# Gemeindewahlgesetz

Gesetz über das Verfahren bei Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters (Gemeindewahlgesetz - GWG.)

StF: LGBl.Nr. 30/1999

Sonstige Textteile

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wahlen in die Gemeindevertretung

§ 2 Wahl des Bürgermeisters

§ 3 Verwendung von Begriffen

§ 4 Wahlsprengel

§ 5 Wahlkarten

2. Abschnitt: Wahlbehörden

§ 6

3. Abschnitt: Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 7 Wahlberechtigung

§ 8 Ausschluss vom Wahlrecht

§ 9 Wählbarkeit

4. Abschnitt: Wahlausschreibung, Wählerverzeichnis

§ 10 Wahlausschreibung

§ 11 aufgehoben durch LGBl. Nr. 23/2008

§ 12 Wählerverzeichnis

§ 13 Abschluss des Wählerverzeichnisses

§ 14 Teilnahme an der Wahl

§ 15 Zustellung der Wahlunterlagen

5. Abschnitt: Wahlwerbung

§ 16 Anmeldung der Wahlwerbung und Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung

§ 17 Unterscheidende Parteibezeichnung

§ 18 Prüfung der Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung

§ 19 Ergänzungsvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung

§ 20 Abschluss der Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung

§ 21 Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters

§ 22 Prüfung der Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters

§ 23 Ergänzungsvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters

§ 24 Abschluss der Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters

6. Abschnitt: Abstimmungsverfahren

§ 25 Festsetzung der Wahllokale und der Wahlzeiten

§ 26 Ausstattung der Wahllokale

§ 27 Verbotsbereich

§ 28 Wahlzelle

§ 29 Wahlzeugen

§ 30 Ordnungsgewalt des Wahlleiters

§ 31 Beginn der Wahlhandlung

§ 32 Stimmabgabe

§ 33 Beurkundungen bei der Stimmabgabe

§ 34 Stimmabgabe durch Menschen mit Körperbehinderung oder schwerer Sehbehinderung

§ 35 Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe

§ 36 Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe

§ 37 Stimmabgabe durch Gehunfähige

§ 37a Briefliche Stimmabgabe

§ 38 Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts

§ 39 Amtliche Stimmzettel

§ 40 Ausfüllen der Stimmzettel

§ 41 Beurteilung der Gültigkeit von Stimmzetteln

§ 41a Prüfung der brieflich eingelangten Wahlkarten

§ 42 Stimmenzählung

§ 43 Niederschrift und Wahlakt der Wahlbehörde

§ 44 Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

7. Abschnitt: Ermittlungsverfahren

§ 45 Überprüfung der Wahlergebnisse der Wahlsprengel, Feststellung des Wahlergebnisses der Gemeinde

§ 46 Verteilung der Gemeindevertretungsmandate auf die Parteien

§ 47 Verteilung der Gemeindevertretungsmandate auf die Wahlwerber

§ 48 Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters

§ 49 Niederschrift der Gemeindewahlbehörde, Kundmachung der Wahlergebnisse

§ 50 Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse

8. Abschnitt: Zweiter Wahlgang für die Wahl des Bürgermeisters (Stichwahl)

§ 51 Stichwahl

§ 52 Wählerverzeichnis für die Stichwahl

§ 53 Amtlicher Stimmzettel für die Stichwahl

§ 54 Entfall der Stichwahl

§ 55 Ergänzungsvorschläge für die Stichwahl

§ 56 Kundmachung der Stichwahl

§ 57 Ergebnis der Stichwahl

§ 58 Sinngemäße Anwendung anderer Bestimmungen

9. Abschnitt: Wahlverfahren für die Wahlen in die Gemeindevertretung in Ermangelung von Wahlvorschlägen

§ 59 Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ohne Wahlvorschläge

§ 60 Amtlicher Stimmzettel ohne Wahlvorschläge

§ 61 Ausfüllen von Stimmzetteln, Beurteilung ihrer Gültigkeit

§ 62 Stimmenzählung, Eintragung in die Stimmliste

§ 63 Verteilung der Mandate

§ 64 Einsprüche von Wahlberechtigten, Wahlanfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof

§ 65 Sinngemäße Anwendung anderer Bestimmungen

10. Abschnitt: aufgehoben

11. Abschnitt: Besetzung erledigter Stellen in der Gemeindevertretung, vorzeitige Neuwahlen, Wiederholungswahlen

§ 70 Berufung von Ersatzmitgliedern in die Gemeindevertretung

§ 71 Vorzeitige Neuwahlen

§ 72 Nachwahl des Bürgermeisters

§ 73 Wiederholungswahlen

12. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 74 Eigener Wirkungsbereich

§ 75 Mitteilungen an die Bezirkshauptmannschaft

§ 76 Wahlkosten

§ 77 Notmaßnahmen

§ 78 Strafen

§ 79 Fristen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen, Anbringung

§ 80 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

§ 81 Sonderbestimmungen für die Gemeindewahlen 2020

§ 82 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Neukundmachung

Im RIS seit

09.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Gemeindevertretung ist von den Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes zu wählen. Als Verhältniswahl gilt dann, wenn keine Wahlvorschläge eingebracht werden, auch die Wahl jener Personen, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden.

Im RIS seit

09.12.2015

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Der Bürgermeister ist von den Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes zu wählen. Er ist nicht von den Wahlberechtigten zu wählen, wenn er nach den §§ 61 Abs. 1 und 63 Abs. 4 des Gemeindegesetzes von der Gemeindevertretung zu wählen ist.

(2) Die Wahl nach Abs. 1 ist gleichzeitig mit den Wahlen in die Gemeindevertretung durchzuführen, soweit sich aus den §§ 61 Abs. 1 und 63 Abs. 4 des Gemeindegesetzes oder aus den §§ 51, 72 und 73 nichts anderes ergibt.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

Im RIS seit

11.07.2018

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Im RIS seit

09.12.2015

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Jede Gemeinde bildet wenigstens einen Wahlsprengel.

(2) Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.

(3) Besondere Wahlsprengel können für jene Wahlberechtigten geschaffen werden, die sich am Wahltag in einer Krankenanstalt, einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer Wohneinrichtung der Integrationshilfe bzw. der Kinder- und Jugendhilfe in stationärer Betreuung befinden. Vor der Sprengelwahlbehörde eines solchen Wahlsprengels können auch Wahlkartenwähler ihre Stimme abgeben, die aus anderen Gründen in der Einrichtung anwesend sind, sofern sie sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

(4) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde. Wahlkartenwähler können in jedem Wahlsprengel der Gemeinde ihre Stimme abgeben; befinden sich in einem Gebäude jedoch die Wahllokale mehrerer Wahlsprengel, kann die Gemeindewahlbehörde bestimmen, dass die Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht nur in einem dieser Wahlsprengel ausüben können.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, dem sie aufgrund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Wahlkartenwähler), können ihr Wahlrecht ausüben durch

(3) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,

(3a) Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters ist eine gemeinsame Wahlkarte für beide Wahlen auszustellen.

(4) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen, wenn sie persönlich durch den Wahlberechtigten unter Angabe des Grundes ab dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich darum ansuchen; eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen. Beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 und die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters gemäß § 16 des Führerscheingesetzes selbständig zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Wahlkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.

(5) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten eine Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Zentralen Wählerregister unter Angabe des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes beim Namen des Wahlberechtigten zu vermerken.

(6) Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene Wahlkarten ist unzulässig. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten können an die Gemeinde retourniert werden, wenn sie noch nicht zugeklebt wurden und die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde. Die Gemeinde hat daraufhin ein Duplikat auszustellen. Die unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(7) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Wähler gleichzeitig mit der Wahlkarte auch ein Wahlkuvert, je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Wähler neben der Wahlkarte, einem Wahlkuvert und der Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl auszufolgen. Der amtliche bzw. die amtlichen Stimmzettel, das Wahlkuvert und die Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.

(8) Für die Übergabe oder die Übersendung beantragter Wahlkarten gilt:

(8a) Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich übergeben wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausfolgung im Gemeindeamt zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde hinterlegt werden; § 37a Abs. 2, 4 und 5 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist.

