# Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

Gesetz über die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen (Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz - DokWG)

StF: LGBl.Nr. 42/2006 (RL 2003/98/EG vom 17. November 2003, ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90–96 [CELEX-Nr. 32003L0098]

Sonstige Textteile

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt: Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung

§ 4 Allgemeine Grundsätze

§ 5 Form der Bereitstellung und praktische Vorkehrungen

§ 6 Entgelt

§ 7 Sonstige Bedingungen für die Weiterverwendung

§ 7a Hochwertige Datensätze

§ 8 Ausschließlichkeitsvereinbarungen

3. Abschnitt: Antrag, Rechtschutz

§ 9 Antrag auf Weiterverwendung

§ 10 Bearbeitungsfrist

§ 11 Entscheidung über den Antrag

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 12 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 13 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

Im RIS seit

09.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befinden.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn Dokumente ausschließlich zur Erfüllung eines öffentlichen Auftrags verwendet werden.

(3) Dieses Gesetz lässt alle Rechtsvorschriften unberührt, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln.

(4) Dieses Gesetz lässt alle Rechtsvorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere jene der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 und des Datenschutzgesetzes, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015, 57/2021

Im RIS seit

13.09.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Dieses Gesetz gilt – unbeschadet der Bestimmungen über den Rechtsschutz – nicht für

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015, 57/2021

Im RIS seit

13.09.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015, 57/2021

Im RIS seit

13.09.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

*)Allgemeine Grundsätze

(1) Die öffentlichen Stellen haben, vorbehaltlich der Abs. 2 und 3, sicherzustellen, dass Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden und in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 8 weiterverwendet werden können.

(2) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen haben Forschungsdaten, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäß den §§ 6 und 7 zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.

(3) Für Dokumente, an denen Bibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 nicht. Sofern sie jedoch zur Weiterverwendung bereitgestellt werden, können sie gemäß den §§ 5 bis 8 weiterverwendet werden.

(4) Öffentliche Stellen nehmen das Schutzrecht nach § 76d Urheberrechtsgesetz nicht über die nach diesem Gesetz zulässigen Einschränkungen (§§ 6 und 7) hinaus in Anspruch.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015, 57/2021

Im RIS seit

13.09.2021

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, wenn möglich und sinnvoll, auf elektronischem Wege in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten müssen soweit möglich förmlichen, offenen Standards entsprechen.

(2) Die öffentlichen Stellen sind nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um einem Antrag auf Weiterverwendung nachzukommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht. Soweit Abs. 4 nichts anderes bestimmt, sind die öffentlichen Stellen nicht verpflichtet, die Erstellung von Dokumenten oder deren Speicherung fortzusetzen.

(3) Die öffentlichen Stellen machen dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mit Hilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich. Würde die Bereitstellung von dynamischen Daten unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, kann die Bereitstellung dieser Daten zeitlich verzögert oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen erfolgen, wobei die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigt werden darf. Ist aus berechtigten Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, eine Verifizierung der Daten unerlässlich, sind die Daten unmittelbar nach der Verifizierung zugänglich zu machen.

(4) Wird die Erstellung und Speicherung bestimmter dynamischer Daten eingestellt, so hat die öffentliche Stelle dies zwei Monate im Vorhinein im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle bekannt zu machen.

(5) Die öffentlichen Stellen haben praktische Vorkehrungen zu treffen, damit der Zugang zu jenen Dokumenten erleichtert wird, die zur Weiterverwendung bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck können sie insbesondere

Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach den Dokumenten vorgenommen werden kann, insbesondere durch Gewährleistung einer Metadatenaggregation auf Unionsebene.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015, 57/2021

Im RIS seit

13.09.2021

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung hat grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Allerdings können öffentliche Stellen die Erstattung der durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten verlangen. Forschungsdaten gemäß § 4 Abs. 2 sind jedenfalls unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(2) Abs. 1 erster und zweiter Satz findet keine Anwendung auf

(3) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 2 lit. a), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Landes eine Liste dieser öffentlichen Stellen oder leitet die Informationen an den Bund zur Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiter.

(4) In den in Abs. 2 lit. a genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien sind durch verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Erlaubnis ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Speicherung, Anonymisierung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(5) Soweit die in Abs. 2 lit. b genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Erlaubnis ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Speicherung, Anonymisierung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(6) Das Entgelt, das im Normalfall für die Weiterverwendung von Dokumenten verlangt wird (Standardentgelt), sowie dessen Berechnungsgrundlage sind im Voraus festzulegen und zu veröffentlichen, und zwar wenn möglich und sinnvoll im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle.

(7) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zudem die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.

(8) Das Entgelt darf für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend sein. Für die öffentliche Stelle, die das Dokument erstellt hat und es weiterverwendet, gilt dasselbe Entgelt wie für andere Nutzer.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015, 57/2021

Im RIS seit

13.09.2021

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Weiterverwendung von Dokumenten unterliegt – unbeschadet der Verpflichtung zur Entrichtung eines allfälligen Entgeltes (§ 6) /Dokumente/Landesnormen/LVB40041845/image001.png keinen Bedingungen, es sei denn, diese Bedingungen sind objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt. Wenn die Weiterverwendung an Bedingungen gebunden ist, dürfen diese Bedingungen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbes dienen. Soweit möglich und sinnvoll, sind Standardlizenzen zu verwenden.

