# Landesbediensteten-Dienstzweigeverordnung

Verordnung der Landesregierung über die Dienstzweige der Landesbeamten und Landesangestellten (Landesbediensteten-Dienstzweigeverordnung)

StF: LGBl.Nr. 16/1981

> Auf Grund des § 6 und des § 118 in Verbindung mit § 6 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 37/1979, wird verordnet:

Im RIS seit

16.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Dienstzweige der Landesbeamten und Landesangestellten sowie die Zugehörigkeit dieser Dienstzweige zu den einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.

Im RIS seit

16.12.2015

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A (a) vorgeschriebene Hochschulbildung ist durch Urkunden über den erfolgreichen Abschluss jener Fakultät oder Fachrichtung einer Hochschule nachzuweisen, die das für den vorgesehenen Dienstposten erforderliche Fachwissen vermittelt.

(2) Für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B (b) ist eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule, einer Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung. Dem Abschluss einer höheren Schule ist gleichzuhalten die Erlangung der Lehrbefähigung an einem Konservatorium und die Bestellung zur Kindergarteninspektorin (zum Kindergarteninspektor).

(3) Für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe C (c) ist der Nachweis der Erwerbung der für den Dienst notwendigen Kenntnisse durch eine im öffentlichen Dienst zurückgelegte vierjährige einschlägige Verwendung zu erbringen. Auf die vierjährige Verwendungszeit kann eine einschlägige Fachausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung eingerechnet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/1987, 54/1991, 23/1996

Im RIS seit

16.12.2015

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesbediensteten-Dienstzweige- und Amtstitelverordnung, LGBl.Nr. 25/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 33/1980, außer Kraft.

Im RIS seit

16.12.2015

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Rechtskundiger Dienst

Höherer technischer Dienst

Höherer forsttechnischer Dienst

Ärztlicher Dienst

Apothekerdienst

Psychologischer Dienst

Tierärztlicher Dienst

Höherer Wirtschaftsdienst

Höherer Musikerzieherdienst

Volksbildungsdienst

Wissenschaftlicher Dienst

Gehobener Verwaltungsdienst

Gehobener technischer Dienst

Gehobener Sozialdienst

Gehobener medizinisch-technischer Dienst

Gehobener Erzieherdienst

Gehobener Musikerzieherdienst

Verwaltungsdienst

Technischer Fachdienst

Sozialer Fachdienst

Medizinisch-technischer Fachdienst

Krankenpflegefachdienst

Hebammendienst

Erzieherdienst

Musikerzieherdienst

Verwaltungshilfsdienst

Technischer Hilfsdienst

Sanitätshilfsdienst

Forstaufsichtsdienst

Erzieherhilfsdienst

Allgemeiner Hilfsdienst

Im RIS seit

16.12.2015