# Landes-Geodateninfrastrukturgesetz

Gesetz über die Schaffung einer Geodateninfrastruktur (Landes-Geodateninfrastrukturgesetz - L-GIG)

StF: LGBl.Nr. 13/2010 (RL 2007/2/EG vom 14. März 2007, ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1–14 [CELEX-Nr. 32007L0002]

Sonstige Textteile

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel

§ 2 Geltungsbereich

§ 3 Einschränkungen des Geltungsbereichs

§ 4 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt: Metadaten sowie Geodatensätze und –dienste

§ 5 Erstellung und Pflege von Metadaten

§ 6 Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten

3. Abschnitt: Netzdienste und deren öffentliche Verfügbarkeit

§ 7 Netzdienste

§ 8 Elektronisches Netzwerk und dessen Zugänglichkeit, Verknüpfung mit Geodaten Dritter

§ 9 Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit

§ 10 Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten

4. Abschnitt: Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch öffentliche Geodatenstellen und andere öffentliche Stellen

§ 11 Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch inländische öffentliche Stellen

§ 12 Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch ausländische öffentliche Stellen

5. Abschnitt: Rechtsschutz

§ 13 Antrag auf Entscheidung

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 14 Monitoring

§ 15 Berichtspflichten, Koordinierung

§ 16 Verordnungsermächtigung der Landesregierung

§ 17 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 18 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

Im RIS seit

09.12.2015

## § 1 § 1Ziel {#par_1}

Dieses Gesetz dient dem Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur.

## § 2 § 2Geltungsbereich {#par_2}

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze, die

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Geodaten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.

(3) Dieses Gesetz begründet keine Verpflichtung zur Sammlung neuer Geodaten.

(4) Dieses Gesetz lässt alle anderen Rechtsvorschriften, die den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, insbesondere auch das Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz, unberührt.

(5) Die Rechte geistigen Eigentums bleiben unberührt.

## § 3 § 3Einschränkungen des Geltungsbereichs {#par_3}

(1) Sind von einem Geodatensatz identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.

(2) Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen oder Geodatendiensten zu, dürfen diesbezügliche Maßnahmen nur getroffen werden, soweit der Dritte zustimmt.

(3) Für Geodatensätze und diesbezügliche Geodatendienste, die bei anderen öffentlichen Geodatenstellen als der Landesregierung oder dem Landeshauptmann in Verwendung stehen, gilt dieses Gesetz nur, wenn die Sammlung oder Verbreitung der Geodaten durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.

(4) Dieses Gesetz ist so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreift.

## § 4 § 4Begriffsbestimmungen {#par_4}

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen Metadaten für die bei ihnen in Verwendung stehenden oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste erstellen und entsprechend den Geodatensätzen und -diensten auf aktuellem Stand halten. Dies hat in einer Qualität zu erfolgen, die zur Erfüllung des in § 4 lit. i genannten Zwecks erforderlich ist. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege von Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten festgelegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2021

Im RIS seit

13.09.2021

## § 6 § 6Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten {#par_6}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen die bei ihnen in Verwendung stehenden oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG durch Anpassung an vorgegebene Standards oder Transformationsdienste nach § 7 Abs. 1 lit. d verfügbar machen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen einander sowie den entsprechenden Stellen anderer Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und gleichzustellender Staaten jene Informationen, die zur Einhaltung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen, zur Verfügung stellen.

(3) Bei Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf das Gebiet anderer Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder gleichzustellender Staaten erstrecken, müssen die öffentlichen Geodatenstellen zur Sicherstellung der Kohärenz dieser Geodaten deren Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen abstimmen.

(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 2 und 3 gelten auch für Dritte, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird.

## § 7 § 7Netzdienste {#par_7}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen für die bei ihnen in Verwendung stehenden oder für sie bereit gehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG folgende Netzdienste schaffen und betreiben; hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen:

(2) Die Netzdienste nach Abs. 1 müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen und – vorbehaltlich der Bestimmungen des § 9 – über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel öffentlich zugänglich und verfügbar sein.

