# Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm und Vibrationen)

Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm und Vibrationen)

StF: LGBl.Nr. 47/2006 (RL 2003/10/EG vom 6. Februar 2003, ABl. L 42 vom 15.2.2003, S. 38–44 [CELEX-Nr. 32003L0010]; RL 2002/44/EG vom 25. Juni 2002, ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13–20 [CELEX-Nr. 32002L0044])

> Auf Grund des § 18 des Gesetzes über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten (Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz), LGBl.Nr. 14/1999, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Diese Verordnung gilt für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, die während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch physikalische Einwirkungen, wie Lärm oder Vibrationen (Erschütterungen), ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

## § 2 § 2Grenzwerte {#par_2}

(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:

(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung durch Lärm ausgesetzt sind, gelten als:

(3) Bei täglich erheblich schwankender Lärmeinwirkung tritt an die Stelle der im Abs. 2 genannten Tages-Lärmexpositionspegel der Wochen-Lärmexpositionspegel, sofern dieser den A-frequenzbewerteten Expositionsgrenzwert von 87 dB nicht überschreitet und vom Dienstgeber geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit den betreffenden Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

## § 3 § 3Ermittlung und Messung von Lärm {#par_3}

(1) Für die Ermittlung und Messung von Lärm gelten folgende Grundsätze:

(2) Die dämmende Wirkung des individuellen Gehörschutzes eines Bediensteten ist bei den Messungen zur Feststellung der effektiven Exposition der Bediensteten unter Anwendung der Expositionsgrenzwerte zu berücksichtigen; bei den Auslösewerten wird die Wirkung eines solchen Gehörschutzes nicht berücksichtigt.

(3) Eine Stichprobenerhebung ist nur zulässig, wenn sie für die persönliche Exposition des betreffenden Bediensteten repräsentativ ist.

(4) Die betroffenen Bediensteten sind über die Vornahme der Messung von Lärm, die angewendeten Verfahren und über deren Ergebnisse zu informieren.

## § 4 § 4Beurteilung der Gefahren durch Lärm {#par_4}

(1) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Lärm insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

(2) Der Dienstgeber muss über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der besonders gefährdeten Bedienstetengruppen verfügen. Die Gefahrenbeurteilung ist auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

## § 5 § 5Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung derExposition durch Lärm {#par_5}

(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsplätzen hat der Dienstgeber zur Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

(2) Arbeitsplätze, an denen die Bediensteten Lärmpegeln ausgesetzt sein können, welche die oberen Auslösewerte überschreiten, sind zu kennzeichnen. Diese Bereiche sind abzugrenzen und der Zugang ist zu beschränken, wenn dies technisch möglich und aufgrund des Expositionsrisikos gerechtfertigt ist.

(3) Stellt der Dienstgeber den Bediensteten aufgrund der Art der Tätigkeit Ruheeinrichtungen zur Verfügung, so hat er dafür zu sorgen, dass der Lärm in diesen Einrichtungen auf ein Niveau, das mit Zweck und Bedingung ihrer Nutzung vereinbar ist, gesenkt wird.

(4) Auf die Erfordernisse von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, sind die wegen einer Einwirkung durch Lärm festgelegten Schutzmaßnahmen spezifisch anzupassen.

(5) Wird eine Einwirkung durch Lärm festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 2 festgelegten oberen Auslösewerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmeinwirkung auszuarbeiten und durchzuführen, wobei insbesondere die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen sind.

## § 6 § 6Individueller Gehörschutz {#par_6}

(1) Überschreitet die Lärmeinwirkung die in § 2 festgelegten unteren Auslösewerte, so hat der Dienstgeber den Bediensteten geeignete und ordnungsgemäß angepasste Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Diese sind von den Bediensteten zu verwenden, insbesondere wenn die Lärmeinwirkung die oberen Auslösewerte erreicht oder überschreitet, und nach der Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern.

(2) Bei der Auswahl der Gehörschutzmittel ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch diese die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Mindestmaß reduziert wird.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Wirksamkeit des individuellen Gehörschutzes überprüft wird.

## § 7 § 7Überschreitung der Lärm-Expositionsgrenzwerte,Maßnahmen {#par_7}

Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung des Lärms getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch Lärm festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 2 festgelegten Expositionsgrenzwerten liegt, so hat der Dienstgeber

## § 8 § 8Informationen zur Lärmeinwirkung {#par_8}

Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Lärmbelastung in Höhe der unteren Auslösewerte oder darüber ausgesetzt sind, sowie die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung Informationen und eine Unterweisung über die durch eine Lärmeinwirkung am Arbeitsplatz entstehenden Gefahren erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:

## § 9 § 9Gesundheitsüberwachung beiLärmeinwirkung {#par_9}

(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen das Ergebnis der Bewertung und Messung der Lärmeinwirkung eine Gefährdung der Gesundheit der Bediensteten erkennen lässt, eine angemessene Gesundheitsüberwachung im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, sicherzustellen.

