# Landes-Arbeitsmittelverordnung

Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten

StF: LGBl.Nr. 21/2005 (RL 89/655/EWG vom 30. November 1989, ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 13–17 [CELEX-Nr. 31989L0655], geändert durch RL 95/63/EG vom 5. Dezember 1995, ABl. L 335 vom 30.12.1995, S. 28–36 [CELEX-Nr. 31995L0063], zuletzt geändert durch RL 2001/45/EG vom 27. Juni 2001, ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 46–49 [CELEX-Nr. 32001L0045]

> Auf Grund des § 11 lit. a bis d des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl.Nr. 14/1999, wird verordnet:

## § 1 § 1Anwendungsbereich {#par_1}

(1) Diese Verordnung gilt für die Benutzung von Arbeitsmitteln an Arbeitsstätten, auf Baustellen und in sonstigen Betriebsräumen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f bis h des Landes- und Gemeindebedienstetenschutzgesetzes.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

(3) Die §§ 6, 7 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 3, die §§ 8, 9 Abs. 1 lit. a bis c, Abs. 2 und 3, der § 10 Abs. 1 und 2 lit. b und c, Abs. 3, 6 und 7 und der § 11 Abs. 1, 4 und 7 lit. a bis d sind auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO) angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO) angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden, nicht anzuwenden.

## § 2 § 2Begriffsbestimmungen {#par_2}

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

## § 3 § 3Pflichten des Dienstgebers {#par_3}

Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Bediensteten hat der Dienstgeber bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die spezifischen Gefahren, die aus ihrer Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Dabei ist auch auf die Körperhaltung, die die Bediensteten bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmen müssen, und auf die ergonomischen Grundsätze Bedacht zu nehmen. Der Dienstgeber hat die geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit

## § 4 § 4Information {#par_4}

(1) Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit von Bediensteten verbunden, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass den Bediensteten angemessene verständliche Informationen und gegebenenfalls Betriebsanleitungen über die benutzten Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Diese haben zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten zu enthalten:

(2) Die Informationen und die Betriebsanleitungen müssen für die Bediensteten verständlich sein.

## § 5 § 5Prüfung von Arbeitsmitteln {#par_5}

(1) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Auf die im Zusammenhang mit der Benutzung von bestimmten Arbeitsmitteln stehenden Prüfpflichten und die Erstellung eines Prüfbefundes sind die §§ 6 bis 11 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(2) An die Stelle des Wortes „ArbeitgeberInnen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ und an die Stelle des Wortes „ArbeitnehmerInnen“ oder „Betriebsangehörige“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

(3) Im § 7 Abs. 1 Z. 13 und im § 8 Abs. 1 Z. 11 treten an die Stelle des Zitates „das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957“ das Zitat „das Seilbahngesetz 2003“.

(4) Die §§ 7 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO) gelten mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebietes durchgeführt werden dürfen.

(5) Im § 11 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO) entfällt in der Überschrift das Wort „Prüfplan“; weiters gilt der Abs. 4 nicht.

## § 6 § 6Wartung von Arbeitsmitteln {#par_6}

(1) Bei Wartungsarbeiten darf sich das Arbeitsmittel nicht in Betrieb befinden. Ist dies nicht möglich, müssen geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden oder die Wartung muss außerhalb des Gefahrenbereichs erfolgen.

(2) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen auf dem neuesten Stand zu halten.

## § 7 § 7Aufstellung von Arbeitsmitteln {#par_7}

(1) Die Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass

(2) Der Auf- und Abbau von Arbeitsmitteln muss sicher durchgeführt werden können. Dabei sind mögliche Anweisungen des Herstellers zu berücksichtigen.

(3) Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder auf anderem Wege stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten erforderlich ist.

## § 8 § 8Beschaffenheit von Arbeitsmitteln {#par_8}

(1) Die in Verwendung stehenden Arbeitsmittel haben zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den in den §§ 41 bis 60 sowie in den Anhängen A und B der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO) enthaltenen Mindestvorschriften zu entsprechen.

(2) Arbeitsmittel dürfen nicht für Arbeitsvorgänge oder unter Bedingungen benutzt werden, für die sie nicht geeignet sind oder für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer nicht vorgesehen sind.