(9) Der Bürgermeister hat nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist alle schriftlich gestellten Anträge, eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge, die Aktenvermerke über mündliche Anträge nach Abs. 4 letzter Satz, die vorgelegten Vollmachten, die Übernahmebestätigungen und Aktenvermerke nach Abs. 8 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(10) Der Bürgermeister kann die Zahl der ausgestellten Wahlkarten nach Ablauf der in Abs. 4 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 5 erstellten Vermerke aus dem Zentralen Wählerregister entnehmen und veröffentlichen.

(11) Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

(12) Wahlberechtigte, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, können den Status ihrer Wahlkarte im Zentralen Wählerregister überprüfen, soweit dies technisch möglich ist. Bei einer Überprüfung im Internet ist eine Identifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur erforderlich; bei einer Überprüfung bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, ist eine Identifizierung mittels eines Lichtbildausweises erforderlich.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

2. AbschnittWahlbehörden

Die zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Landtag zuständigen besonderen Wahlbehörden, Sprengel-, Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden und die Landeswahlbehörde sind gleichzeitig auch die zur Durchführung und Leitung von Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zuständigen Wahlbehörden. Für die Tätigkeit dieser Wahlbehörden gelten die für Wahlen zum Landtag anzuwendenden Vorschriften.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

3. AbschnittWahlrecht und Wählbarkeit

Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) Landesbürger oder ausländischer Unionsbürger ist, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 61/2012

Im RIS seit

09.12.2015

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Vom Wahlrecht sind Personen ausgeschlossen,

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 34/2018

Im RIS seit

11.07.2018

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) In die Gemeindevertretung ist jeder Landesbürger oder ausländische Unionsbürger wählbar, der am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und nicht aufgrund des Vorliegens der Gründe nach § 21 des Landtagswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist sowie spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ausländische Unionsbürger sind nicht in die Gemeindevertretung wählbar, wenn sie in dem Staat, dessen Bürger sie sind, von der Wählbarkeit infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung ausgeschlossen sind.

(3) Zum Bürgermeister kann nur gewählt werden, wer Bürger der Gemeinde und in die Gemeindevertretung wählbar ist und nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 61/2012, 34/2018

Im RIS seit

11.07.2018

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sind von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag und den Stichtag sowie den Tag der Stichwahl für die Wahl des Bürgermeisters zu enthalten. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

(2) Die Wahlen sind, wenn sie nicht nur in einzelnen Gemeinden durchgeführt werden sollen, einheitlich für alle Gemeinden des Landes auf den gleichen Tag festzusetzen. Eine Abweichung hievon ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.

(3) Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen. Der Tag für die Stichwahl des Bürgermeisters ist ebenfalls auf einen Sonntag festzusetzen und darf nicht mehr als drei Wochen nach dem Wahltag liegen.

(4) Die Verordnung ist zudem mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal jeder Gemeinde, in der die Wahlen durchzuführen sind, im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 4/2022

Im RIS seit

24.01.2022

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

*) aufgehoben durch LGBl. Nr. 23/2008

Im RIS seit

09.12.2015

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Der Bürgermeister hat ein Wählerverzeichnis nach dem in der Anlage 2 folgenden Muster anzulegen, in welches alle am Stichtag (§ 10 Abs. 1), 24.00 Uhr, in der Wählerkartei eingetragenen Bürger der Gemeinde und ausländischen Unionsbürger einzutragen sind, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Wählerverzeichnis ist in gleicher Weise zu gliedern wie die Wählerkartei. Am 21. Tag nach dem Stichtag ist die öffentliche Einsicht in das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zu ermöglichen. Die Einsichtsfrist hat zehn Tage zu betragen, wobei an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen keine Gelegenheit zur Einsicht geboten sein muss. Während dieser Frist und der für die Einsicht bestimmten Stunden können Auskünfte über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis auch telefonisch eingeholt werden. Darüber hinaus kann jede Person während der Einsichtsfrist im Internet nach einer Identifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur überprüfen, ob sie in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, soweit dies technisch möglich ist.

(2) Die Gemeinde hat während der Einsichtsfrist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis hinzuweisen. Dieser Hinweis hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsicht bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen in das Wählerverzeichnis Einsicht genommen werden kann und Berichtigungsanträge entgegengenommen werden, und die Bestimmung des Abs. 3 als Belehrung zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsicht bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsicht zumindest an einem Tag auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. Ist die Überprüfung der Eintragung in das Wählerverzeichnis im Internet möglich (Abs. 1 letzter Satz), so ist unter Angabe des entsprechenden Links auch darauf hinzuweisen.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Einwohner, der in der Wählerkartei eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, zum Verzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu stellen. Wenn der Berichtigungsantrag mündlich gestellt wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Antragsteller zu unterfertigen ist, festzuhalten. Wenn im Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis begehrt wird, sind nach Möglichkeit auch die zur Begründung des Begehrens notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehrt, so hat der Gemeindewahlleiter diese Person hievon unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, dass sie innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.

(4) Über einen Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb einer Woche zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Antragsteller und jener Person, deren Aufnahme oder Streichung im Berichtigungsantrag begehrt wurde, zuzustellen und, sofern sie eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.

(5) Gegen einen Bescheid gemäß Abs. 4 ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.

(6) Vom ersten Tag der Möglichkeit zur Einsichtnahme an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund eines Berichtigungsverfahrens nach Abs. 3 und 4 vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten sowie Änderungen aufgrund von Anträgen nach § 8 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 letzter Satz des Landtagswahlgesetzes.

(7) Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Wählerkarteigesetzes (§§ 9 bis 11) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge gegen die Wählerkartei sind die vorstehenden Bestimmungen der Abs. 4 und 5 anzuwenden.

(8) Der Bürgermeister hat den wahlwerbenden Parteien für Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 des Bundes auf Verlangen frühestens am sechsundzwanzigsten Tag, spätestens am zwanzigsten Tag vor dem Wahltag die Daten des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses der Gemeinde in einem einheitlichen, verarbeitbaren Format mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Der Empfänger der Daten hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

*) Fassung LGBl. Nr. 6/2004, 16/2004, 23/2008, 36/2009, 61/2012, 44/2013, 21/2014, 34/2018, 25/2019, 4/2022, 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Nach Beendigung des Berichtigungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben. Eine Übergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel (§ 4 Abs. 3) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 44/2013, 21/2014

Im RIS seit

09.12.2015

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Im RIS seit

09.12.2015

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Jedem Wahlberechtigten, der keine Wahlkarte beantragt hat, sind eine amtliche Wahlinformation und je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters zur Verfügung zu stellen. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Wahlberechtigten neben der amtlichen Wahlinformation nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen schnellstmöglich bei der im Wählerverzeichnis angeführten Adresse des Wahlberechtigten einlangen.

(2) Die Wahlinformation muss den Familien- und den Vornamen des Wahlberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Wahlsprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal enthalten.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahlen in die Gemeindevertretung beteiligen (Parteien), haben dies spätestens 44 Tage vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung ist bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages der Frist zu übergeben und hat zu enthalten:

Die Anmeldung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift von so vielen in der Gemeinde wahlberechtigten Personen, als im Abs. 4 für den Wahlvorschlag vorgeschrieben sind. Der Bürgermeister ist verpflichtet, das Einlangen der Anmeldung spätestens an dem auf die Überreichung der Anmeldung nächstfolgenden Tag bis 37 Tage vor dem Wahltag auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Falls eine Wählergruppe binnen der im ersten Satz genannten Frist einen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt, gilt dieser gleichzeitig als Anmeldung, sofern er den Anforderungen für eine Anmeldung entspricht.