(2) Die Bedingungen dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend sein. Für die öffentliche Stelle, die das Dokument erstellt hat und es weiterverwendet, gelten dieselben Bedingungen wie für andere Nutzer.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2021

Im RIS seit

13.09.2021

## § 7a Im RIS seit {#par_7a}

(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen betreffend die Weiterverwendung von hochwertigen Datensätzen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a bis d und Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrages zu decken, von der in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 oder in einer Verordnung nach Abs. 1 niedergelegten Verpflichtung, hochwertige Datensätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, für den Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsaktes befreit sind, wenn sich die Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung von hochwertigen Datensätzen wesentlich auf den Haushalt der betreffenden Stellen auswirken würde.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2021

Im RIS seit

13.09.2021

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die öffentliche Stelle darf niemandem ein ausschließliches Recht zur Weiterverwendung eines Dokuments erteilen. Das gilt auch dann, wenn bereits Mehrwertprodukte genutzt werden, die auf diesem Dokument beruhen.

(2) Die öffentliche Stelle darf ausnahmsweise ein ausschließliches Recht erteilen, wenn es erforderlich ist, um einen Dienst bereitzustellen, der im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzungen sind mindestens alle drei Jahre zu prüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte von Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen spätestens zwei Monate vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden. Die wesentlichen Aspekte der in Kraft getretenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und für die Dauer ihrer Geltung im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden. Für die Digitalisierung von Kulturbeständen gilt Abs. 3.

(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, ist die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Die Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden, und zwar, wenn möglich und sinnvoll, im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle.

(4) Werden rechtliche Vereinbarungen oder praktische Vorkehrungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung oder Vorkehrung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen auf die Verfügbarkeit von Dokumenten zur Weiterverwendung sind Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen und werden mindestens alle drei Jahre überprüft. Die rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen müssen es zulassen, dass die öffentliche Stelle die Vereinbarung kündigt oder von der praktischen Vorkehrung zurücktritt, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung oder Vorkehrung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte solcher Vereinbarungen oder Vorkehrungen müssen transparent sein und für die Dauer ihrer Geltung im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015, 57/2021

Im RIS seit

13.09.2021

## § 9 § 9*)Antrag auf Weiterverwendung {#par_9}

(1) Jede natürliche oder juristische Person kann die Weiterverwendung von Dokumenten beantragen. Der Antrag ist bei der öffentlichen Stelle einzubringen, in deren Besitz sich das Dokument befindet. Der Antrag ist schriftlich zu stellen; § 13 Abs. 2 AVG gilt sinngemäß.

(2) Im Antrag muss das Dokument bezeichnet werden, das weiterverwendet werden soll. Weiters muss angegeben werden, wie und wofür das Dokument weiterverwendet werden soll.

(3) Die öffentliche Stelle muss unverzüglich die schriftliche Verbesserung eines mangelhaften Antrages verlangen. Dem Antragsteller ist dazu eine Frist zu setzen, die zwei Wochen nicht übersteigen darf. Wenn der Antrag nicht fristgerecht verbessert wird, dann gilt er als nicht eingebracht.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die öffentliche Stelle muss über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Wochen entscheiden. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Antrag oder im Falle eines Verbesserungsauftrags (§ 9 Abs. 3) seine fristgerechte Verbesserung bei der öffentlichen Stelle einlangt.

(2) Die öffentliche Stelle kann die Frist um weitere vier Wochen verlängern, wenn es sich um einen umfangreichen oder komplexen Antrag handelt. Sie hat den Antragsteller davon unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des ursprünglichen Antrags oder seiner fristgerechten Verbesserung zu unterrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2021

Im RIS seit

13.09.2021

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die öffentliche Stelle muss fristgerecht

(2) Mitteilungen gemäß Abs. 1 lit. b oder lit. c müssen eine kurze Begründung und einen Hinweis enthalten, dass die Erlassung eines Bescheides beantragt werden kann.

(3) Wenn der Antragsteller mit der Mitteilung gemäß Abs. 1 lit. b oder lit. c nicht einverstanden ist, dann kann er schriftlich verlangen, dass die öffentliche Stelle über seinen Antrag mit Bescheid entscheidet. Wenn der Antrag abgelehnt wird, weil das beantragte Dokument geistiges Eigentum eines Dritten ist, dann muss auf diesen Dritten verwiesen werden. Wenn der Dritte nicht bekannt ist, dann muss die öffentliche Stelle auf den Lizenzgeber verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, Museen und Archive sind nicht zu diesem Verweis verpflichtet.

(4) Dem Antrag auf Weiterverwendung ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des § 4 in Verbindung mit den §§ 5 bis 8 erfüllt sind.

*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013, 47/2015, 57/2021

Im RIS seit

13.09.2021

## § 12 § 12*)Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde {#par_12}

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Für bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2003, aber vor Inkrafttreten von LGBl.Nr. 57/2021 geschlossen worden sind, gelten der § 8 Abs. 2 vorletzter Satz und Abs. 3 letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 57/2021 sinngemäß.

(2) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen des § 8 Abs. 2 oder 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. spätestens am 18. Juli 2043.

*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013, 47/2015, 57/2021

Im RIS seit

13.09.2021