(3) Arbeitsmittel müssen so beschaffen sein, dass sie den Schutz der Bediensteten gegen Gefahren durch

(4) Ein- und Ausschaltvorrichtungen eines Arbeitsmittels müssen

(5) Jedes Arbeitsmittel muss

(6) Jeder Arbeitsplatz von Bediensteten, die ein Arbeitsmittel bedienen, muss mit einem Betätigungssystem ausgerüstet sein, mit dem sich entsprechend der Gefahrenlage das gesamte Arbeitsmittel oder nur bestimmte Teile abschalten lassen, um es in einen sicheren Zustand zu versetzen. Vom Hauptbedienungsstand aus müssen sich die Bediensteten erforderlichenfalls vergewissern können, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten. Ist dies nicht möglich, muss der Inbetriebsetzung automatisch ein sicheres Warnsystem, beispielsweise ein akustisches oder optisches Warnsignal, vorgeschaltet sein.

(7) Warnvorrichtungen von Arbeitsmitteln müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein.

(8) Gefährdete Bedienstete müssen die Zeit und die Möglichkeit haben, sich den Gefahren, die in Verbindung mit dem Ein- und Ausschalten des Arbeitsmittels auftreten können, rasch zu entziehen.

## § 9 § 9Schutzeinrichtungen {#par_9}

(1) Arbeitsmittel, die eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit von Bediensteten durch

darstellen, sind mit den geeigneten Schutzeinrichtungen zu versehen.

(2) Arbeitsmittel, die eine Gefahr wegen der Emission von Gasen, Dämpfen oder Staub oder wegen des Austretens von Flüssigkeiten darstellen, müssen mit entsprechenden Einrichtungen zum Zurückhalten oder Ableiten der betreffenden Emissionen an der Quelle versehen sein.

(3) Besteht durch den mechanischen Kontakt von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln Unfallgefahr, müssen diese mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den Zugang zu den Gefahrenzonen verhindern oder die beweglichen Teile vor dem Betreten der Gefahrenzonen stoppen. Die Schutzeinrichtungen

## § 10 § 10Mobile und selbstfahrende Arbeitsmittel {#par_10}

(1) Selbstfahrende Arbeitsmittel, deren Fortbewegung mit Gefahren für die Bediensteten verbunden ist, sind wie folgt auszurüsten:

(2) Selbstfahrende Arbeitsmittel mit mitfahrenden Bediensteten müssen so ausgerüstet sein, dass

Besteht die Gefahr, dass mitfahrende Bedienstete bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist ein Rückhaltesystem für mitfahrende Bedienstete einzubauen.

(3) Können Bedienstete durch ein plötzliches Blockieren von Energieübertragungseinrichtungen zwischen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und ihren Zusatzausrüstungen oder Anhängern gefährdet werden, ist das Arbeitsmittel so auszurüsten oder umzugestalten, dass ein solches Blockieren verhindert wird. Ist dies nicht möglich, sind andere geeignete Schutzeinrichtungen vorzusehen, um gefährliche Folgen für Bedienstete zu verhindern.

(4) Beim Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmitteln ist dafür zu sorgen, dass

(5) Müssen Bedienstete während des Mitfahrens auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln Arbeiten durchführen, ist erforderlichenfalls die Geschwindigkeit anzupassen.

(6) Flurförderzeuge mit aufsitzenden Bediensteten sind, wenn die Gefahr eines Kippens auf Grund der Bauart oder der tatsächlichen Einsatzbedingungen nicht ausgeschlossen werden kann, mit Schutzeinrichtungen auszustatten, insbesondere

(7) Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich herausfahren. Können sie unter normalen Einsatzbedingungen mit Bediensteten zusammenstoßen oder diese einklemmen, sind sie mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten, sofern nicht andere geeignete Vorrichtungen die Gefahr eines Zusammenstoßes begrenzen.

(8) Mobile Arbeitsmittel mit Verbrennungsmotor dürfen nur dann in Arbeitsbereichen benutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass ausreichend Luft, die für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ungefährlich ist, vorhanden ist.

## § 11 § 11Arbeitsmittel zum Heben von Lasten {#par_11}

(1) Arbeitsmittel zum Heben von Lasten sind so aufzustellen, dass

(2) Die demontierbaren oder mobilen Arbeitsmittel zum Heben von Lasten sind so zu benutzen, dass, soweit unter Berücksichtigung der Art des Bodens vorhersehbar, die Standsicherheit des Arbeitsmittels während des Einsatzes gewährleistet ist.