(2) Wird in einer Gemeinde eine Anmeldung nach Abs. 1 bis zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt nicht erstattet, gilt die Frist für die Einbringung des Wahlvorschlages für die Wahlen in die Gemeindevertretung als versäumt, und es finden für diese Gemeinden die Bestimmungen des 9. Abschnittes Anwendung. Wurde aber in einer Gemeinde wenigstens eine Anmeldung nach Abs. 1 rechtzeitig erstattet, ist sowohl die Wählergruppe, die die Anmeldung erstattet hat, wie auch jede andere Wählergruppe berechtigt, sich an der Wahlwerbung zu beteiligen und bis spätestens 37 Tage vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde einen schriftlichen Wahlvorschlag vorzulegen. Dieser ist bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages der Frist zu übergeben. Erst die rechtzeitige Einreichung eines den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Wahlvorschlages in einer Gemeinde, in der eine Anmeldung nach Abs. 1 erstattet wurde, berechtigt eine Wählergruppe (Partei) zur Beteiligung an der Wahlwerbung.

(3) Der Wahlvorschlag muss enthalten:

(4) Der Wahlvorschlag muss von 1 % der Wahlberechtigten, wenigstens aber von 10 Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde eigenhändig und urschriftlich unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Mehr als 100 Unterschriften sind jedoch in keinem Fall erforderlich. Bei Wahlvorschlägen, die von Parteifraktionen eingebracht werden, die bereits in der Gemeindevertretung vertreten sind, genügen anstelle der Unterschriften der Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde die Unterschriften der Mehrheit der Gemeindevertreter dieser Fraktion. Den Unterschriften auf einem Wahlvorschlag ist neben dem Familien- und dem Vornamen auch das Geburtsjahr und der Hauptwohnsitz beizufügen.

(5) In den Wahlvorschlag darf ein Wahlwerber nur aufgenommen werden, wenn er hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist eigenhändig zu unterfertigen und dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(6) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei und der Zweitunterzeichnete als sein Stellvertreter.

(6a) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter können jederzeit ersetzt werden. Solche an den Leiter der Gemeindewahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift des zu ersetzenden zustellungsbevollmächtigten Vertreters bzw. Stellvertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Wahlwerber unterschrieben sein. Abs. 3 lit. c gilt sinngemäß.

(7) Der Wahlvorschlag darf nur von Personen unterzeichnet werden, die in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Vermerke, die zur Überprüfung getätigt wurden, ob ein Wahlberechtigter nur einen Wahlvorschlag unterzeichnet hat, sind unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

(8) Ein Wahlvorschlag kann bis spätestens am 27. Tage vor der Wahl schriftlich zurückgenommen werden. Diese Erklärung muss von der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, eigenhändig und urschriftlich unterfertigt sein.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 4/2022, 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Gemeindewahlbehörde nach ihrer Kenntnis der Parteiverhältnisse einen, mehrere oder sämtliche dieser Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung eingereicht wären.

(2) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber benannt.

Im RIS seit

09.12.2015

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die einlangenden Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung zu prüfen. Der Gemeindewahlleiter hat die Daten der Wahlwerber elektronisch zu erfassen und zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 21 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.

(2) Bei begründeten Zweifeln am Inhalt einer Erklärung eines ausländischen Unionsbürgers nach § 16 Abs. 3 lit. b kann die Gemeindewahlbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Staates, dessen Bürger der Wahlwerber ist, verlangen, mit der bestätigt wird, dass er nicht infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 2).

(3) Ein Wahlvorschlag ist dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Verbesserung binnen 48 Stunden zurückzustellen, wenn

Wird der verbesserte Wahlvorschlag fristgerecht übergeben, so gilt er als rechtzeitig eingebracht. In der Zwischenzeit eingegangene vollständige Wahlvorschläge gehen in der Reihung vor.

(4) Wenn dem Wahlvorschlag für einen Bewerber die Zustimmungserklärung gemäß § 16 Abs. 5 oder die allenfalls erforderliche förmliche Erklärung gemäß § 16 Abs. 3 lit. b nicht angeschlossen ist, hat die Gemeindewahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei aufzufordern, diese Erklärungen binnen 48 Stunden nachzureichen.

(5) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, binnen drei Tagen schriftlich zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Die Erklärung muss eigenhändig und urschriftlich unterfertigt sein. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als erster eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, belassen. Die Gemeindewahlbehörde hat auf dem Wahlvorschlag weiters jene Bewerber zu streichen,

Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei ist darüber unverzüglich zu informieren. Die Gemeindewahlbehörde hat fehlerhafte oder fehlende Angaben gemäß § 16 Abs. 3 lit. b, die die Identität eines Wahlwerbers nicht berühren, nach Anhörung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen.

(6) Ein Wahlvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn

Die Gemeindewahlbehörde hat dies dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei unverzüglich mitzuteilen.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 7/2018, 34/2018

Im RIS seit

11.07.2018

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt oder mangels Wählbarkeit oder nach § 18 Abs. 5 gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Wahlwerbers an die Stelle des Ausgeschiedenen oder im Anschluss an den letzten Wahlwerber ergänzen. Wenn ein solcher Umstand einen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters betrifft oder ein solcher Wahlwerber seine Zustimmungserklärung (§ 21 Abs. 4) zurückzieht, kann die Partei einen anderen Wahlwerber aus der Parteiliste an die erste Stelle reihen, wenn sie diesen Wahlwerber auch für die Wahl des Bürgermeisters vorschlägt (§ 23 Abs. 1). Die Ergänzungs- und Reihungsvorschläge bedürfen nur der eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und müssen spätestens bis 17.00 Uhr des 27. Tages vor der Wahl der Gemeindewahlbehörde übergeben werden.

(2) Der § 18 Abs. 1, 2, 4 und 5 letzter Satz ist auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden. Ein Ergänzungsvorschlag, der dem Abs. 1 nicht entspricht, ist – ausgenommen in den Fällen der lit. a bis d – dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Verbesserung binnen 48 Stunden zurückzustellen. Ein Ergänzungsvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn

Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei ist darüber unverzüglich zu informieren.

(3) Ein Reihungsvorschlag, der dem Abs. 1 nicht entspricht, ist – ausgenommen im Fall der lit. a – dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Verbesserung binnen 48 Stunden zurückzustellen. Ein Reihungsvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn

Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei ist darüber unverzüglich zu informieren.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018

Im RIS seit

11.07.2018

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Spätestens 23 Tage vor der Wahl schließt die Gemeindewahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, als in der Gemeinde Mandate zur Vergebung gelangen, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht die Parteilisten in der Reihenfolge nach Abs. 2 bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes). Der Inhalt des Wahlvorschlages muss aus der Veröffentlichung vollinhaltlich, mit Ausnahme des Geburtstages, Geburtsmonates, Geburtsortes, Straßennamens und der Hausnummer, ersichtlich sein, wobei bei akademischen Graden von Wahlwerbern die jeweilige Eintragung in der Wählerkartei maßgeblich ist.

(2) Die Wahlvorschläge jener Parteien, die in der Gemeindevertretung schon vertreten sind, werden nach der Stärke der Parteien, die Wahlvorschläge der übrigen Parteien anschließend daran nach dem Zeitpunkt ihrer Einreichung gereiht. Bei gleichzeitiger Einreichung von Wahlvorschlägen hat der Gemeindewahlleiter eine Losentscheidung herbeizuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 25/2019, 4/2022, 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt (Partei). Eine Partei darf nur jenen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen, der in ihrer Parteiliste für die Wahlen in die Gemeindevertretung an der ersten Stelle gereiht ist. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muss gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung eingebracht werden.

(2) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

(3) Der Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte jener Wahlwerber eigenhändig und urschriftlich unterschrieben sein, die auf der Parteiliste für die Wahlen in die Gemeindevertretung enthalten sind.

(4) Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muss hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(5) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Partei für die Wahlen in die Gemeindevertretung ist auch Zustellungsbevollmächtigter für die Wahl des Bürgermeisters.

(6) Ändert sich nach § 17 die Parteibezeichnung für die Wahlen in die Gemeindevertretung, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Abs. 2 lit. a entsprechend.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 25/2011, 34/2018, 25/2019, 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die einlangenden Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters zu überprüfen.

