# EVTZ-Gesetz

Gesetz über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Gesetz)

StF: LGBl.Nr. 18/2009

Sonstige Textteile

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ

§ 3 Registrierung

§ 4 Verpflichtung zum Austritt, Untersagung der Tätigkeit und Auflösung

§ 5 Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel

§ 6 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013

Im RIS seit

09.12.2015

## § 1 § 1*)Geltungsbereich {#par_1}

Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), im Folgenden EVTZ-Verordnung, erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2015

## § 2 § 2*)Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ {#par_2}

(1) Die Teilnahme an oder der Beitritt zu einem EVTZ durch einen der folgenden Rechtsträger bedarf einer Genehmigung der Landesregierung nach Art. 4 der EVTZ-Verordnung:

(2) Die Genehmigung kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 30/2015

## § 3 § 3*)Registrierung {#par_3}

(1) Die Landesregierung registriert nach Art. 5 der EVTZ-Verordnung die Übereinkunft und die Satzung eines EVTZ, sofern dieser seinen Sitz im Land Vorarlberg hat. Dieses Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung eingesehen werden.

(2) Zum Zwecke der Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen nach Art. 4 Abs. 3 oder 3a der EVTZ-Verordnung oder der Nachweis des Ablaufs der in Art. 4 Abs. 3 der EVTZ-Verordnung genannten Frist sowie die Übereinkunft nach Art. 8 und die Satzung nach Art. 9 der EVTZ-Verordnung vorzulegen.

(3) Die Landesregierung hat die Registrierung nach Abs. 1 durch Hinweis im Amtsblatt für das Land Vorarlberg bekannt zu machen.

(4) Für Änderungen der Übereinkunft oder der Satzung eines EVTZ mit Sitz in Vorarlberg gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Im Falle des Beitritts neuer Mitglieder sind die nach Art. 4 Abs. 6a der EVTZ-Verordnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 30/2015

## § 4 § 4*)Verpflichtung zum Austritt, Untersagung der Tätigkeit und Auflösung {#par_4}

Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung. Sie entscheidet mit Bescheid über die Untersagung der Tätigkeit des EVTZ im Land Vorarlberg, über die Verpflichtung zum Austritt der in § 2 Abs. 1 genannten Mitglieder und über die Auflösung eines EVTZ, der seinen Sitz im Land Vorarlberg hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 30/2015

## § 5 § 5*)Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel {#par_5}

(1) Die Landesregierung kontrolliert die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ, der seinen Sitz im Land Vorarlberg hat, nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung, trifft die entsprechenden Vorkehrungen nach Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung und informiert nach Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung die anderen betroffenen Mitgliedstaaten.

(2) Die Kontrolle erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2015

## § 6 § 6*)Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013 {#par_6}

Art. XVIII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013