(3) Die Anschlagmittel sind entsprechend den zu handhabenden Lasten, den Greifpunkten, der Einhakvorrichtung, den Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des Anschlages auszuwählen. Sofern sie nach der Benutzung nicht getrennt werden, sind die Verbindungen deutlich zu kennzeichnen. Die Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeschlossen sind.

(4) Auf Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sind die zulässige Tragfähigkeit und erforderlichenfalls die Bedingungen, unter denen diese gilt, deutlich anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass die für ihre sichere Benutzung grundlegenden Eigenschaften zu erkennen sind. Arbeitsmittel sind entsprechend zu kennzeichnen, wenn sie nicht zum Heben von Bediensteten vorgesehen sind und die Möglichkeit von Verwechslungen besteht.

(5) Es sind Maßnahmen zu ergreifen, damit sich keine Bediensteten unter hängenden Lasten aufhalten. Hängende Lasten dürfen nicht über ungeschützten ständigen Arbeitsplätzen bewegt werden; kann dies für einen reibungslosen Ablauf der Arbeiten nicht vermieden werden, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und anzuwenden.

(6) Für das Heben von Bediensteten dürfen nur für diesen Zweck vorgesehene Arbeitsmittel benutzt werden, die über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung, insbesondere Arbeitskörbe, verfügen müssen.

(7) Während der Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben oder Fortbewegen von Bediensteten muss

## § 12 § 12Besondere Bestimmungen über Arbeitsmittel zum Heben vonnichtgeführten Lasten {#par_12}

(1) Alle Hebevorgänge von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgeführten Lasten sind ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen durchzuführen,

(2) Kann der Bedienstete, der das Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten bedient, nicht den gesamten Weg der Last beobachten, ist ein Einweiser zu bestellen, der mit dem Bediensteten in Verbindung steht. Es sind organisatorische Maßnahmen zu treffen, um Gefahr bringende Zusammenstöße der Bediensteten mit der Last zu verhindern.

(3) Von Hand angeschlagene Lasten

(4) Hängende Lasten sind zu überwachen; dies gilt nicht, wenn der Zugang zum Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen verhindert wird oder die Last gefahrlos aufgenommen wurde und sicher im hängenden Zustand gehalten wird.

(5) Während des Einsatzes eines mobilen Arbeitsmittels zum Heben von nichtgeführten Lasten sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um dessen Standsicherheit zu gewährleisten. Die korrekte Durchführung dieser Maßnahmen ist zu überprüfen.

(6) Die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgeführten Lasten im Freien ist einzustellen, sobald sich die Witterungsbedingungen derart verschlechtern, dass die Sicherheit von Bediensteten nicht mehr gewährleistet ist und insbesondere die Funktionssicherheit oder die Standsicherheit des Arbeitsmittels beeinträchtigt ist.

## § 13 § 13Arbeitsmittel zur Verrichtung von Arbeitenan hoch gelegenen Arbeitsplätzen {#par_13}

(1) Für die Benutzung von Arbeitsmitteln zur Verrichtung von Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen gilt:

(2) Bei der Auswahl der geeignetsten Zugangsmittel sind zu berücksichtigen:

## § 14 § 14Besondere Bestimmungen über Gerüste {#par_14}

Für die Benutzung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die §§ 55 bis 73 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei der Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung).

## § 15 § 15Zugangs- und Positionierungsverfahrenunter Zuhilfenahme von Seilen {#par_15}

(1) Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewandt werden, wenn die Gefahrenbeurteilung ergibt, dass die betreffende Arbeit sicher durchgeführt werden kann, und wenn die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung der Gefahrenbeurteilung und insbesondere nach Maßgabe der Dauer der Arbeiten und der ergonomischen Beanspruchungen ist ein Sitz mit angemessenem Zubehör vorzusehen.

(2) Für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

(3) Unter außergewöhnlichen Umständen, unter denen – unter Berücksichtigung der Gefahrenbeurteilung – die Verwendung eines zweiten Seils eine größere Gefahr bei den Arbeiten bewirken würde, kann die Verwendung eines einzigen Seils zugelassen werden, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um die Sicherheit der Bediensteten zu gewährleisten.