(2) Ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters ist ungültig, wenn

In diesen Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei unverzüglich zu verständigen.

(3) Ein Wahlvorschlag ist dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter mit der Einladung zurückzustellen, die Mängel binnen 48 Stunden zu beheben, wenn der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters den Bestimmungen des § 21 Abs. 3 oder 4 nicht entspricht oder dem § 21 Abs. 2 in einer anderen als der im Abs. 2 genannten Art nicht entspricht. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist behoben, gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht. Die Gemeindewahlbehörde hat fehlerhafte oder fehlende Angaben gemäß § 21 Abs. 2 lit. b, die die Identität eines Wahlwerbers nicht berühren, nach Anhörung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

Im RIS seit

11.07.2018

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Eine Partei kann einen Ergänzungsvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters einbringen, indem sie den nach § 19 an die erste Stelle gereihten Wahlwerber vorschlägt, wenn

Der Ergänzungsvorschlag muss spätestens bis 17.00 Uhr des 27. Tages vor der Wahl der Gemeindewahlbehörde übergeben werden. Die §§ 21 Abs. 1 bis 5 und 22 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach Ablauf des 28. Tages vor dem Wahltag, so finden die Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters in der betreffenden Gemeinde nicht an diesem Tag statt. Der Zustellungsbevollmächtigte der Partei, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, hat der Gemeindewahlbehörde den Tod des Wahlwerbers unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat den Tag für die Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters und den Tag der Stichwahl in der betreffenden Gemeinde neu festzusetzen und diese Verordnung durch die Gemeindewahlbehörde unverzüglich mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Beide Tage dürfen nicht mehr als vier Wochen nach dem gemäß § 10 Abs. 1 festgesetzten Wahltag bzw. Tag der Stichwahl liegen.

(3) Im Fall des Abs. 2 kann die Partei, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, Ergänzungsvorschläge nach § 19 und nach Abs. 1 bis spätestens am 13. Tag vor dem neuen Wahltag einbringen. Die §§ 21 Abs. 1 bis 5 sowie 22 gelten sinngemäß. Im Fall der Verschiebung der Wahl richten sich die Fristen nach den §§ 5 Abs. 4, 15 Abs. 1, 25 Abs. 3, 29 Abs. 1 und 56 nach dem neuen Wahltag.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018, 4/2022

Im RIS seit

24.01.2022

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Spätestens 23 Tage vor der Wahl schließt die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters ab. Im Fall des § 23 Abs. 2 sind die Wahlvorschläge am 12. Tag vor dem neuen Wahltag abzuschließen.

(2) Der abgeschlossene Wahlvorschlag einer Partei für die Wahl des Bürgermeisters ist jeweils im Anschluss an ihren Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Der Inhalt des Wahlvorschlages muss aus der Veröffentlichung vollinhaltlich, mit Ausnahme des Geburtstages, Geburtsmonates, Geburtsortes, Straßennamens und der Hausnummer, ersichtlich sein, wobei bei akademischen Graden die jeweilige Eintragung in der Wählerkartei maßgeblich ist.

(3) Kann kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters abgeschlossen werden, so ist dieser Umstand in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass der Bürgermeister gemäß § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 25/2019, 4/2022, 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt spätestens vier Wochen nach dem Stichtag (§ 10 Abs. 1) für jeden Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit. Wenn für eine der in § 4 Abs. 3 genannten Einrichtungen ein besonderer Wahlsprengel eingerichtet ist, so ist das Wahllokal und die Wahlzeit für jede dieser Einrichtungen besonders festzusetzen und nur dort bekannt zu machen.

(2) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (die Wahlzeit) sind in der Weise festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17.00 Uhr festgesetzt werden.

(3) Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahllokale und der Wahlzeit sind unverzüglich bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlzeit sind zudem mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag bis zu seinem Ablauf an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen. Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Bestimmungen über die Bildung besonderer Wahlsprengel, über die Wahllokale und Wahlzeiten sind der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 61/2012, 4/2022, 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

Außerkrafttretensdatum

(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Ebenso ist darauf zu sehen, dass in dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, nach Möglichkeit ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

(2) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt werden, kann das Wahllokal eines Wahlsprengels auch in ein den Wahlberechtigten ohne besondere Schwierigkeiten erreichbares Gebäude außerhalb des Wahlsprengels verlegt werden. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlbehörden ein gemeinsames Lokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum zur gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und im Gebäude entsprechende Warteräume für die Wähler vorhanden sind.

(3) Je Gemeinde soll nach Möglichkeit mindestens ein Wahllokal für Menschen mit Geh- oder Sehbehinderung benützbar sein.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 61/2012

Im RIS seit

09.12.2015

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis um dasselbe ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder Wahlwerbelisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die von den im Verbotsbereich Dienst leistenden öffentlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften zu tragen sind.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass der Verkehr der Wähler zu und von dem Wahllokal sich ungestört vollziehen kann.

(3) Die gemäß Abs. 1 bestehenden Verbote und der Umkreis, in dem sie gelten, sind vom Gemeindewahlleiter mit einem Hinweis auf die für die Übertretung der Verbote angedrohte Strafe unverzüglich bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag bis zu seinem Ablauf an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

Außerkrafttretensdatum

(1) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen seinen bzw. seine Stimmzettel ausfüllen und in das Kuvert geben kann.

(2) Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zweck eigens hergestellte feste Zellen nicht zu Gebote stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert; die Wahlzelle wird somit beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw. gebildet werden können.

(3) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels bzw. der Stimmzettel auszustatten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

(4) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass in der Wahlzelle während der Wahlzeit stets genügend Stimmzettel aufliegen.

(5) In einem Wahllokal sind so viele Wahlzellen aufzustellen, dass die Wahlberechtigten den bzw. die Stimmzettel ohne Zeitnot ausfüllen können. Die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde darf jedoch nicht gefährdet sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

Im RIS seit

11.07.2018

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter spätestens am zehnten Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch den betreffenden zustellungsbevollmächtigten Vertreter ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Als Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in der betreffenden Gemeinde das Wahlrecht besitzen.

(2) Wenn alle Beisitzer einer besonderen Wahlbehörde aufgrund eines Vorschlages derselben Partei berufen worden sind, kann ein Wahlzeuge die besondere Wahlbehörde begleiten. Den Wahlzeugen kann jene der Parteien nach Abs. 1 benennen, die bei den letzten Wahlen in die Gemeindevertretung nach der im ersten Satz genannten Partei am meisten Stimmen erhalten hat. Der Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei sind der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der besonderen Wahlbehörde auf Anfrage vom Gemeindewahlleiter bekannt zu geben.

(3) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Er darf keine Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde zulassen.

(2) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler zwecks Abgabe der Stimme, ihre erforderlichen Begleitpersonen (§ 34), Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben, ferner die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben das Lokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Die Wahlhandlung ist durch den Wahlleiter zur festgesetzten Zeit in dem dazu bestimmten Wahllokal einzuleiten. Er hat der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis und das vorbereitete Abstimmungsverzeichnis, welches nach dem in der Anlage 3 dargestellten Muster herzustellen ist, die Wahlkuverts und die übernommenen Stimmzettel zu übergeben. Hierauf hat der Wahlleiter der Wahlbehörde die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit (§§ 16 bis 18 des Landtagswahlgesetzes) vorzuhalten.

(2) Anstelle des Abstimmungsverzeichnisses nach Abs. 1 ist die Verwendung eines elektronischen Abstimmungsverzeichnisses mit folgenden Maßgaben zulässig:

(3) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Einlegen der Wahlkuverts bestimmte Wahlurne leer ist.

(4) Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde ihre Stimmen abgeben.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 21/2014, 37/2018

Im RIS seit

17.07.2018

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt gegebenenfalls seine Wahlkarte (§ 5), der er zuvor das Wahlkuvert und den bzw. die Stimmzettel entnommen hat, und seine Wahlinformation (§ 15) sowie eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist. Besitzt der Wähler keine derartige Urkunde oder Bescheinigung, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß § 35 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

(2) Der Wahlleiter hat dem Wähler ein undurchsichtiges leeres Wahlkuvert zu übergeben.

(3) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, legt den bzw. die ausgefüllten Stimmzettel in das Kuvert, tritt dann aus der Zelle und legt das Kuvert ungeöffnet in die Urne. Will er das nicht, so hat er das Kuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Kuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.

(4) Es dürfen zur Wahl nur die amtlichen Kuverts verwendet werden.

(5) Wenn für die in § 4 Abs. 3 genannten Einrichtungen besondere Wahlsprengel geschaffen sind, so hat die Sprengelwahlbehörde, nachdem die mobilen Wähler ihre Stimme im vorgeschriebenen Wahllokal abgegeben haben, die Stimmen der Wähler, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, in deren Liegeräumen entgegenzunehmen. Hiebei sind die für die Stimmabgabe bestehenden allgemeinen Vorschriften zu beachten, insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler bei der Ausfüllung des Stimmzettels bzw. der Stimmzettel und dessen bzw. deren Einlegung in das Wahlkuvert nicht beobachtet werden können.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 34/2018, 25/2019, 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Der Name des Wahlkartenwählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer am Schluss des Wählerverzeichnisses unter einer fortlaufenden Zahl einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken. Die Wahlkarte ist mit der den Wähler betreffenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen.

(2) Der Name jedes Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist unter Beisetzung der Zahl, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, von einem Beisitzer unter der fortlaufenden Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Gleichzeitig wird die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses beim Namen des Wählers vermerkt.

(3) Sofern es sich um einen Wahlkartenwähler handelt, der sein Wahlrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt (§ 5 Abs. 2 lit. a erster Fall), so hat er nach Übergabe der Wahlkarte an die Wahlbehörde seine Stimme unter Beachtung der für Nichtwahlkartenwähler geltenden Bestimmungen abzugeben.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018, 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

Menschen mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und helfen lassen. Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

*) Fassung LGBl. Nr. 6/2004, 34/2018, 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als der betreffende Wähler seine Stimme nicht abgegeben hat.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008

Im RIS seit

09.12.2015

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

Die Entscheidung der Wahlbehörde gemäß § 35 muss vor der Stimmabgabe erfolgen.

*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013

Im RIS seit

09.12.2015

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Die besondere Wahlbehörde einer Gemeinde hat während der Wahlzeit, welche für die nach Abs. 5 bestimmte Wahlbehörde festgesetzt ist, jene Wahlberechtigten aufzusuchen, denen gemäß § 5 Abs. 3 lit. b eine Wahlkarte ausgestellt wurde bzw. die gemäß § 5 Abs. 3 lit. b um den Besuch durch die besondere Wahlbehörde ersucht haben und die sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die besondere Wahlbehörde ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte aufzusuchen, deren Aufenthaltsort infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- und Witterungsverhältnisse nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden könnte.

(2) Der Gemeindewahlleiter hat der besonderen Wahlbehörde jene Wahlberechtigten bekannt zu geben, die von ihr aufzusuchen sind.

(3) Auch andere Wahlkartenwähler, die bei der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte Wahlkartenwähler anwesend sind, können ihre Stimme vor der besonderen Wahlbehörde abgeben, sofern sie sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

(4) Auf die Stimmabgabe vor der besonderen Wahlbehörde sind die §§ 32 bis 36 sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde eingesetzten Wahlbehörden die vor der besonderen Wahlbehörde abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. Dieser Wahlbehörde hat die besondere Wahlbehörde ihren Wahlakt zu übergeben. Die bezeichnete Wahlbehörde hat die übernommenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen; dies hat vor Öffnung der Wahlurne zu geschehen.

(6) Wurden in einer Gemeinde keine Wahlkarten gemäß § 5 Abs. 3 lit. b ausgestellt bzw. keine Ersuchen gemäß § 5 Abs. 3 lit. b um den Besuch durch die besondere Wahlbehörde gestellt, so haben die besonderen Wahlbehörden dieser Gemeinde nicht zusammenzutreten. Der Gemeindewahlleiter hat dies den Mitgliedern der besonderen Wahlbehörden, einem Wahlzeugen nach § 29 Abs. 2 sowie der Wahlbehörde nach Abs. 5 so rasch wie möglich bekannt zu geben und in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde (§ 49) zu vermerken.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 61/2012, 34/2018, 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 37a Im RIS seit {#par_37a}

(1) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (§ 5), können ihr Wahlrecht auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl).

(2) Hiezu hat der Wähler den bzw. die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den bzw. die ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen sowie die Wahlkarte zuzukleben. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den bzw. die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen.

(3) Die Wahlkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätestens bis Schließen des letzten Wahllokals beim Gemeindeamt einlangt.

(4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlkarte anhand des auf ihr aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters erfasst wird. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Übergabe an die zuständige Sprengelwahlbehörde (Abs. 5 und 6) unter Verschluss zu verwahren.

(5) Zur Prüfung und Auswertung der bis spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten ist die Sprengelwahlbehörde zuständig (§ 42). Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlkarten nach Vorsortierung im Sinne des § 42 Abs. 2a lit. a bis c gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen und der Sprengelwahlbehörde vor Ende der für ihren Wahlsprengel festgesetzten Wahlzeit versiegelt unter Anschluss einer anhand des Zentralen Wählerregisters erstellten Aufstellung zu übergeben; eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.

(6) Zur Prüfung und Auswertung der ab Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bis spätestens zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten ist die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde zuständig, sofern sie selbst als Sprengelwahlbehörde tätig ist. Sie kann hiefür jedoch eine andere Sprengelwahlbehörde bestimmen; ist die Gemeindewahlbehörde nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig, hat sie hiefür eine Sprengelwahlbehörde zu bestimmen. Hat die Gemeindewahlbehörde eine andere Sprengelwahlbehörde zur Prüfung und Auswertung bestimmt, hat sie dieser die eingelangten Wahlkarten unverzüglich nach dem im Abs. 3 genannten Zeitpunkt versiegelt unter Anschluss einer anhand des Zentralen Wählerregisters erstellten Aufstellung zu übergeben.

(7) Wahlkarten, die erst nach dem im Abs. 3 genannten Zeitpunkt einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Gemeindewahlleiter hat sie zu verpacken, versiegelt dem Wahlakt anzuschließen und zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 34/2018, 25/2019, 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

Die Anbringung von Zeichen auf den Wahlkuverts ist, den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen, verboten.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Das Ausmaß des jeweiligen Stimmzettels bestimmt sich hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung nach der Zahl der Parteien und hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters nach der Zahl der Wahlwerber. Sie sind so zu falten, dass das Ausmaß der einzelnen Seiten ungefähr 10 cm in der Breite und 21 cm in der Länge beträgt. Der amtliche Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung muss von anderer Farbe sein als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters.

(2) Die Angaben auf dem bzw. den Stimmzetteln sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle Parteien bzw. Wahlwerber die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden.

(3) Der Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung ist nach dem in Anlage 4 dargestellten Muster herzustellen und als „Amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung“ zu bezeichnen. Die Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung sind in der Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 20 Abs. 2) mit der Parteibezeichnung und einer allfälligen Kurzbezeichnung anzuführen. Die Wahlwerber für die Wahlen in die Gemeindevertretung sind mit Familien- und Vornamen, allfälligen akademischen Graden, Geburtsjahr und Beruf in der Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 20 Abs. 1) anzugeben.

(4) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist nach den in Anlage 5 und 6 dargestellten Mustern herzustellen und als „Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters“ zu bezeichnen. Die Reihenfolge der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters entspricht der Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung. Ist nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters zu veröffentlichen, hat der Stimmzettel die Frage zu enthalten, ob dieser Wahlwerber Bürgermeister werden soll. Die Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters sind mit Familien- und Vornamen, allfälligen akademischen Graden, Geburtsjahr, Beruf sowie der Partei, die sie vorgeschlagen hat, anzugeben.

(5) Sofern es zur Unterscheidung der Wahlwerber mit gleichem oder ähnlichem Vor- oder Familiennamen erforderlich ist, kann die Gemeindewahlbehörde auch weitere Angaben auf dem jeweiligen Stimmzettel, wie die Adresse oder einen Hausnamen, anführen.

(6) Die Stimmzettel sind von der Gemeindewahlbehörde anfertigen zu lassen und dem Bürgermeister zur Zustellung nach § 15 zu übergeben. Für den Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde den Sprengelwahlbehörden Stimmzettel in der Anzahl von 20 % der Wahlberechtigten zu übergeben; sind keine Sprengelwahlbehörden eingerichtet, hat die Gemeindewahlbehörde diese Stimmzettel bereitzuhalten. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung, welche in doppelter Ausfertigung herzustellen ist, zu übergeben. Eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung hat der Übergeber, die andere der Übernehmer zu sich zu nehmen.

(7) Mit Ausnahme des im Abs. 6 festgesetzten Vorganges ist es verboten, amtliche Stimmzettel oder den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag zu geben, herzustellen, zu vertreiben oder zu verteilen.

(8) Vor der Stimmenzählung ist die Kennzeichnung von Stimmzetteln, ausgenommen durch den Wähler, verboten.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Der Wähler hat den bzw. die Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen. Dies kann in der Wahlzelle oder außerhalb des Wahllokals geschehen. Er darf jeweils nur einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters verwenden.

(2) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will. Zudem ist der Wähler berechtigt, Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugsstimmen zu geben. Auf denselben Wahlwerber kann er höchstens zwei Vorzugsstimmen vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

(3) Als Wahlwerber einer Partei gelten jeweils die von der Partei in den Wahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerber.

(4) Auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat der Wähler jenen Wahlwerber zu bezeichnen, den er wählen will. Wenn nur ein Wahlwerber aufscheint, hat der Wähler anzuzeichnen, ob er diesem Wahlwerber seine Stimme geben will oder nicht.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

Im RIS seit

11.07.2018

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) Nur amtliche Stimmzettel der betreffenden Gemeinde sind gültig.

(2) Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder

(3) Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler

(4) Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerber er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder

(5) Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler

(6) Mehrere Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung sowie mehrere Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters in einem Wahlkuvert zählen als jeweils ein Stimmzettel.

(7) Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zählt ein leeres Wahlkuvert sowohl für die Wahlen in die Gemeindevertretung als auch für die Wahl des Bürgermeisters als je eine ungültige Stimme. Enthält das Wahlkuvert lediglich einen der beiden Stimmzettel, so wird dies hinsichtlich des fehlenden Stimmzettels als ungültige Stimme gewertet. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, zählt ein leeres Wahlkuvert ebenfalls als ungültige Stimme. Als ungültige Stimme zählt weiters ein – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftetes Wahlkuvert.

(8) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei, der gewählten Person, des gewählten Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des jeweiligen Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt im Falle von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen zu verbleiben haben, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde entfernt zunächst alle nicht benützten Kuverts und Stimmzettel von den Tischen, an denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll.

(2a) Die Wahlbehörde hat daraufhin anhand der ihr von der Gemeindewahlbehörde gemäß § 37a Abs. 5 mit den Wahlkarten übergebenen Aufstellungen zu prüfen, ob die Wahlkarten vollzählig sind. Danach hat sie zu prüfen, ob die Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind; zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob

Ergibt die Prüfung einen Mangel, ist die Wahlkarte auszuscheiden.

(3) Die Wahlbehörde hat sodann die nicht ausgeschiedenen Wahlkarten zu öffnen. Anschließend sind die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein, ein nichtamtliches oder ein – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftetes Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und in die Wahlurne (§ 32 Abs. 3) zu legen.

(3a) Daraufhin hat die Wahlbehörde gegebenenfalls die Wahlkarten gemäß § 37a Abs. 6 unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2a und 3 zu prüfen.

(4) Hierauf hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und

(5) Nach Abschluss des im Abs. 4 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu überprüfen.

(6) Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters hat die Wahlbehörde nach Abschluss des im Abs. 5 festgesetzten Vorganges die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

(7) Bei den Wahlen in die Gemeindevertretung ist die Vergabe von Vorzugsstimmen gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn

Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.

(8) Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Abs. 6 und 7 sinngemäß.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 36/2009, 21/2014, 34/2018, 25/2019, 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

(1) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat zu enthalten:

(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:

(3) Die im Abs. 2 lit. f bis h bezeichneten Anlagen der Niederschrift sind getrennt nach Wahlen in die Gemeindevertretung und nach Wahl des Bürgermeisters jeweils gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.

(4) Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Wahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterschrieben haben, zu verpacken und zu versiegeln. Damit ist die Wahlhandlung beendet. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.

(5) Die Sprengelwahlbehörden haben den verschlossenen Wahlakt der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.

(6) Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018, 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich bis zur Beendigung der Wahlhandlung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und unverzüglich am Gebäude des Wahllokales kundzumachen.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Im RIS seit

24.01.2022

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Die Ermittlung des Wahlergebnisses obliegt der Gemeindewahlbehörde.

(2) Soweit die Gemeindewahlbehörde nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig war, hat sie zunächst die Wahlergebnisse der Sprengelwahlbehörden zu überprüfen und Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen. Sodann hat sie zu ermitteln:

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat sodann aufgrund der Ergebnisse gemäß Abs. 2 lit. a die von den einzelnen Wahlwerbern erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 21/2014, 34/2018

Im RIS seit

11.07.2018

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

(1) Die Gemeindevertretungsmandate sind auf die Parteien nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu verteilen.

(2) Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiter folgenden Teilzahlen. Die Teilzahlen sind auf die für eine Unterscheidung erforderlichen Dezimalstellen auszurechnen.

(3) Die gemäß Abs. 2 angeschriebenen Parteisummen und Teilzahlen werden, bei der größten Parteisumme beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Zahl der insgesamt zu vergebenden Gemeindevertretungsmandate erreicht ist.

(4) Jede Partei erhält so viele Gemeindevertretungsmandate, als ihre Parteisumme und deren Teilzahlen gemäß Abs. 3 mit Ordnungsziffern versehen wurden. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.

Im RIS seit

09.12.2015

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

(1) Die auf eine Partei gemäß § 46 entfallenden Gemeindevertretungsmandate sind den Wahlwerbern dieser Partei – vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 – in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.

(2) Wenn ein Wahlwerber bei der Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht oder in die Stichwahl kommt, ist ihm das erste Gemeindevertretungsmandat, das auf seine Partei entfällt, zuzuweisen.

(3) Ein Wahlwerber, dem nicht bereits nach den Abs. 1 oder 2 ein Mandat zuzuweisen ist, erhält ein Mandat (Vorzugsstimmenmandat), wenn die Zahl seiner Vorzugsstimmen

(4) Wenn ein Wahlwerber ein Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 3 erhält, rückt er an die letzte Stelle, auf die noch ein Mandat gemäß § 46 entfällt. Die Wahlwerber, die er dabei überholt, sind um eine Stelle zurückzureihen.

(5) Bei gleicher Wahlpunktezahl im Fall des Abs. 1 entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber einer Partei die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben und im Übrigen nach der Regelung des Abs. 3 für ein Vorzugsstimmenmandat in Betracht kommen.

(6) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 1, 4 und 5 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmitglieder der Gemeindevertretung und sind vom Leiter der Gemeindewahlbehörde in dieser Reihenfolge auf freigewordene Mandate zu berufen.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2018, 34/2018, 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat jenen Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt zu erklären,

(2) Hat keiner der Wahlwerber, dessen Partei mindestens ein Gemeindevertretungsmandat erhalten hat, mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so ist nach den Bestimmungen des 8. Abschnittes vorzugehen.

(3) Wurde nur über einen einzigen Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters abgestimmt, hat ihn die Gemeindewahlbehörde als zum Bürgermeister gewählt zu erklären, wenn seine Partei mindestens ein Gemeindevertretungsmandat erhalten hat und mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "ja" lauten.

(4) Wenn nach den Abs. 1 bis 3 kein Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt erklärt wird und nicht nach den Bestimmungen des 8. Abschnittes vorzugehen ist, ist der Bürgermeister nach § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen.

Im RIS seit

09.12.2015

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Ergebnisse der Wahlen in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

(3) Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters hat die Niederschrift überdies zu enthalten:

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind die unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (§ 5 Abs. 6) anzuschließen. Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet gemeinsam mit den Wahlakten der Sprengelwahlbehörden (§ 43 Abs. 4) und den Unterlagen nach § 5 Abs. 9 den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sowie die Unterlagen nach § 5 Abs. 9 sind zu vernichten, sobald das Ergebnis der nächstfolgenden Wahlen in die Gemeindevertretung unanfechtbar feststeht.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat die Feststellungen gemäß § 42 Abs. 6 sowie Abs. 2 lit. d bis f und Abs. 3 auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes), wobei die Namen der gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes und des Geburtsjahres zu veröffentlichen sind. Die Veröffentlichung ist unverzüglich vorzunehmen und hat mindestens vier Wochen zu dauern. In der Veröffentlichung ist der Tag ihres Beginns anzugeben und auf die Möglichkeit des Einspruches gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse nach § 50 hinzuweisen.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 34/2018, 4/2022, 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(1) Binnen drei Tagen nach Verlautbarung der Wahlergebnisse (§ 49 Abs. 5) kann jede Partei, deren Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung veröffentlicht wurde (§ 20 Abs. 1), gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Wahlergebnisse bei den Wahlen in die Gemeindevertretung und jede Partei, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters veröffentlicht wurde (§ 24 Abs. 2), gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Wahlergebnisse bei der Wahl des Bürgermeisters durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter Einspruch erheben. Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Gemeindewahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Der Einspruch ist bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich einzubringen und von dieser samt den bezüglichen Akten spätestens am Tag nach Ablauf der Einspruchsfrist im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde vorzulegen.

(2) Fehlt eine Begründung nach Abs. 1, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden. In den übrigen Fällen hat die Landeswahlbehörde die Ermittlung der Wahlergebnisse zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat sie die betreffenden Ergebnisse unverzüglich richtig zu stellen, die Veröffentlichung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 49 Abs. 5 zu widerrufen und die richtigen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die widerrufenen zu verlautbaren.

(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 4/2022

Im RIS seit

24.01.2022

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) Ein zweiter Wahlgang für die Wahl des Bürgermeisters (Stichwahl) hat stattzufinden, wenn

(2) Die Stichwahl findet zwischen jenen beiden Wahlwerbern für das Amt des Bürgermeisters statt, die die meisten gültigen Stimmen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die höhere Zahl der bei den Wahlen in die Gemeindevertretung für die Partei abgegebenen gültigen Stimmen. Haben die Parteien beider Wahlwerber bei den Wahlen in die Gemeindevertretung die gleiche Anzahl an Stimmen erreicht, so entscheidet das Los.

Im RIS seit

09.12.2015

## § 52 Im RIS seit {#par_52}

Der Stichwahl sind die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der ersten Wahl unverändert zugrunde zu legen.

Im RIS seit

09.12.2015

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

Für die Stichwahl ist ein amtlicher Stimmzettel nach dem in der Anlage 7 dargestellten Muster zu verwenden. Die Wahlwerber sind in der Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge (§§ 20 Abs. 2 und 24 Abs. 2) von oben nach unten anzuführen. Sie sind mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf sowie der Partei, die sie vorgeschlagen hat, anzugeben. Die Stimmzettel sind von der Gemeindewahlbehörde anfertigen zu lassen.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 25/2011, 34/2018

Im RIS seit

11.07.2018

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

(1) Die Stichwahl findet nicht statt, wenn

(2) Ein Verzicht ist schriftlich zu erklären und persönlich der Gemeindewahlbehörde zu übergeben.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. a ist der andere Wahlwerber als gewählt zu erklären. Im Fall der lit. b, c und d ist der Bürgermeister gemäß § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012

Im RIS seit

09.12.2015

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

(1) Eine Partei kann einen Ergänzungsvorschlag für die Stichwahl des Bürgermeisters einbringen, indem sie ein auf ihrer Parteiliste gewähltes Mitglied der Gemeindevertretung vorschlägt, wenn

Der Ergänzungsvorschlag muss spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.

(2) Der Ergänzungsvorschlag muss von mehr als der Hälfte der auf dieser Parteiliste gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung eigenhändig und urschriftlich unterschrieben sein.

(3) Der § 22 gilt sinngemäß. Die Gemeindewahlbehörde hat zu überprüfen, ob der einlangende Ergänzungsvorschlag gültig ist. Am elften Tag vor dem Tag der Stichwahl schließt sie die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters ab.

(4) Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach Ablauf des 13. Tages vor dem Wahltag, so ist der § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 36/2009

Im RIS seit

09.12.2015

## § 56 Im RIS seit {#par_56}

Die Gemeindewahlbehörde hat die Stichwahl mindestens eine Woche vorher bis zum Ablauf des Tages der Stichwahl auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die Veröffentlichung hat neben dem Tag der Stichwahl den Familien- und den Vornamen, das Geburtsjahr, den Beruf der in die Stichwahl gekommenen Wahlwerber, die Bezeichnung der Partei, die den Wahlwerber vorgeschlagen hat, und den Hinweis zu enthalten, dass bei der Stichwahl nur für einen dieser beiden Wahlwerber die Stimme gültig abgegeben werden kann.

*) Fassung LGBl. Nr. 25/2011, 34/2018, 4/2022

Im RIS seit

24.01.2022

## § 57 Im RIS seit {#par_57}

Erhalten bei der Stichwahl beide Wahlwerber dieselbe Anzahl an Stimmen, so gilt jener Wahlwerber als gewählt, dessen Partei bei den Wahlen in die Gemeindevertretung die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Haben die Parteien beider Wahlwerber bei den Wahlen in die Gemeindevertretung die gleiche Anzahl an Stimmen erreicht, so entscheidet das Los.

Im RIS seit

09.12.2015

## § 58 Im RIS seit {#par_58}

Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auch für die Stichwahl sinngemäß. Wahllokal und Wahlzeit sind vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens mit der Veröffentlichung der Stichwahl bis zum Ablauf des Tages der Stichwahl auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die Stimmzettel sind den Wahlberechtigten nicht zuzustellen, sondern gemeinsam mit dem Wahlkuvert im Wahllokal zu übergeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022, 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 59 Im RIS seit {#par_59}

Wird in einer Gemeinde nicht spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag eine Anmeldung der Wahlwerbung für die Wahlen in die Gemeindevertretung nach § 16 Abs. 1 oder trotz Erstattung dieser Anmeldung nicht spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag ein Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung nach § 16 Abs. 2 eingebracht, so finden in dieser Gemeinde für das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren folgende Bestimmungen Anwendung; das Gleiche gilt, wenn alle Wahlvorschläge fristgerecht zurückgenommen wurden (§ 16 Abs. 8).

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012

Im RIS seit

09.12.2015

## § 60 Im RIS seit {#par_60}

(1) Der amtliche Stimmzettel ist nach dem in der Anlage 8 dargestellten Muster herzustellen. Das Ausmaß des Stimmzettels bestimmt sich nach der Zahl der Gemeindevertreter und Ersatzmitglieder. Er ist so zu falten, dass das Ausmaß der einzelnen Seiten ungefähr 10 cm in der Breite und 21 cm in der Länge beträgt.

(2) Die Angaben auf dem Stimmzettel sind in schwarzer Farbe zu drucken. Der Stimmzettel hat eine Liste zu enthalten, in die der Familien- und der Vorname und allenfalls Geburtsjahr, Beruf oder Adresse der Gewählten eingetragen werden können. Die Zahl der leeren Zeilen richtet sich nach der Zahl der Gemeindevertreter und Ersatzmitglieder, die in der Gemeinde zu wählen sind.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 25/2011, 34/2018

Im RIS seit

11.07.2018

## § 61 Im RIS seit {#par_61}

(1) Jeder Wähler kann seine Stimme für jede in die Gemeindevertretung der betreffenden Gemeinde wählbare Person abgeben.

(2) Die auf dem Stimmzettel angeführten Personen müssen so klar bezeichnet sein, dass sie mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden können.

(3) Jeder Stimmzettel darf nur doppelt so viele gültig angeführte Namen enthalten, als Gemeindevertreter zu wählen sind.

(4) Nur amtliche Stimmzettel der betreffenden Gemeinde sind gültig.

(5) Ein Stimmzettel, auf dem nicht wenigstens eine wählbare Person klar bezeichnet ist, ist ungültig.

(6) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so sind diese als ein gültiger Stimmzettel zu betrachten, wenn wenigstens ein Stimmzettel gültig ist und aus allen gültigen Stimmzetteln zusammen der Wählerwille unzweifelhaft erkennbar ist.

Im RIS seit

09.12.2015

## § 62 Im RIS seit {#par_62}

(1) Nach Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel hat die Wahlbehörde aus jedem gültigen Stimmzettel höchstens doppelt so viele gültig angeführte Namen als in der betreffenden Gemeinde Gemeindevertreter zu wählen sind, nach ihrer Reihenfolge auf dem Stimmzettel in die Stimmliste derart einzutragen, dass bei der ersten Stimme, die jemand erhält, die Zahl 1, bei der zweiten die Zahl 2 usw. beigesetzt wird.

(2) Enthält ein Stimmzettel Namen nicht wählbarer Personen oder Namen, durch die mangels weiterer Unterscheidungsmerkmale (§ 39 Abs. 5) eine Person nicht unzweifelhaft bezeichnet wird, so sind diese bei der Feststellung der Stimmen nicht zu berücksichtigen. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen als nach § 61 Abs. 3 zulässig sind, so sind die über diese Zahl hinausgehenden Namen nicht zu berücksichtigen.

(3) Ist auf einem Stimmzettel der Name derselben Person mehrmals genannt, so ist nur die erste Nennung dieses Namens zu berücksichtigen, die Übrigen gelten als nicht beigesetzt.

(4) Die Eintragungen in der Stimmliste sind gleichzeitig und in gleicher Weise von einem anderen Mitglied der Wahlbehörde in einer Gegenliste zu verzeichnen.

(5) Wenn die Gemeinde nur einen Wahlsprengel bildet, hat die Gemeindewahlbehörde die Wählbarkeit der in den Stimmlisten eingetragenen Personen zu überprüfen und nicht wählbare Personen zu streichen.

(6) Ist die Gemeinde in mehrere Wahlsprengel geteilt, haben die Sprengelwahlbehörden unter sinngemäßer Anwendung des § 43 den Wahlvorgang zu beurkunden und die Wahlakten der Gemeindewahlbehörde vorzulegen. Die Gemeindewahlbehörde hat die Sprengelstimmlisten in eine Gemeindestimmliste zusammenzufassen und sodann gemäß Abs. 5 zu verfahren.

Im RIS seit

09.12.2015

## § 63 Im RIS seit {#par_63}

(1) Von den in der Stimmliste eingetragenen Personen gelten diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmen und in der im § 34 des Gemeindegesetzes festgesetzten Anzahl als Gemeindevertreter gewählt.

(2) Die übrigen in der Stimmliste eingetragenen Personen gelten als Ersatzmitglieder gewählt, und zwar in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmen und in derselben Anzahl, wie Gemeindevertreter zu wählen sind.

(3) Bei gleicher Stimmenanzahl wird die Reihenfolge durch das Los bestimmt.

(4) Wenn eine der gewählten Personen nicht wählbar ist oder auf die Ausübung ihres Mandates verzichtet, rücken die in der Reihenfolge der Abs. 1 und 2 hinter ihr stehenden Personen vor.

Im RIS seit

09.12.2015

## § 64 Im RIS seit {#par_64}

Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 50) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 65 Im RIS seit {#par_65}

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des 6. und 7. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

*) aufgehoben durch LGBl. Nr. 16/2004

Im RIS seit

09.12.2015

## § 70 Im RIS seit {#par_70}

(1) Wenn ein Mitglied der Gemeindevertretung auf die Ausübung seines Mandates verzichtet, gilt es als Ersatzmitglied. Für die Ermittlung seiner Stelle in der Liste der Ersatzmitglieder gilt der § 47 Abs. 6, oder, wenn es sich jedoch um ein nicht auf einer Parteiliste erlangtes Gemeindevertretungsmandat handelt, der § 63 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Wenn ein Gemeindevertretungsmandat durch Tod, Mandatsverlust oder Mandatsverzicht frei wird, hat der Leiter der Gemeindewahlbehörde in sinngemäßer Anwendung der §§ 47 Abs. 1 und 49 Abs. 5 das Ersatzmitglied – wenn es sich um ein auf einer Parteiliste erlangtes Mandat handelt, das Ersatzmitglied derselben Partei – in der in § 47 Abs. 6 bzw. § 63 bezeichneten Reihenfolge auf die freigewordenen Gemeindevertretungsmandate zu berufen. Ein Ersatzmitglied kann ohne Verlust seines Reihungsranges eine solche Berufung ablehnen, wenn ein ihm nachgereihtes Ersatzmitglied sie anzunehmen bereit ist.

(3) Hat ein Ersatzmitglied auf seine Funktion verzichtet, ist es vom Leiter der Gemeindewahlbehörde aus der Liste der Ersatzmitglieder zu streichen. Der Verzicht ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022, 35/2024

Im RIS seit

11.06.2024

## § 71 Im RIS seit {#par_71}

Wenn die Gemeindevertretung ihre Auflösung beschließt, oder wenn die Hälfte der Mandate durch Abgang der Gemeindevertreter und deren Ersatzmitglieder erledigt ist, hat der Bürgermeister umgehend die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierung hat hierauf ohne Verzug Neuwahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters für die restliche Funktionsperiode auszuschreiben.

Im RIS seit

09.12.2015

## § 72 Im RIS seit {#par_72}

(1) Erlischt das Amt des von den Wahlberechtigten unmittelbar gewählten Bürgermeisters innerhalb von drei Jahren nach der allgemeinen Wahl durch Tod, Amtsverlust, Amtsverzicht oder Abberufung vorzeitig, hat der Vizebürgermeister umgehend die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierung hat hierauf ohne Verzug Neuwahlen des Bürgermeisters für die restliche Funktionsdauer der Gemeindevertretung auszuschreiben.

(2) Einen Wahlvorschlag für die Nachwahl des Bürgermeisters dürfen nur jene Parteien einbringen, die in der Gemeindevertretung vertreten sind. Sie können einen ihrer Gemeindevertreter als Wahlwerber vorschlagen. Der Wahlvorschlag muss spätestens am 25. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte ihrer Gemeindevertreter eigenhändig und urschriftlich unterschrieben sein. Dies gilt auch für Ergänzungsvorschläge; diese müssen spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.

(3) Für die Nachwahl des Bürgermeisters ist ein amtlicher Stimmzettel nach den in den Anlagen 5 und 6 dargestellten Mustern zu verwenden. Die Wahlwerber sind in der Reihenfolge der Stärke der Parteien, von denen sie vorgeschlagen wurden, von oben nach unten anzuführen. Ist nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters zu veröffentlichen, hat der Stimmzettel die Frage zu enthalten, ob dieser Wahlwerber Bürgermeister werden soll. Die Wahlwerber sind mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf sowie der Partei, die sie vorgeschlagen hat, anzugeben.

(4) Soweit in den Abs. 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters sinngemäß.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 25/2011, 61/2012, 34/2018

Im RIS seit

11.07.2018

## § 73 Im RIS seit {#par_73}

Wenn Wahlverfahren vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden, hat die Landesregierung ohne Verzug Wiederholungswahlen auszuschreiben.

Im RIS seit

09.12.2015

## § 74 Im RIS seit {#par_74}

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Im RIS seit

09.12.2015