# Dienstrechtsübertragungsverordnung

Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten

StF: ABl.Nr. 24/2005

> Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 22 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/ 2000, aufgrund des § 3 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 49/2000, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und aufgrund des § 28 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 wird verordnet:

Im RIS seit

16.12.2015

## § 1 § 1Allgemeines {#par_1}

Die Landesregierung überträgt ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbeamten in dem in dieser Verordnung festgelegten Umfang auf die jeweils angeführten Organe.

## § 2 § 2*)Arbeitszeit, Erholungsurlaub, Sonderurlaub und Reisegebühren {#par_2}

Den Abteilungsvorständen im Amt der Landesregierung und den Leitern der Dienststellen wird für die ihren Abteilungen bzw. Dienststellen zugewiesenen Landesbeamten

*) Fassung LGBl.Nr. 86/2016

## § 3 § 3*)Pflegeurlaub {#par_3}

Den Leitern der Dienststellen wird die Zuständigkeit zur Gewährung von Pflegeurlaub gemäß § 40a des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 41 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 40a des Landesbedienstetengesetzes 2000 für die ihren Dienststellen zugewiesenen Landesbeamten übertragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 86/2016

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Den Bezirkshauptmännern wird für die ihren Bezirkshauptmannschaften zugewiesenen Landesbeamten die Zuständigkeit zur Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 22 Abs. 3 und 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 28 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 und 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000 übertragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2025

Im RIS seit

16.10.2025

## § 5 § 5Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#par_5}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsübertragungsverordnung), LGBl.Nr. 11/2001, außer Kraft.