# Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesangestellten in handwerklicher Verwendung

Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesangestellten in handwerklicher Verwendung

StF: LGBl.Nr. 100/1997

> Auf Grund des § 56 Abs. 4 in Verbindung mit § 120 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 49/1995, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Den Landesangestellten in handwerklicher Verwendung ist zum Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine besondere Zulage im Ausmaß von 0,3 v.H. zu gewähren.

## § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.