# Landes-Personalvertretungswahlordnung

Verordnung der Landesregierung über die Durchführung der Wahlen zur Personalvertretung der Landesbediensteten

StF: LGBl.Nr. 32/1991

Sonstige Textteile

§ 1 Wahlgrundsätze

§ 2 Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 3 Wahlkörper

§ 4 Wahlvorschläge

§ 5 Ausstattung der Wahllokale

§ 6 Leitung der Stimmabgabe

§ 7 Beginn der Wahlhandlung

§ 8 Amtliche Stimmzettel

§ 9 Ausfüllen des Stimmzettels

§ 10 Persönliche Stimmabgabe

§ 11 Stimmabgabe durch Menschen mit Körperbehinderung oder schwerer Sehbehinderung

§ 12 Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe

§ 13 Stimmabgabe durch Briefwahl

§ 14 Gültigkeit des Stimmzettels

§ 15 Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 16 Kundmachung der Wahlergebnisse

§ 17 Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

§ 18 Nachwahlen

§ 19 Außerkrafttreten

> Auf Grund des § 38 des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl.Nr. 16/1988, wird verordnet:

## § 1 § 1Wahlgrundsätze {#par_1}

(1) Die Personalvertreter sind aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und – abgesehen von den im Abs. 2 vorgesehenen Fällen – persönlichen Verhältniswahlrechtes zu wählen.

(2) Wahlberechtigte, die wegen Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes, Krankheit, Ausübung ihres Berufes, Urlaubs oder aus anderen gerechtfertigten Gründen verhindert sind, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, sind zur Briefwahl berechtigt.

## § 2 § 2*)Wahlrecht und Wählbarkeit {#par_2}

(1) Wahlberechtigt sind alle Landesbediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung wenigstens einen Monat dem Dienststand angehören und nicht vom Dienst enthoben oder vom Wahlrecht gemäß § 20 des Landtagswahlgesetzes ausgeschlossen sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte besitzt nur eine Stimme. Er hat sein Stimmrecht in jenem Wahlkörper auszuüben, in dessen Wählerliste er eingetragen ist.

(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Landesbediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung

(4) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2003, 41/2010

## § 3 § 3Wahlkörper {#par_3}

(1) Für die Wahl der Personalvertreter bilden die einer Dienststelle angehörenden und die allenfalls gemäß Abs. 2 zugewiesenen Landesbediensteten einen Wahlkörper.

(2) Landesbedienstete, die einer Dienststelle mit weniger als fünf Dienstnehmern angehören, und Landesbedienstete, die nicht bei einer Dienststelle des Landes verwendet werden, sind durch Verordnung des Wahlvorstandes einer anderen Dienststelle, bei der Wahlen nach dem Landes-Personalvertretungsgesetz durchzuführen sind, zuzuweisen. Bei der Festlegung dieser Dienststelle ist auf die Gleichartigkeit der zu besorgenden Aufgaben und auf die örtliche Nähe Bedacht zu nehmen.

(3) Es haben zu wählen:

(4) Dienststellen im Sinne dieser Verordnung sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach dem Verwaltungsaufbau eine organisatorische Einheit darstellen.

## § 4 § 4Wahlvorschläge {#par_4}

(1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag beim Wahlvorstand schriftlich einzubringen.

(2) In die Wahlvorschläge dürfen nur Wahlwerber aufgenommen werden, die in die Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers eingetragen sind. Es dürfen nicht mehr Wahlwerber aufgenommen werden als die dreifache Anzahl der vom Wahlkörper zu wählenden Personalvertreter. Die Wahlvorschläge müssen die Zustimmungserklärungen der Wahlwerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag enthalten.

(3) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers unterstützt sein, als im Wahlkörper Personalvertreter zu wählen sind. Die Zustimmungserklärungen der Wahlwerber (Abs. 2) sind auf die Zahl der Unterstützungserklärungen anzurechnen. Die Wahlvorschläge müssen eine unterscheidende Bezeichnung der Wählergruppe und die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Wählergruppe und seines Stellvertreters enthalten.

(4) Der Wahlvorstand hat Wahlvorschläge, die den Rechtsvorschriften nicht entsprechen, unverzüglich zur Behebung der Mängel zurückzugeben. Werden die Mängel nicht bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag behoben, so gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen. Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Wahlvorstand aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er lediglich auf dem als erster eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen.

(5) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der Wählergruppen tragen, so hat der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat der Wahlvorstand nach seiner Kenntnis der Wählergruppen einen, mehrere oder sämtliche dieser Wahlvorschläge nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber der jeweiligen Wählergruppe zu bezeichnen.

(6) Der Wahlvorstand hat die gültigen Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag an der Amtstafel jener Dienststellen anzuschlagen, die den in Betracht kommenden Wahlkörper bilden.

## § 5 § 5Ausstattung der Wahllokale {#par_5}

(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie ein Tisch für die Wahlkommission, ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Wahlkommission bereitzuhalten.

(2) Wenn für mehrere Wahlkörper der gleiche Wahlort festgelegt ist, kann ein gemeinsames Wahllokal für diese Wahlkörper verwendet werden, sofern das Wahllokal ausreichend Platz zur gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet.

(3) Die Wahlzellen müssen so beschaffen sein, dass die Wähler in den Zellen unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen ihre Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben können. Als Wahlzellen können beispielsweise einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen verwendet werden.

(4) Die Wahlzellen müssen während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein. Sie müssen mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit Schreibmaterial ausgestattet sein.