(3) Für die Suchdienste nach Abs. 1 lit. a sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien einzurichten:

## § 8 § 8Elektronisches Netzwerk und dessen Zugänglichkeit,Verknüpfung mit Geodaten Dritter {#par_8}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen ihre Netzdienste nach § 7 über ein elektronisches Netzwerk verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE ermöglichen; sie können überdies den Zugang auch über eigene Zugangspunkte ermöglichen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Dritten ist die Verknüpfung ihrer Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 zu ermöglichen, sofern sie gegenüber der öffentlichen Geodatenstelle mit Erklärung folgende Verpflichtungen eingehen und diese auch einhalten:

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 7 Abs. 1 genannten Dienste ist zu beschränken, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 7 Abs. 1 lit. b bis e genannten Dienste ist überdies zu beschränken, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf

(3) Die Beschränkungen des Abs. 1 und 2 sind eng auszulegen, wobei in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an deren Beschränkung abzuwägen ist.

(4) Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten betreffend Emissionen in die Umwelt sind unter Berufung auf die in Abs. 2 lit. a, c, d und f genannten Gründe unzulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

Im RIS seit

17.07.2018

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Suchdienste (§ 7 Abs. 1 lit. a) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Darstellungsdienste (§ 7 Abs. 1 lit. b) können Entgelte verlangt werden, wenn das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließen. Sofern in anderen Rechtsvorschriften geringere Entgelte oder Unentgeltlichkeit vorgesehen ist, sind Darstellungsdienste entsprechend diesen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.

(3) Für Downloaddienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 7 Abs. 1 lit. c oder e) können Entgelte verlangt werden. Dieses Entgelt ist auf die durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten zu beschränken. Der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Werden für die in Abs. 2 oder 3 genannten Dienste Entgelte verlangt, muss die Abwicklung im elektronischen Geschäftsverkehr möglich sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.

(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten müssen von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festgelegt und veröffentlicht werden, und zwar wenn möglich und sinnvoll im Internet auf der Homepage der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle.

*) Fassung LGBl.Nr. 48/2015, 58/2021

Im RIS seit

13.09.2021

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Jede öffentliche Geodatenstelle hat durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechende Stellen anderer Länder und des Bundes zugänglich und nutzbar sind, soweit dies für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.

(2) Der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten nach Abs. 1 sind auszuschließen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten auf

(3) Die öffentlichen Geodatenstellen nach Abs. 1 können für die Nutzung ihrer Geodatensätze und Geodatendienste Lizenzen erteilen oder Entgelte verlangen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften Abweichendes festlegen. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten zwischen öffentlichen Stellen nach Abs. 1 vereinbar sein. Werden Entgelte erhoben, dürfen sie das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Ausmaß zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind. Der § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

Im RIS seit

17.07.2018

## § 12 § 12Nutzung von Geodatensätzen und -dienstendurch ausländische öffentliche Stellen {#par_12}

(1) Der § 11 gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch nachfolgende Stellen, sofern dies zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist:

(2) Für Geodatensätze und Geodatendienste, die der Europäischen Gemeinschaft in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen keine Entgelte erhoben werden.

(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch Stellen nach Abs. 1 kann – über § 11 Abs. 3 hinaus – an Bedingungen geknüpft werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie 2007/2/EG zu gestalten. Die Nutzung durch Einrichtungen nach Abs. 1 lit. c ist nur auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zulässig.

## § 13 § 13*)Antrag und Entscheidung {#par_13}

(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 10) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.

(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stellen eines anderen Landes oder des Bundes sowie Stellen nach § 12 Abs. 1 lit. a, b oder c können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten (§§ 11 oder 12) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt.

(3) Jeder Dritte (§ 4 lit. a), der Netzzugang nach § 8 Abs. 2 anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 besteht; die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 an Bedingungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.

(4) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen entsprechend dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG zu überwachen. Sie haben der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen zu geben, soweit dies zur Erstellung des Berichts nach § 15 notwendig ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2021, 4/2022

Im RIS seit

25.01.2022

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Die Landesregierung hat einen aktualisierten zusammenfassenden Bericht gemäß Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG spätestens am 31. März eines jeden zweiten Jahres bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Berichts auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.

(2) Berichte nach Abs. 1 haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte zu enthalten:

(3) Die Landesregierung unterstützt das zuständige Bundesministerium bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2022, 44/2025

Im RIS seit

04.09.2025

## § 16 § 16*)Verordnungsermächtigung der Landesregierung {#par_16}

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

## § 17 § 17*)Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde {#par_17}

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

## § 18 § 18*)Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen {#par_18}

(1) Die Metadaten nach § 5 Abs. 1 sind für die in Anhang I und II der Richtlinie 2007/2/EG genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2010 und für die in Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2013 zu erstellen.

(2) Die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 sind durchzuführen:

(3) Art. XIX des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

Art. XVI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Im RIS seit

25.01.2022