(2) Bedienstete, die über den oberen Auslösewerten liegendem Lärm ausgesetzt sind, haben Anspruch darauf, dass ihr Gehör von einem für die Untersuchung in Betracht kommenden Arzt oder von einer anderen entsprechend qualifizierten Person unter der Verantwortung eines Arztes untersucht wird. Vorbeugende audiometrische Untersuchungen sind auch bei Bediensteten durchzuführen, die über den unteren Auslösewerten liegendem Lärm ausgesetzt sind, wenn die Bewertung und die Messung der Lärmeinwirkung auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten. Ziel der Untersuchungen ist es, eine Frühdiagnose jeglichen lärmbedingten Gehörverlusts zu stellen und die Funktion des Gehörs zu erhalten.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass für die Bediensteten, die der Gesundheitsüberwachung nach den Abs. 1 und 2 unterliegen, persönliche Aufzeichnungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes geführt werden. Diese Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht möglich ist. Die einzelnen Bediensteten erhalten auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheitsakten.

(4) Ergibt die Überwachung des Gehörs, dass der Bedienstete an einer bestimmbaren Gehörschädigung leidet, so überprüft ein Arzt, ob die Schädigung möglicherweise das Ergebnis der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit ist. Trifft dies zu, so gilt Folgendes:

## § 10 § 10Begriffe {#par_10}

Im Sinne dieses Abschnittes gelten als

## § 11 § 11Grenzwerte {#par_11}

(1) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Hand-Arm-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als

(2) Die Exposition des Bediensteten gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird gemäß den Kapiteln 4 und 5 sowie Anhang A der Norm ISO 5349-1:2001 (entspricht der Önorm EN ISO 5349-1:2001 11 01) bewertet.

(3) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Ganzkörper-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als

(4) Die Exposition des Bediensteten gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird gemäß den Abschnitten 5, 6 und 7 sowie den Anhängen A und B der Norm ISO 2631-1:1997 (entspricht der Önorm ISO 2631- 1:2005 11 01) bewertet.

## § 12 § 12Ermittlung und Messung von Vibrationen {#par_12}

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Zeitabständen nach sachkundiger Planung und durch von ihm benannte sachkundige geeignete Bedienstete oder, sofern keine geeigneten Bediensteten zur Verfügung stehen, durch sonstige sachkundige geeignete Personen, eine Ermittlung der Einwirkung durch Vibrationen erfolgt. Diese Ermittlung kann entweder

(2) Für die Durchführung von Messungen nach Abs. 1 lit. b gelten folgende Grundsätze:

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Ermittlung der Einwirkung durch Vibrationen in einer geeigneten Form gespeichert werden, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.

## § 13 § 13Beurteilung der Gefahren durch Vibrationen {#par_13}

(1) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Vibrationen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

(2) Der Dienstgeber muss über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der besonders gefährdeten Bedienstetengruppen verfügen. Die Gefahrenbeurteilung, die auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren ist, kann eine Begründung des Dienstgebers einschließen, wonach eine detailliertere Beurteilung aufgrund der Art und des Umfanges der Risiken im Zusammenhang mit Vibrationen nicht erforderlich ist. Die Gefahrenbeurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

## § 14 § 14Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung derExposition durch Vibrationen {#par_14}

(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen hat der Dienstgeber zur Verringerung der Einwirkung durch Vibrationen möglichst am Entstehungsort insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

(2) Stellt der Dienstgeber den Bediensteten aufgrund der Art der Tätigkeit Ruheeinrichtungen zur Verfügung, so hat er dafür zu sorgen, dass Ganzkörper-Vibrationen in diesen Einrichtungen auf ein Niveau, das mit ihrem Zweck und den Bedingungen ihrer Nutzung vereinbar ist, gesenkt werden. Dies gilt nicht in Fällen höherer Gewalt.

(3) Der Dienstgeber hat die wegen einer Einwirkung durch Vibrationen festgelegten Schutzmaßnahmen auf die Erfordernisse von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, spezifisch anzupassen.

(4) Wird eine Einwirkung durch Vibrationen festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 11 festgelegten täglichen Auslösewerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkungen durch Vibrationen auszuarbeiten und durchzuführen, wobei insbesondere die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen sind.

## § 15 § 15Überschreitung der Vibrations-Expositionsgrenzwerte,Maßnahmen {#par_15}

Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung von Vibrationen getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch Vibrationen festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 11 festgelegten Expositionsgrenzwerten liegt, so hat der Dienstgeber

## § 16 § 16Informationen zur Einwirkung durch Vibrationen {#par_16}

Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Vibrationen ausgesetzt sind, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung Informationen und eine Unterweisung über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:

## § 17 § 17Gesundheitsüberwachung bei Gefährdung durchVibrationen {#par_17}

(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen das Ergebnis der Bewertung und Messung eine Gefährdung der Gesundheit der Bediensteten durch Vibrationen erkennen lässt, eine angemessene Gesundheitsüberwachung im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, sicherzustellen.

(2) Eine Überwachung kann nach § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes durchgeführt werden, wenn

(3) Bedienstete, die Vibrationen ausgesetzt sind, die die in § 11 festgesetzten Werte überschreiten, haben auf jeden Fall Anspruch auf eine angemessene Gesundheitsüberwachung.

(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass für die Bediensteten, die der Gesundheitsüberwachung nach den Abs. 1 bis 3 unterliegen, persönliche Aufzeichnungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht möglich ist. Die einzelnen Bediensteten erhalten auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheitsakten.

(5) Ergibt die Gesundheitsüberwachung, dass ein Bediensteter an einer bestimmbaren Krankheit leidet oder dass sich bei ihm eine die Gesundheit schädigende Auswirkung zeigt, die nach Auffassung eines für die Untersuchung in Betracht kommenden Arztes das Ergebnis der Einwirkung von Vibrationen bei der Arbeit ist, so gilt Folgendes: