# Landesbedienstetengesetz 2000

Umsetzungshinweis

RL (EU) 2022/2041 vom 19. Oktober 2022, ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33–47 [CELEX-Nr. 32022L2041]

Beachte

RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]

Gesetz über das Dienstrecht der Landesbediensteten

StF: LGBl.Nr. 50/2000

Sonstige Textteile

I. Hauptstück: Dienstverhältnis der Landesbediensteten

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 2 Einteilung der Landesbediensteten

§ 3 Beschäftigungsrahmenplan

§ 4 Zuständige Organe, Dienstbehörde

§ 5 Verwendung von Begriffen

§ 6 aufgehoben

§ 7 Anforderungen an Stellen, Beurteilung der Eignung

§ 8 Aufnahme in das Dienstverhältnis, Besetzung von Stellen

§ 9 Allgemeine Anstellungserfordernisse

§ 9a Fachliche Anstellungserfordernisse für Erzieher an Schülerheimen

§ 10 Personalakt

§ 11 Dienstliche Aus- und Fortbildung

§ 12 Mitarbeitergespräch

§ 13 Verwendungsbeurteilung

§ 14 Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger

§ 15 Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst

§ 16 Enthebung vom Dienst

§ 16a Verarbeitung personenbezogener Daten

2. Abschnitt: Pflichten der Landesbediensteten

§ 17 Allgemeine Dienstpflichten

§ 18 Geschenkannahme

§ 19 Besondere Pflichten für Vorgesetzte

§ 20 aufgehoben

§ 21 Weisungsgebundenheit

§ 22 Verschwiegenheitspflicht

§ 23 Befangenheit

§ 24 Arbeitszeit

§ 25 Höchstgrenzen der Arbeitszeit

§ 26 Ruhepausen

§ 27 Tägliche Ruhezeiten

§ 28 Wochenruhezeit

§ 29 Nachtarbeit

§ 30 Ausnahmebestimmungen

§ 31 Abwesenheit vom Dienst

§ 32 Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit

§ 33 Wohnsitz, Dienstort

§ 33a Telearbeit

§ 34 Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung

§ 35 Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstausweise

§ 36 Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art

§ 37 Erhaltung der Dienstfähigkeit

§ 38 Meldepflichten

§ 38a Schutz vor Benachteiligung

§ 39 Diensterfindungen

3. Abschnitt: Rechte der Landesbediensteten

§ 40 Erholungsurlaub

§ 40a Pflegeurlaub

§ 41 Sonderurlaub

§ 42 Dienstfreistellung für Kuraufenthalt

§ 42a Familienhospizkarenz

§ 42b Pflegekarenz

§ 42c Pflegeteilzeit

§ 42d Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt

§ 43 Frühkarenz

§ 44 Elternkarenz

§ 45 Teilung der Elternkarenz

§ 46 Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles

§ 47 Aufgeschobene Karenz

§ 47a Beschäftigung während der Karenz

§ 48 Anrechnung der Frühkarenz sowie Karenz

§ 49 Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes

§ 50 Dienstfreistellung bestimmter Organe

§ 51 Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten

§ 52 Beschäftigungsbeschränkungen

§ 53 Herabsetzung der Wochenarbeitszeit

§ 55 aufgehoben

§ 56 aufgehoben

4. Abschnitt: Dienstbezüge im „Gehaltssystem neu“

1. Unterabschnitt: Dienstbezüge, Allgemeine Bestimmungen

§ 57 Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge

§ 58 Übergang von Schadenersatzansprüchen

§ 59 Ersatz von Übergenüssen

§ 60 Verjährung

§ 61 Verzicht auf Ersatzforderungen

§ 62 Dienstbezüge

§ 63 Gehalt

§ 64 Modellstellen

§ 66 Erfahrungsanstieg

§ 69 Rückstufungen

§ 70 Sonderzahlung

§ 72 Stellvertreterzulage

§ 73 Zulage für außergewöhnliche Belastungen

§ 74 Kinderzulage

§ 76 Nebenbezüge

§ 77 Reisegebühren

§ 78 Sachleistungen

§ 79 Bezugsvorschuss

§ 80 Aushilfen, Unterhaltsbeiträge

§ 81 Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen

§ 81a Pensionskassenvorsorge

§ 81b Überprüfungskommission

2. Unterabschnitt: Dienstbezüge, Sonderbestimmungen für Landesbedienstete in Krankenanstalten

§ 82 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 1. Unterabschnittes

§ 82a Ärzte in Ausbildung

§ 82b Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation

5. Abschnitt: Dienstbezüge im „Gehaltssystem alt“

§ 82c Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 4. Abschnittes

§ 82d Dienstbezüge

§ 82e Gehalt

§ 82f Bewertung der Stellen

§ 82g Anlaufpool

§ 82h Anlaufklassen

§ 82i Erfahrungsanstieg

§ 82j Aufstieg in höhere Gehaltsklassen

§ 82k Leistungsprämie

6. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über die Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 83 Mitteilung von Pflichtverletzungen

§ 84 Ausstellungen, Rügen

II. Hauptstück: Besondere Bestimmungen für Landesangestellte

§ 85 Begründung des Dienstverhältnisses

§ 86 Dienstvertrag

§ 86a Informationen zum Dienstverhältnis

§ 87 Anspruch bei Dienstverhinderung

§ 87a Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

§ 87b Wiedereingliederungsteilzeit

§ 87c Altersteilzeit

§ 88 Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 89 Austritt aus dem Dienstverhältnis

§ 90 Entlassung aus dem Dienstverhältnis, Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung

§ 91 Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 92 Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf

§ 93 Kündigung des Dienstverhältnisses

§ 94 Kündigungsschutz

§ 95 Abfertigung

§ 96 Folgebeschäftigung

III. Hauptstück: Besondere Bestimmungen für Landesbeamte

1. Abschnitt: Dienstverhältnis, Bezüge sowie Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse der Landesbeamten

§ 97 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988

2. Abschnitt: Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 102 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988

§ 103 Dienststrafen

IV. Hauptstück: Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge und freie Dienstnehmer

§ 104 Verwaltungspraktikum

§ 105 Rechte des Verwaltungspraktikanten

§ 106 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes

§ 107 Beendigung des Verwaltungspraktikums

§ 107a Lehrlinge

§ 107b Freie Dienstnehmer

V. Hauptstück: Überführungsbestimmungen

§ 108 Erklärung

§ 109 Überführung

§ 110 Einschleifbestimmungen

§ 111 Besondere Bestimmungen über die Leistungsprämie

§ 111a Überführung von Sozialarbeitern und Erziehern (Novelle LGBl.Nr. 30/2012)

§ 111b Erklärung von Landesbediensteten in Krankenanstalten (Novelle LGBl.Nr. 35/2013)

§ 111c Überführung von Landesbediensteten in Krankenanstalten (Novelle LGBl.Nr. 35/2013)

§ 111d Erklärung über den Wechsel in das „Gehaltssystem neu“ (Novelle LGBl.Nr. 65/2019)

§ 111e Überführung in das „Gehaltssystem neu“ (Novelle LGBl.Nr. 65/2019)

§ 111f Erklärung über den Wechsel in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes und in das „Gehaltssystem neu“ (Novelle LGBl.Nr. 65/2019)

§ 111g Überführung in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes und in das „Gehaltssystem neu“ (Novelle LGBl.Nr. 65/2019)

VI. Hauptstück: Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

§ 112 Schlussbestimmungen

§ 113 Übergangsbestimmungen für die Karenz und die Teilzeitbeschäftigung (Novelle LGBl.Nr. 22/2002)

§ 114 Übergangsbestimmung für die Abfertigung (Novelle LGBl.Nr. 25/2003)

§ 115 Übergangsbestimmung für den Todesfallbeitrag (Novelle LGBl.Nr. 25/2003)

§ 116 Übergangsbestimmung für das Dienststrafverfahren (Novelle LGBl.Nr. 39/2007)

§ 117 Inkrafttreten, Anwendung von Bestimmungen (LGBl.Nr. 50/2000 und Novellen LGBl.Nr. 22/2002 und Nr. 25/2003)

§ 118 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 24/2009

§ 119 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 68/2010

§ 120 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 11/2011

§ 121 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 36/2011

§ 122 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 30/2012

§ 123 Übergangsbestimmungen für die Erklärung nach § 111b (Novelle LGBl.Nr. 35/2013)

§ 124 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013

§ 125 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 49/2015

§ 126 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 29/2019

§ 127 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 65/2019

§ 129 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

§ 130 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022

§ 131 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 5/2023

§ 132 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 35/2023

§ 133 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 37/2024

Im RIS seit

13.05.2016

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer des Landes – im Folgenden „Landesbedienstete” genannt – sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beendigen.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf

(4) Dieses Gesetz findet auf Personen, die am Verwaltungspraktikum teilnehmen (Verwaltungspraktikanten), auf Lehrlinge sowie auf freie Dienstnehmer nach Maßgabe des IV. Hauptstückes Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2001, 25/2003, 24/2009, 30/2012, 35/2013, 65/2019

Im RIS seit

04.09.2019

## § 2 § 2*)Einteilung der Landesbediensteten {#par_2}

(1) Landesbedienstete sind entweder Landesangestellte oder Landesbeamte.

(2) Landesangestellte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist. Sie haben keinen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss.

(3) Landesbeamte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2001 durch Ernennung begründet wurde, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz gewährt.

(4) Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer sind keine Landesbediensteten.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Landesregierung hat dem Landtag alljährlich einen Vorschlag für die Beschäftigungsobergrenzen aller Landesbediensteten für das folgende Jahr vorzulegen. Der Vorschlag hat die Beschäftigungsobergrenzen der Landesbediensteten zusammengefasst für die im „Allgemeinen Gehaltsschema neu“ vorgesehenen Gehaltsklassen 1 bis 5, 6 bis 11, 12 bis 18 und 19 bis 24 sowie für die im „Gehaltsschema für Krankenanstalten“ vorgesehenen Gehaltsklassen 1 bis 5, 6 bis 14, 15 bis 23 und 24 bis 29 zu enthalten. Der Landtag setzt die Beschäftigungsobergrenzen durch Beschluss fest.

(2) Mit dem Vorschlag für die Beschäftigungsobergrenzen ist über das bestehende zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern zu informieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

Im RIS seit

04.09.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) In den Dienstrechtsangelegenheiten der Landesangestellten wird das Land als Dienstgeber von der Landesregierung oder den von ihr beauftragten Organen vertreten. Über Streitigkeiten aus den Dienstverhältnissen der Landesangestellten entscheiden die Gerichte.

(2) In Dienstrechtsangelegenheiten der Landesangestellten, die anderen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen sind, kann die Landesregierung diesen Rechtsträger durch Verordnung für zuständig erklären. Die beauftragten Organe dieses Rechtsträgers unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung.

(3) Für Landesangestellte, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig und einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass diese Ermächtigung auch die Aufnahme von Landesangestellten und sämtliche sich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen umfasst.

(4) Die Diensthoheit über die Landesbeamten ist durch die Dienstbehörde auszuüben. Dienstbehörde ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung. Soweit dieses Gesetz den Begriff „Dienstgeber“ im Zusammenhang mit Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbeamten verwendet, ist unter „Dienstgeber“ die Dienstbehörde zu verstehen.

(5) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbeamten durch Verordnung ganz oder zum Teil an Dienststellenleiter, Gruppenvorstände, Abteilungsvorstände oder Amtsstellenleiter übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009, 35/2013, 44/2013, 4/2022

Im RIS seit

25.01.2022

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.

*)Fassung LGBl.Nr. 35/2023

Im RIS seit

12.07.2023

## § 6 § 6*) {#par_6}

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 17/2005

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Beachte

§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz aufgehoben durch LGBl. Nr. 17/2005

Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern für Stellen sind einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten erworben wurden, miteinzubeziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2005, 35/2023

Im RIS seit

12.07.2023

## § 8 § 8*)Aufnahme in das Dienstverhältnis, Besetzung von Stellen {#par_8}

(1) Die Aufnahme von Landesbediensteten ist unzulässig, wenn dadurch die jeweilige Beschäftigungsobergrenze (§ 3 Abs. 1) überschritten wird.

(2) Wenn mit der Besetzung einer Stelle nicht zugewartet werden kann, obwohl dafür keine Vorsorge getroffen wurde, kann eine Besetzung dennoch für längstens 15 Monate vorgenommen werden.

(3) Bei der Besetzung freiwerdender Stellen sind bei gleicher Eignung und unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung Landesbedienstete vorzuziehen.

(4) Die Aufnahme von Menschen mit Behinderung ist unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Interessen zu fördern.

(5) Personen, die nachweislich aus Gründen der Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus dem Landesdienst ausgeschieden sind und seither keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sollen bei gleicher Eignung bevorzugt aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst vor höchstens vier Jahren zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger erfolgt ist. Soziale Aspekte sind zu berücksichtigen. Abs. 3 bleibt unberührt.

(6) Stellen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit dem Land voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Landesbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Stellen sind insbesondere jene, die

(7) Wenn für eine Stelle nach Abs. 6 geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.

(8) Der Dienstgeber hat in geeigneter Weise über frei werdende Stellen zu informieren und den Bediensteten die Möglichkeit zu geben, sich für frei werdende Stellen zu bewerben. Dies gilt nicht, wenn mit der Besetzung einer Stelle nicht zugewartet werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 30/2012

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) In das Dienstverhältnis darf nur aufgenommen werden, wer zur Erfüllung der Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist sowie das 15. Lebensjahr, jedenfalls aber die Schulpflicht vollendet hat. Das Erfordernis der fachlichen Eignung setzt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die vorgesehene Verwendung notwendigen Ausmaß voraus.

(2) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung nach Abs. 1 erster Satz ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen; bei einer in Aussicht genommenen Verwendung im Bereich der Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist zusätzlich eine Strafregisterauskunft nach § 9a des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 65/2019

Im RIS seit

04.09.2019

## § 9a Im RIS seit {#par_9a}

(1) Für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, gelten neben den allgemeinen und den besonderen Anstellungserfordernissen für Landesangestellte folgende fachliche Anstellungserfordernisse:

(2) Für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, gelten folgende zusätzliche Anstellungserfordernisse:

(3) Solange keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, aufgrund der Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, können folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt werden:

(4) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.

(5) Den in Abs. 4 genannten Ausbildungsnachweisen sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(6) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines Berufes nach Abs. 1 oder 2 in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gelten die nach Abs. 1 bis 3 erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen als nachgewiesen.

(7) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach Abs. 4 und 5, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sind von der Landesregierung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3 anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zu den Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.

(8) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 7 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung der Landesregierung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen. Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.

(9) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 8) abzulegen.

(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 7 als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3 gelten. Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 7 bis 9, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.

(11) Die Abs. 7 bis 10 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(12) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union richtet sich nach § 20 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes. Im Falle einer solchen Anerkennung genügt diese abweichend von Abs. 1 und 2 als fachliche Qualifikation für die Ausübung eines Berufes nach Abs. 1 oder 2 im Umfang eines partiellen Berufszuganges. Für Personen mit Berechtigung zum partiellen Berufszugang gelten die Bestimmungen für Erzieher an Horten und Schülerheimen sinngemäß.

(13) Zeugnisse aus Staaten, auf die die Abs. 7 bis 12 nicht anzuwenden sind, sind als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne dieses Gesetzes nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich als österreichischen Zeugnissen der verlangten Art gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise aus solchen Staaten als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3 gelten.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2016, 65/2019, 72/2022

Im RIS seit

15.12.2022

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Über jeden Landesbediensteten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis des Landesbediensteten betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.

(2) Der Landesbedienstete hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Ausfertigungen herzustellen, soweit dieser Einsichtnahme nicht ein Geheimhaltungsgrund im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes entgegensteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025

Im RIS seit

08.09.2025

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die dienstliche Aus- und Fortbildung soll den Landesbediensteten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.

(2) Arten der dienstlichen Aus- und Fortbildung sind

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die dienstliche Ausbildung erlassen, insbesondere über die Ausbildungsinhalte, über Formen und Ausmaß von Ausbildungsveranstaltungen, über die Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen sowie über den Widerruf der Zulassung. Weiters können Regelungen über die Verpflichtung zur Teilnahme an der dienstlichen Aus- und Fortbildung, über die Ablegung von Prüfungen und die Beiträge des Dienstnehmers getroffen werden.

(4) Bei der Zulassung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in einer Familienhospizkarenz nach § 42a, einer Pflegekarenz nach § 42b, einer Frühkarenz nach § 43, einer Karenz nach den §§ 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 87a befinden.

(5) Soweit eine dienstliche Fortbildung verpflichtend ist, gilt eine Teilnahme an der Fortbildung jedenfalls als Arbeitszeit und dürfen vom Landesbediensteten keine Beiträge zu den Kosten eingehoben werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002, 30/2012, 49/2015, 4/2022, 35/2023

Im RIS seit

12.07.2023

## § 12 § 12Mitarbeitergespräch {#par_12}

(1) Vorgesetzte haben einmal jährlich mit jedem ihrer direkt unterstellten Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.

(2) Im Mitarbeitergespräch sind jedenfalls die Arbeitsziele der Stelle, der Arbeitserfolg des Mitarbeiters sowie dessen Aufgabenstellung im Folgejahr zu erörtern. Weiters können Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind, vereinbart und Chancen, die sich dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnen können, besprochen werden.

(3) Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem Vorgesetzten und seinem Mitarbeiter zu führen. Der Mitarbeiter kann jedoch eine Vertrauensperson beiziehen.

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Die Verwendungsbeurteilung dient der Klärung, ob der Landesbedienstete im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Merkmale der Beurteilung des Arbeitserfolges festlegen. Auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Funktionsbereiche der Landesbediensteten ist Bedacht zu nehmen. Die Beurteilung des Arbeitserfolges schließt auch das allgemeine dienstliche Verhalten des Landesbediensteten mit ein.

(3) Solange keine anders lautende Verwendungsbeurteilung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, dass der Landesbedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(4) Die Verwendungsbeurteilung kann jederzeit vorgenommen werden. Sie ist vorzunehmen, wenn der Landesbedienstete dies verlangt und die letzte Verwendungsbeurteilung schon mindestens ein Jahr zurückliegt.

(5) Der Vorgesetzte hat die von ihm in Aussicht genommene Verwendungsbeurteilung mit dem Landesbediensteten zu besprechen. Dem Landesbediensteten ist, wenn er dies beantragt, Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme, für welche ihm eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuräumen ist, zu geben. Der Vorgesetzte hat die Verwendungsbeurteilung dem Landesbediensteten zuzustellen und dem Dienstgeber vorzulegen.

(6) Wenn weder der Dienstgeber noch der Landesbedienstete innerhalb von vier Wochen mitteilen, dass sie eine andere Verwendungsbeurteilung für gerechtfertigt halten, wird die Verwendungsbeurteilung endgültig.

(7) Wird eine Mitteilung gemäß Abs. 6 eingebracht, ist die Verwendungsbeurteilung von der Überprüfungskommission (§ 81b bzw. § 82 i.V.m. § 81b) vorzunehmen.

(8) Die Verwendungsbeurteilung ist kein Bescheid.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 4/2022, 37/2024

Im RIS seit

17.06.2024

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger über, so sind die vom Betriebsübergang betroffenen Landesbediensteten unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten dem neuen Rechtsträger zur Dienstleistung zuzuweisen.

(2) Das Land hat die betroffenen Landesbediensteten vom beabsichtigten Betriebsübergang rechtzeitig zu verständigen und ihnen den neuen Rechtsträger bekannt zu geben.

(3) Den betroffenen Landesbediensteten ist ein Optionsrecht auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum neuen Rechtsträger einzuräumen. Für die Ausübung dieses Optionsrechtes ist eine angemessene Frist von längstens einem Jahr zu bestimmen. Wenn die Landesbediensteten das Optionsrecht nicht wahrnehmen, verbleiben sie im Dienstverhältnis zum Land. Im Falle der Wahrnehmung des Optionsrechtes gehen die Rechte und Pflichten des Landes aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Dienstverhältnis auf den neuen Rechtsträger über. Die bisherigen Ansprüche auf Bezüge werden jedoch, sofern zwischen dem Landesbediensteten und dem neuen Rechtsträger oder zwischen dem Land und dem neuen Rechtsträger nichts anderes vereinbart wird, nur für die Dauer eines Jahres aufrechterhalten. Kein Übergang tritt hinsichtlich der Ansprüche der Landesbeamten und ihrer Hinterbliebenen auf Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse ein.

(4) Bei den Landesbeamten ist die Wahrnehmung des Optionsrechtes mit dem Austritt aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis verbunden. Bei den Landesangestellten gilt zudem, dass sie bei einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen aufgrund des Betriebsüberganges innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verschlechterung erkannt wurde oder erkannt hätte werden müssen, das Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist (§ 93) lösen können. Den Landesbediensteten stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 finden keine Anwendung auf einen Betriebsübergang, mit dem die Erledigung hoheitlicher Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen wird.

(6) Sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für den Landesbediensteten nichts Günstigeres bestimmen, haften für Verpflichtungen aus einem Dienstverhältnis zum Land, das vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurde, das Land und der neue Rechtsträger zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich dessen Haftung § 1409 ABGB anzuwenden ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009

Im RIS seit

10.12.2015

## § 15 § 15Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst {#par_15}

(1) Durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst bleibt das Dienstverhältnis des Landesbediensteten in seinem Bestande unberührt. Während der Zeit der Dienstfreistellung aus Anlass des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ruhen jedoch die Verpflichtung des Landesbediensteten zur Dienstleistung und die Verpflichtung des Landes zur Zahlung jedweder aus dem Dienstverhältnis gebührenden Bezüge. Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis wird durch den Präsenz- oder Ausbildungsdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Landesbedienstete zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen ist, und endet mit dem Tag seiner Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst.

(2) Der Landesbedienstete hat die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst unter Angabe des Ortes und der Dauer der Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistung nach Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder nach Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles oder nach Zustellung des Zuweisungsbescheides unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.

(3) Der Landesbedienstete hat dem Dienstgeber jede Veränderung des bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bekannten Zeitausmaßes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes unverzüglich bekannt zu geben. Das Gleiche gilt bei Entfall des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.

(4) Nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes hat der Landesbedienstete den Dienst binnen sechs Werktagen wieder anzutreten.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für den Zivildienst sinngemäß.

## § 16 § 16Enthebung vom Dienst {#par_16}

(1) Der Dienstgeber hat den Landesbediensteten vom Dienst zu entheben, wenn sich der Landesbedienstete Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen ließ oder derartiger Verfehlungen verdächtig ist, dass seine weitere Dienstleistung den Interessen des Dienstes abträglich wäre.

(2) Solange ein Landesbediensteter wegen eines gegen ihn anhängigen Strafgerichts- oder Dienststrafverfahrens vom Dienst enthoben ist, sind ihm die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Landesbediensteten nachträglich auszuzahlen, wenn das gegen ihn durchgeführte Verfahren nicht zu einer gerichtlichen Strafe oder zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat, sonst sind sie verfallen. Im Übrigen hat die Enthebung vom Dienst eine Minderung der Bezüge mit Ausnahme der Nebenbezüge nicht zur Folge. Der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge wird durch sie in keinem Fall gehemmt.

(3) Der Dienstgeber kann eine niedrigere Auszahlung von Bezügen als in Abs. 2 vorsehen oder auch eine vollständige Einstellung der Auszahlung verfügen, wenn aufgrund dringenden Tatverdachtes anzunehmen ist, dass sich der Landesbedienstete zu Lasten des Landes beträchtliche Vermögensvorteile verschafft hat oder ein Verbrechen begangen hat, das mit Freiheitsstrafe bis zu zehn oder mehr Jahren bedroht ist. Auf die bestehenden Unterhaltspflichten des Landesbediensteten ist Rücksicht zu nehmen. Die über die Vorschrift des Abs. 2 hinaus zurückbehaltenen Bezüge sind zurückzuzahlen, wenn das gegen den Landesbediensteten durchgeführte Verfahren nicht zu einer gerichtlichen Strafe geführt hat.

(4) Die Enthebung vom Dienst ist aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand oder zur Auflösung des Dienstverhältnisses geführt zu haben.

## § 16a Im RIS seit {#par_16a}

(1) Die in Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organe sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Landesbediensteten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu verarbeiten, soweit diese Daten für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben oder sonstigen rechtlichen Verpflichtungen, denen der Dienstgeber oder der Dienstnehmer unterliegt, erforderlich sind. Gleiches gilt für personenbezogene Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Land gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ist die Landesregierung oder ein von ihr beauftragter Rechtsträger.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 dürfen insbesondere folgende personenbezogenen Daten verarbeitet werden:

(3) Die Übermittlung von Daten an andere Organe und Dienststellen des Landes, des Bundes und der Gemeinden, an die zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und nur soweit zulässig, als diese Daten Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind.

(4) Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht haben nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO auf Verlangen des Dienstgebers personenbezogene Daten betreffend ein gegen einen Landesbediensteten geführtes Strafverfahren zu übermitteln, soweit diese Daten zur Beurteilung des Vorliegens einer Verfehlung nach § 16 Abs. 1 erforderlich sind. Ein solches Verlangen hat den zur Beurteilung der Übermittlungspflicht maßgeblichen Sachverhalt darzulegen und den Hinweis zu enthalten, dass nur die zur Beurteilung einer allfälligen Verfehlung erforderlichen Daten zu übermitteln sind. Der Dienstgeber hat den betroffenen Landesbediensteten über ein solches Verlangen in Kenntnis zu setzen.

(5) Die in Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organe haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere Zugriffsbeschränkungen auf jene Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Stelle unbedingt erforderlich sind, und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015, 37/2018, 35/2023

Im RIS seit

12.07.2023

## § 17 § 17Allgemeine Dienstpflichten {#par_17}

(1) Die Landesbediensteten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß, Unparteilichkeit und Treue mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen. Sie haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und gegenüber ihnen, ihren Mitarbeitern und den Kunden den gebotenen Anstand zu wahren.

(2) Die Landesbediensteten haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Die Landesbediensteten haben die Kunden, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

## § 18 § 18Geschenkannahme {#par_18}

(1) Den Landesbediensteten ist es insbesondere verboten, sich oder ihren Angehörigen unmittelbar oder mittelbar mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.

(2) Die Annahme von Ehrengeschenken und Ehrenzeichen, die mit der dienstlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, haben die Landesbediensteten dem Dienstgeber innert eines Monates mitzuteilen.

(3) Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass des Weihnachts- und Neujahrsfestes üblich sind, dürfen mit Erlaubnis der Vorgesetzten angenommen werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Nachteile für die Ausübung des Dienstes zu erwarten sind.

## § 19 § 19Besondere Pflichten für Vorgesetzte {#par_19}

(1) Die Vorgesetzten haben ihren Mitarbeitern bestimmte Aufgaben zur verantwortlichen Erledigung zu übertragen. Sie müssen sie in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützend überwachen. Die Mitarbeiter sind in ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung zu fördern. Die Begleitung und Betreuung neuer Mitarbeiter ist sicherzustellen. Vorgesetzte sollen Anerkennung für gute Arbeitsergebnisse aussprechen und durch sachliche Kritik helfen, Fehler zu vermeiden. Sie haben die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern zu fördern und ausreichend Informationen zu geben. Wenn Konflikte auftreten, haben Vorgesetzte auf eine gerechte Schlichtung hinzuwirken.

(2) Vorgesetzte haben sich um die Entwicklung ihrer Führungsqualitäten zu bemühen. Sie sollen ihrerseits die Berechtigung sachlicher Kritik anerkennen.

(3) Vor der Änderung einer Stelle sowie vor der Änderung einer Stellenbesetzung haben Vorgesetzte die schriftliche Zustimmung des Dienstgebers einzuholen.

## § 20 § 20*) {#par_20}

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 17/2005

## § 21 § 21Weisungsgebundenheit {#par_21}

(1) Nach Art. 20 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Landesbedienstete, sofern nicht verfassungsgesetzlich etwas anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihm vorgesetzten Organe gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(2) Hält der Landesbedienstete eine Weisung eines vorgesetzten Organes aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Der Landesbedienstete ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, gegenüber Personen und Stellen, denen der Landesbedienstete eine amtliche Mitteilung zu machen hat, oder soweit sonst gesetzlich anderes bestimmt ist.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht auch im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.

(3) Wird der Landesbedienstete von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde geladen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 unterliegen könnte, so hat er dies seinem Dienstgeber zu melden. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Landesbedienstete von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Landesbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 unterliegen könnte, oder ist eine Ladung nicht ergangen und stellt sich erst bei der Aussage des Landesbediensteten heraus, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 unterliegen könnte, so hat der Landesbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Landesbediensteten von der Verschwiegenheitspflicht zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

(5) Wird der Landesbedienstete von einem Ausschuss des Landtages geladen, gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 44/2013, 44/2025

Im RIS seit

08.09.2025

## § 23 § 23Befangenheit {#par_23}

Der Landesbedienstete hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Landesbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Die Landesbediensteten haben die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten. Die Arbeitszeit umfasst die Zeit, in der die Landesbediensteten Dienst zu leisten haben, einschließlich der Überstunden bzw. Mehrstunden sowie jener Teile der Bereitschaft, während derer die Landesbediensteten verpflichtet sind, ihre dienstliche Tätigkeit auszuüben, jedoch ausschließlich der Ruhepausen.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für eine Vollbeschäftigung 40 Stunden in der Woche. Die näheren Bestimmungen über die Arbeitszeit sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann dabei vorgesehen werden, dass die Landesbediensteten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen können. Sofern bei einer Dienststelle aufgrund der Eigenart des Dienstes ein von der allgemeinen Regelung abweichender Arbeitsablauf notwendig ist, haben die Dienststellenleiter die Arbeitszeit für alle oder für gewisse Gruppen von Landesbediensteten durch Dienstplan gesondert festzusetzen. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die zeitliche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit von den Vorgesetzten in einer Diensteinteilung festzulegen; Änderungen sind zulässig, wenn der Landesbedienstete zustimmt oder wenn dies im dienstlichen Interesse notwendig ist.

(3) Zur Erledigung dringender Amtsgeschäfte können Landesbedienstete auf Anordnung ihrer Vorgesetzten vorübergehend auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu Dienstleistungen herangezogen werden. Angeordnete Dienstzeiten sind, wenn sie über das für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, Überstunden, sonst Mehrstunden.

(4) Mehrstunden sind nach Möglichkeit innerhalb eines Zeitraumes, der mit dem dritten vollen Kalendermonat ab Anordnung endet, im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen; mit Verordnung der Landesregierung kann für gewisse Gruppen von Landesbediensteten ein anderer Durchrechnungszeitraum festgelegt werden. Angeordnete Mehrstunden an Sonn- und Feiertagen sind jedenfalls nach Abs. 6 abzugelten; dies gilt nicht, wenn die Arbeitszeit durch Dienstplan gesondert festgelegt wird oder eine feste Arbeitszeit vorgegeben wird.

(5) Überstunden sind je nach Anordnung des Vorgesetzten abzugelten:

(6) Mehrstunden, die nicht nach Abs. 4 ausgeglichen wurden, sind je nach Anordnung des Vorgesetzten abzugelten:

(7) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen hat die Dienstleistung in der Regel zu entfallen.

(8) Die Landesregierung kann aus besonderen Anlässen bis zu fünf Tage im Jahr durch Verordnung dienstfrei erklären.

(9) Die Landesbediensteten können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, außerhalb der festgelegten Arbeitszeit (Dienstplan) an einem bestimmten Ort zur Verfügung zu stehen oder ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind. Bereitschaftsdienst gilt nur nach Maßgabe des Abs. 1 als Arbeitszeit.

(10) Landesbedienstete dürfen während ihrer Schwangerschaft oder solange sie ihr Kind stillen, nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.

(11) Bei der Gestaltung der Arbeitszeit einschließlich der Anordnung von Überstunden und Mehrstunden sind die familiären Verhältnisse des Landesbediensteten nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2011, 29/2019

Im RIS seit

09.04.2019

## § 25 § 25Höchstgrenzen der Arbeitszeit {#par_25}

(1) Die Tagesarbeitszeit, das ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden, darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,

(3) Die Wochenarbeitszeit, das ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag, darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochenarbeitszeit bleiben Zeiten, in denen der Landesbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Arbeitszeiten nur mit Zustimmung des Landesbediensteten zulässig. Landesbediensteten, die nicht bereit sind, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Landesbedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils dem Dienstgeber vorzulegen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

## § 26 § 26Ruhepausen {#par_26}

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten eingeräumt werden.

## § 27 § 27Tägliche Ruhezeiten {#par_27}

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Landesbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 ist dem betroffenen Landesbediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit zu verlängern. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu erhöhen, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.

## § 28 § 28Wochenruhezeit {#par_28}

(1) Dem Landesbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

## § 29 § 29Nachtarbeit {#par_29}

(1) Die Arbeitszeit des Landesbediensteten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Arbeitszeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür sind vom Land zu tragen.

(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.

## § 30 § 30Ausnahmebestimmungen {#par_30}

Die §§ 25 bis 29 sind auf Landesbedienstete in Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, wie etwa bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Diensten im Rahmen des Baues und der Erhaltung von Straßen oder ähnlichen Arbeiten, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

## § 31 § 31*)Abwesenheit vom Dienst {#par_31}

(1) Ist der Landesbedienstete am Dienst verhindert, so hat er dies seinem unmittelbaren Vorgesetzten sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.

(2) Wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht ist, hat der Landesbedienstete seine Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es der Dienstgeber verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.

(3) Wenn die Abwesenheit vom Dienst nicht durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt oder als Erholungsurlaub oder Sonderurlaub bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, so hat der Landesbedienstete die versäumte Dienstleistung nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.

(4) Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst schon länger als einen Tag gedauert, so verliert der Landesbedienstete für die weitere Dauer derselben den Anspruch auf seine Bezüge. Es kann jedoch auch in diesem Falle an Stelle des Gehaltsabzuges die Nachholung der versäumten Dienstleistung oder die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den etwa noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, Pflegeurlaub bewilligt werden.

(5) Für die Dauer einer durch Haft verursachten Dienstverhinderung sind dem Landesbediensteten die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Landesbediensteten nachträglich auszuzahlen, wenn das Verfahren, in dessen Zuge Untersuchungshaft verhängt worden ist, weder zu einer gerichtlichen Strafe noch zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat oder eine andere Haft nicht selbst verschuldet war; sonst sind sie verfallen.

(6) Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landesbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.

(2) Der Landesbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Dienstgeber schriftlich zu melden. Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen. Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen.

(4) Der Landesbedienstete, der länger als einen Monat

in Anspruch nimmt, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur mit Genehmigung des Dienstgebers ausüben.

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Landesbedienstete jedenfalls zu melden.

(6) Kein Landesbediensteter darf in Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung des Dienstgebers außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

(7) Tätigkeiten, die ein Landesbediensteter über Auftrag des Dienstgebers ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben für das Land in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten. Der Dienstgeber hat festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu besorgen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 11/2011, 30/2012, 49/2015, 65/2019, 35/2023

Im RIS seit

12.07.2023

## § 33 § 33Wohnsitz, Dienstort {#par_33}

(1) Der Landesbedienstete hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert ist. Er kann aus der Lage seines Wohnsitzes, abgesehen vom Ersatz der Fahrtkosten (§ 76 Abs. 1 lit. e), keinen Anspruch auf Begünstigung im Dienst ableiten.

(2) Der Landesbedienstete ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb des Dienstortes zu verrichten.

## § 33a Im RIS seit {#par_33a}

(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Landesbediensteten auf Antrag Telearbeit in der Form gewährt werden, dass er bestimmte dienstliche Aufgaben regelmäßig in seiner Wohnung oder der Wohnung naher Angehöriger (Homeoffice) oder an einem anderen von ihm selbst gewählten Ort im Rahmen einer Dienstleistung außerhalb der Dienststelle (sonstige Telearbeit), unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet, wenn

(2) Die Gewährung von Telearbeit kann für die Dauer von einem Monat bis zu zwölf Monaten erfolgen. Sie verlängert sich um den gleichen Zeitraum, wenn dem weder der Dienstgeber noch der Landesbedienstete bis einen Monat vor Ablauf der Frist oder, falls Telearbeit nur für höchstens zwei Monate gewährt wurde, bis zwei Wochen vor Ablauf der Frist widerspricht.

(3) Der Dienstgeber hat bei der Prüfung eines Antrags nach Abs. 1 auf die persönlichen Verhältnisse des Landesbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen. Wird dem Antrag nicht entsprochen, ist dem Landesbediensteten dies unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(4) Die zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel sind dem Landesbediensteten vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen.

(5) Telearbeit kann einvernehmlich abgeändert und beendet werden. Weiters kann Telearbeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Erklärung des Dienstgebers oder des Landesbediensteten unter Einhaltung einer Frist von einem Monat beendet werden. Telearbeit endet jedenfalls, wenn der Landesbedienstete mehr als drei Monate vom Dienst abwesend ist.

(6) In Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann durch den Dienstgeber außerordentliche Telearbeit angeordnet werden oder gewährte Telearbeit widerrufen werden; auf die persönlichen Verhältnisse des Landesbediensteten ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Bei Anordnung außerordentlicher Telearbeit gilt Abs. 1 lit. b sinngemäß.

Im RIS seit

12.07.2023

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Versetzung ist die Zuweisung eines Landesbediensteten zu einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung. Eine Versetzung zu einer Dienststelle außerhalb des Landes ist nur mit Zustimmung des Landesbediensteten zulässig, innerhalb des Landes jedoch im dienstlichen Interesse unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse auch ohne seine Zustimmung. Besondere schriftliche vertragliche Vereinbarungen sowie die Bestimmungen über die Rückstufung (§ 69) bleiben unberührt.

(2) Dienstzuteilung ist die Zuweisung des Landesbediensteten zu einer anderen Dienststelle im Land zur vorübergehenden Dienstleistung. Eine Dienstzuteilung darf im dienstlichen Interesse und höchstens bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet werden. Eine längere Dienstzuteilung ist nur zulässig, wenn der Landesbedienstete zustimmt. Eine Dienstzuteilung zu einer Dienststelle außerhalb des Landes ist nur mit Zustimmung des Landesbediensteten zulässig. Die Dienstzuteilung kann auch in der Weise verfügt werden, dass der Landesbedienstete unbeschadet seiner Verwendung bei der bisherigen Dienststelle für einen Teil der Arbeitszeit einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.

(3) Unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 kann der Landesbedienstete auch einer nicht auf Gewinn gerichteten Gesellschaft, Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Vereinigung, an der das Land beteiligt ist oder deren Zweck die Förderung der Interessen Vorarlbergs ist, oder einem solchen Fonds, zur Dienstleistung zugewiesen werden. Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 kann ein Landesbediensteter auch einem anderen Rechtsträger zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen werden.

(4) Verwendungsänderung ist die Zuweisung von anderen Aufgaben, die sich von den bisherigen wesentlich unterscheiden. Eine Verwendungsänderung kann unbeschadet der Bestimmungen des 4. und 5. Abschnittes dieses Hauptstückes vorgenommen werden, wenn dies dem Landesbediensteten zumutbar ist oder wenn es im dienstlichen Interesse unbedingt notwendig ist. Als zumutbar gilt die Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn für die geänderten Aufgaben dieselbe oder eine vergleichbare Art der Schul- oder Fachausbildung wie für die bisherigen erforderlich ist.

(5) Ist die Verwendungsänderung nicht mit einem Wechsel der Dienststelle, aber mit einer Änderung des Dienstortes verbunden, sind darüber hinaus die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Landesbediensteten zu berücksichtigen.

(6) Keine Verwendungsänderung liegt vor

(7) Die Abs. 1 zweiter Satz, 2 zweiter und dritter Satz, 3, 4 zweiter Satz und dritter Satz und 5 sind auf Landesbedienstete solange nicht anzuwenden, als sie sich in einer Ausbildung befinden, für die Verwendungsänderungen in der Natur der Ausbildung gelegen sind.

(8) In den Betrieben des Landes bleiben die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates gemäß § 101 Arbeitsverfassungsgesetz von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015, 65/2019, 35/2023

Im RIS seit

12.07.2023

## § 35 § 35Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstausweise {#par_35}

Der Dienstgeber kann bestimmen, dass der Landesbedienstete eine Dienstkleidung oder ein Dienstabzeichen zu tragen hat, wenn es zweckmäßig ist, dass er in der Öffentlichkeit als Organ des Landes erkennbar ist. In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass der Landesbedienstete einen Dienstausweis mit sich zu führen hat.

## § 36 § 36Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art {#par_36}

(1) Die Landesbediensteten haben alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden in dienstlichen oder ihr Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstweg vorzubringen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landesbediensteten nicht zumutbar ist.

(2) Bei der Einbringung von Anträgen, die an eine Frist gebunden sind, hat der Landesbedienstete die Rechtzeitigkeit nachzuweisen.

## § 37 § 37Erhaltung der Dienstfähigkeit {#par_37}

Der Landesbedienstete ist verpflichtet, auf die Erhaltung seiner Dienstfähigkeit zu achten und sich auf Anordnung des Dienstgebers einer amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit sie ihm zugemutet werden kann.

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Die Landesbediensteten und ihre Hinterbliebenen haben alle für das Dienst-, Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich dem Dienstgeber schriftlich und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Bedeutsame Umstände sind insbesondere

(2) Wird dem Landesbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, im Amt der Landesregierung einer Abteilung oder Amtsstelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden; § 36 Abs. 1 gilt sinngemäß. Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des § 38a letzter Satz. Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Ist eine Dienstverhinderung des Landesbediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Landesbedienstete dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 35/2013, 37/2024

Im RIS seit

17.06.2024

## § 38a § 38a*)Schutz vor Benachteiligung {#par_38a}

Landesbedienstete, die gemäß § 38 Abs. 2 erster Satz im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn eine solche Meldung direkt an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013

## § 39 § 39Diensterfindungen {#par_39}

Gemäß §§ 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970 kann das Land Erfindungen seiner Bediensteten, die gemäß § 7 Abs. 3 des angeführten Gesetzes als Diensterfindungen zu gelten haben, oder das Benützungsrecht an solchen Erfindungen unter bestimmten Voraussetzungen und Gegenleistungen für sich in Anspruch nehmen, wenn dies in einem Kollektivvertrag festgelegt oder mit schriftlichem Einzelvertrag zwischen ihm und dem Dienstnehmer vereinbart ist oder wenn das zwischen ihm und dem Dienstnehmer bestehende Dienstverhältnis ein öffentlich-rechtliches ist. Die Inanspruchnahme einer Diensterfindung eines Landesbeamten hat mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Den Landesbediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß:

Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im Verlaufe des Kalenderjahres erreicht wird.

(2) Das Urlaubsausmaß erhöht sich abhängig vom festgestellten Grad einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz wie folgt:

(3) Im Falle eines herabgesetzten Beschäftigungsausmaßes oder einer Beschäftigung während der Karenz steht der Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Beschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.

(4) Im Falle der Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist anlässlich einer solchen Verfügung das gemäß Abs. 1 und 2 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden. Von dem auf diese Weise ermittelten Anspruch auf Gesamtjahresurlaub ist der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben unberührt.

(5) Stehen Landesbedienstete während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zum Land, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Dies gilt sinngemäß bei Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand, bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes, bei einer Familienhospizkarenz nach § 42a, bei einer Pflegekarenz nach § 42b, bei einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt nach § 42d bei einer Frühkarenz nach § 43, bei einer Karenz nach den §§ 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften, bei einer Außerdienststellung nach § 50, bei einer Bildungskarenz nach § 87a oder wenn ein Sonderurlaub nach § 41 Abs. 2 gewährt wurde. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.

(6) Die Zeit, während der ein Landesbediensteter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Erholungsurlaub befunden hätte, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen.

(7) Dem Landesbediensteten sind für die Zeit des Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre.

(8) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Landesbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Landesbedienstete hat Anspruch auf Ersatz allfälliger Reiseauslagen, wenn er vorzeitig vom Erholungsurlaub zurückberufen wird. Dem Landesbediensteten gebührt, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen, die Hälfte des jährlichen Urlaubsausmaßes ungeteilt.

(8a) Abweichend von Abs. 8 erster Satz kann der Landesbedienstete einen Tag pro Kalenderjahr einseitig bestimmen, an dem er Erholungsurlaub verbraucht. Der Landesbedienstete hat den Tag spätestens drei Monate im Vorhinein dem Dienstgeber schriftlich bekannt zu geben. Es steht dem Landesbediensteten frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Erholungsurlaub nicht anzutreten; in diesem Fall hat der Landesbedienstete weiterhin Anspruch auf Erholungsurlaub zu einem anderen Zeitpunkt; weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer den dafür zustehenden Bezügen zusätzlich für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde Anspruch auf den 174. Teil des Monatsbezuges im Sinne des Abs. 10; damit ist das Recht nach dem ersten Satz konsumiert.

(9) Der Erholungsurlaub verfällt ohne Anspruch auf Entschädigung, wenn der Landesbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr, in dem der Anspruch entstanden ist, folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge eines Unfalles nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Dieser Zeitraum verlängert sich in den folgenden Fällen um die jeweilige Dauer der Abwesenheit:

Darüber hinaus verlängert sich der genannte Zeitraum um die Dauer einer vom Dienstgeber im dienstlichen Interesse schriftlich angeordneten Urlaubssperre. Der Verfall von nicht rechtzeitig verbrauchtem Erholungsurlaub tritt nur ein, sofern der betroffene Landesbedienstete vom Dienstgeber rechtzeitig und in angemessener Form auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist; Abs. 10 bleibt unberührt.

(10) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses oder anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt dem Landesbediensteten eine Abfindung für den bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub. Sie beträgt für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde den 174. Teil des Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen und pauschalierter Nebenbezüge, der dem Landesbediensteten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses bei Vollbeschäftigung gebührt hat oder gebührt hätte. Im Falle einer Entlassung, einer Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wenn der Landesbedienstete das Dienstverhältnis unberechtigterweise vorzeitig aufgelöst hat, gebührt ihm für den Erholungsurlaub des laufenden Kalenderjahres eine Abfindung für höchstens 160 Urlaubsstunden. Sofern das Beschäftigungsausmaß des Landesbediensteten herabgesetzt worden ist, verringert sich die Anzahl der Stunden entsprechend der Herabsetzung.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002, 68/2010, 11/2011, 30/2012, 49/2015, 29/2019, 65/2019, 19/2020, 35/2023, 37/2024

Im RIS seit

17.06.2024

## § 40a Im RIS seit {#par_40a}

(1) Der Landesbedienstete hat, unbeschadet des § 41, Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von 40 Stunden im Kalenderjahr, ohne dass dadurch der Anspruch des Landesbediensteten auf die Bezüge oder auf den Erholungsurlaub beeinträchtigt wird, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

Der Anspruch auf Pflegeurlaub vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten herabgesetzt ist.

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Landesbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerkinder sowie die Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Der Landesbedienstete hat über Abs. 1 hinaus Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von weiteren 40 Stunden je Kalenderjahr, wenn er den Anspruch nach Abs. 1 verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung seines erkrankten oder verunglückten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes der Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist; dies gilt nur für ein Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das aufgrund einer Behinderung erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird. Auch dieser Anspruch vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten herabgesetzt ist.

(4) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Landesbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit des Pflegeurlaubes in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht.

(5) Die Zeit, während der ein Landesbediensteter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Pflegeurlaub befunden hätte, ist auf den Pflegeurlaub nicht anzurechnen.

(6) Der § 40 Abs. 7 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015, 35/2023

Im RIS seit

12.07.2023

## § 41 § 41*)Sonderurlaub {#par_41}

(1) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann dem Landesbediensteten bis zum Höchstausmaß von 64 Stunden im Jahr Sonderurlaub gewährt werden, ohne dass dadurch der Anspruch des Landesbediensteten auf die Bezüge sowie auf den Erholungs- oder Pflegeurlaub beeinträchtigt wird. Dieses Höchstausmaß vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten herabgesetzt ist. Die §§ 40 Abs. 7 und 40a Abs. 4 gelten sinngemäß.

(2) Die Gewährung eines längeren Sonderurlaubes bedarf der Schriftform. Sie ist an die Bedingung zu knüpfen, dass für die Dauer desselben die Bezüge entfallen, der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen gehemmt sind. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes auch im dienstlichen Interesse oder sind sonst berücksichtigungswürdige Gründe gegeben, kann von den mit der Gewährung des Sonderurlaubes verbundenen Rechtsfolgen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Nach der Rückkehr aus dem Sonderurlaub ist dem Landesbediensteten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 49/2015

## § 42 § 42Dienstfreistellung für Kuraufenthalt {#par_42}

(1) Dem Landesbediensteten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes eine Dienstfreistellung zu gewähren, wenn

(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstfreistellung ist auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(3) Dem Landesbediensteten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstfreistellung zu gewähren, wenn der Landesbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales oder Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.

(4) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

## § 42a Im RIS seit {#par_42a}

(1) Einem Landesbediensteten ist auf Antrag zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (§ 40a Abs. 2) oder von Kindern der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft lebt, für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum die erforderliche

(2) Die flexible Gestaltung der Arbeitszeit oder die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit dürfen nicht in Anspruch genommen werden, wenn es dadurch zu einer erheblichen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen käme.

(3) Mit Ausnahme des Lebensgefährten muss mit dem nahen Angehörigen kein gemeinsamer Haushalt bestehen.

(4) Der Landesbedienstete hat sowohl den Grund für die Familienhospizkarenz und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

(5) Der Dienstgeber hat über die vom Landesbediensteten beantragte Form der Familienhospizkarenz innerhalb von fünf Arbeitstagen, über eine Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern, Stief-, Wahl- oder Pflegekindern des Landesbediensteten oder Kindern der Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall ist die Maßnahme nach Abs. 1 lit. a bis c auf Antrag für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren; bei Bedarf ist die Maßnahme auf die Gesamtdauer von neun Monaten zu verlängern; eine neuerliche Gewährung anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind ist zulässig, höchstens jedoch zweimal in der Dauer von jeweils bis zu neun Monaten.

(7) Die Familienhospizkarenz kann auf Antrag des Landesbediensteten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Gewährung weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Landesbediensteten Rücksicht zu nehmen. Dies gilt für die Fälle des Abs. 6 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2002, 25/2011, 36/2011, 49/2015, 19/2020

Im RIS seit

06.04.2020

## § 42b § 42b*)Pflegekarenz {#par_42b}

(1) Einem Landesbediensteten ist auf Antrag eine Karenz unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Pflegekarenz), wenn er sich der Pflege

Der gemeinsame Haushalt nach lit. a besteht weiter, wenn sich das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 lit. a liegt vor, solange das Kind mit Behinderung

(3) Pflegekarenz gemäß Abs. 1 lit. c hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer der Pflegekarenz gemäß Abs. 1 lit. a oder b mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Pflegekarenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Der Landesbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(6) Die Pflegekarenz kann auf Antrag des Landesbediensteten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Karenzierung weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Landesbediensteten Rücksicht zu nehmen.

(7) Die Zeit einer Pflegekarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, außer

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015

## § 42c Im RIS seit {#par_42c}

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 42b Abs. 1 lit. b oder c kann die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten auf seinen Antrag nach Maßgabe des Abs. 4 für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Eine derartige Herabsetzung der Wochenarbeitszeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegestufe (§ 9 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes) ist jedoch einmalig eine neuerliche Herabsetzung auf Antrag zulässig. Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Zur notwendigen Pflege und Unterstützung einer in § 42a Abs. 1 genannten Person ist die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten auf seinen Antrag nach Maßgabe des Abs. 4 für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Verlängerungen sind zulässig.

(3) Ein Antrag nach Abs. 1 und 2 ist spätestens drei Monate vor der angestrebten Wirksamkeit zu stellen. Wenn die Einhaltung dieser Frist für den Landesbediensteten eine besondere Härte bedeuten würde, kann der Antrag auch innerhalb eines kürzeren Zeitraumes gestellt werden.

(4) Die Wochenarbeitszeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Landesbedienstete dadurch ohne Verletzung dienstlicher Interessen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte. Wird dem Antrag nicht entsprochen, ist dem Landesbediensteten dies unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(5) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind und die Gründe des Abs. 4 nicht entgegenstehen, kann die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten über seinen Antrag auch um weniger als die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Darauf besteht kein Rechtsanspruch. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(6) Die Pflegeteilzeit kann auf Antrag des Landesbediensteten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Gewährung der Pflegeteilzeit weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Landesbediensteten Rücksicht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015, 35/2023

Im RIS seit

12.07.2023

## § 42d Im RIS seit {#par_42d}

(1) Einem Landesbediensteten, dessen Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder Kind der Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Sozialversicherungsträger ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, ist auf Antrag zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes eine Karenz gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.

(2) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Karenz durch beide Elternteile ist nicht zulässig, außer deren Teilnahme ist therapeutisch notwendig. In diesem Fall darf deren Dauer insgesamt vier Wochen nicht überschreiten. Die Karenz kann zwischen den Elternteilen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme eines Pflegeurlaubes nach § 40a ist für den selben Anlassfall nicht zulässig.

(3) Der Landesbedienstete hat die Karenz unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation innerhalb einer Woche nach Zugang der Bewilligung durch den Sozialversicherungsträger zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

Im RIS seit

17.06.2024

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

(1) Dem Landesbediensteten ist auf Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende der Schutzfrist der Mutter oder wenn eine Schutzfrist fehlt, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von mindestens einer Woche und höchstens 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

(2) Einem Landesbediensteten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen hat, ist auf Antrag ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von mindestens einer Woche und höchstens 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Frühkarenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(3) Der Landesbedienstete hat den Beginn und die Dauer der Frühkarenz spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekannt zu geben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(4) Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2023

Im RIS seit

12.07.2023

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Einem Landesbediensteten ist auf sein Verlangen eine Karenz bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteil

(2) Einem Landesbediensteten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

(3) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Sie endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird. Der Landesbedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Landesbedienstete jedoch den Dienst vorzeitig wieder anzutreten.

(4) Der Landesbedienstete hat dem Dienstgeber die Inanspruchnahme und Dauer der Karenz spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Der Landesbedienstete kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(5) Dem Landesbediensteten ist auf sein Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn er nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 11) teilzunehmen.

(6) Nach der Rückkehr aus der Karenz ist dem Landesbediensteten wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle anzubieten.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2023, 37/2024

Im RIS seit

17.06.2024

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Die Elternkarenz kann zwischen den (Adoptiv-, Pflege-)Elternteilen zweimal geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Jeder Teil der Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist entweder im Anschluss an die Schutzfrist, oder wenn eine Schutzfrist fehlt, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, am Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege)Elternteils anzutreten.

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson können beide (Adoptiv-, Pflege)Elternteile für die Dauer eines Monats gleichzeitig Karenz in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes oder dem in § 47 Abs. 1 zweiter Satz genannten Zeitpunkt endet.

(3) Beabsichtigt ein (Adoptiv-, Pflege)Elternteil, Karenz im Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege )Elternteils in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Wechsel, Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2023, 37/2024

Im RIS seit

17.06.2024

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

(1) Ist der andere (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Landesbediensteten auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, eine Karenz gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils, das zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.

(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des Abs. 1 liegt nur vor bei

(3) Der Landesbedienstete hat die Karenz unverzüglich zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Im Antrag sind Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz anzugeben.

(4) Der Anspruch nach Abs. 1 steht auch dann zu, wenn der Landesbedienstete bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung beantragt hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 30/2012, 35/2023

Im RIS seit

12.07.2023

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

(1) Drei Monate der Elternkarenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn eine Karenz spätestens zu folgendem Zeitpunkt geendet hat:

(2) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.

(3) Die Bediensteten haben dem Dienstgeber

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 11/2011, 35/2023, 37/2024

Im RIS seit

17.06.2024

## § 47a Im RIS seit {#par_47a}

(1) Wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist, kann ein Landesbediensteter auf dessen Antrag hin während einer Karenz nach den §§ 44 bis 47 im Rahmen seines karenzierten Dienstverhältnisses weiter geringfügig beschäftigt werden. Der dafür gebührende monatliche Bezug darf den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen.

(2) Der Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Beschäftigung während der Karenz ist nach Maßgabe dienstlicher Interessen und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Landesbediensteten festzulegen.

(3) Die Beschäftigung während der Karenz kann einvernehmlich abgeändert und beendet werden. Sie kann weiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Erklärung des Dienstgebers oder des Landesbediensteten unter Einhaltung einer Frist von einer Woche beendet werden.

Im RIS seit

12.07.2023

## § 48 § 48*)Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz {#par_48}

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Frühkarenz sowie einer Karenz für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 30/2012

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) Die Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Abs. 3 entgegensteht, auf Antrag des Landesbediensteten zur Betreuung

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann mit dem Landesbediensteten auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte getroffen werden. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn der Landesbedienstete dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte. Wird dem Antrag nicht entsprochen, ist dem Landesbediensteten dies unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(4) Die Teilzeitbeschäftigung kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden und dauert mindestens zwei Monate. Sie beginnt in den Fällen des Abs. 1 lit. a frühestens mit dem Ablauf der Schutzfrist oder wenn eine Schutzfrist fehlt, frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes. In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c beginnt sie frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege.

(5) Der Landesbedienstete hat die Teilzeitbeschäftigung unter Angabe der Dauer und des Ausmaßes spätestens bis zum Ende der Schutzfrist, oder wenn eine Schutzfrist fehlt, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege durch den Landesbediensteten unverzüglich zu beantragen. Bei einem geplanten Beginn nach den in Abs. 4 genannten Zeitpunkten hat der Antrag zumindest drei Monate im Vorhinein zu erfolgen.

(6) Die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Landesbediensteten im Einvernehmen festzulegen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landesbediensteten soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(7) Die Teilzeitbeschäftigung kann einvernehmlich geändert und beendet werden. Über Antrag des Landesbediensteten ist die Teilzeitbeschäftigung vorzeitig zu beenden, sofern dies im Hinblick auf eine Änderung der persönlichen Verhältnisse des Landesbediensteten gerechtfertigt ist und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Weiters endet sie vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und der Dienstgeber die Beendigung verlangt.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2023

Im RIS seit

12.07.2023

## § 50 § 50*)Dienstfreistellung bestimmter Organe {#par_50}

(1) Der Landesbedienstete, welcher Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied der Landesregierung, Landesvolksanwalt, Direktor des Landes-Rechnungshofes, Mitglied der Kommission der Europäischen Union oder Mitglied des Europäischen Parlamentes ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.

(2) Der Landesbedienstete, welcher

(3) Der Landesbedienstete, der eine Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b oder c ausübt, kann von Amts wegen im erforderlichen Ausmaß dienstfrei gestellt werden, wenn

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung eines Landesbediensteten, der eine Tätigkeit nach Abs. 2 lit. a oder b ausübt, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 3 angeführten Gründen nicht möglich, so hat er Anspruch darauf, dass ihm eine zumutbar gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird, auf die keiner der in Abs. 3 angeführten Umstände zutrifft. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b erwarten lässt. Der § 34 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz gilt in diesen Fällen nicht.

(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landesbediensteten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 3 angeführten Gründen nicht möglich und kann ihm ein den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Ausübung eines Mandates im Landtag oder einer Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b außer Dienst zu stellen. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Landesbediensteten und der Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b erwarten lässt.

(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, der Außerdienststellung oder teilweisen Dienstfreistellung ein Einvernehmen mit dem Landesbediensteten nicht erzielt, so hat hierüber der Dienstgeber zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich

(7) Die Dienstbezüge der gemäß Abs. 1, 2 oder 5 außer Dienst gestellten Landesbediensteten sind zur Gänze stillzulegen.

(8) Die Dienstbezüge eines Landesbediensteten, der eine der im Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt, sind im Ausmaß der Dienstfreistellung zu kürzen, mindestens jedoch um 25 v.H., wenn der Landesbedienstete ein Mandat im Nationalrat, Bundesrat oder im Landtag ausübt.

(9) Während einer Außerdienststellung nach Abs. 1, 2 oder 5 ist der Lauf der Dienstzeit, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gehemmt. Die Hälfte dieser Zeit wird für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt.

(10) Dem Landesbediensteten ist auf sein Ansuchen die zur Bewerbung um die Wahl zum Bundespräsidenten oder zur Bewerbung um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat, im Landtag oder in der Gemeindevertretung erforderliche freie Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Eine Dienstfreistellung nach dieser Bestimmung hat jedoch keinen Einfluss auf die Kürzung oder Stilllegung von Bezügen nach den Abs. 7 und 8.

(11) Bei Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung der Abs. 7 und 8 ergeben hätte.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) Weibliche Landesbedienstete sind in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft vom Dienst freizustellen. Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft zu berechnen. Erfolgt die Niederkunft zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Schutzfrist entsprechend. Weibliche Landesbedienstete sind verpflichtet, einen Monat vor dem Beginn der Achtwochenfrist den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Dasselbe gilt bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft.

(2) Über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus sind weibliche Landesbedienstete, die sich im Zustand der Schwangerschaft befinden, auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.

(3) Weibliche Landesbedienstete sind bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Schutzfrist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.

(4) Über die im Abs. 3 festgesetzten Fristen hinaus sind weibliche Landesbedienstete nach ihrer Niederkunft so lange vom Dienst freizustellen, wie sie nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes arbeitsunfähig sind.

(5) Weiblichen Landesbediensteten ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2011, 65/2019, 35/2023

Im RIS seit

12.07.2023

## § 52 § 52Beschäftigungsbeschränkungen {#par_52}

(1) Weibliche Landesbedienstete dürfen während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Niederkunft nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind oder bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind. Ferner dürfen weibliche Landesbedienstete während der Schwangerschaft und solange sie ihr Kind stillen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) Weibliche Landesbedienstete, die selbst nicht rauchen, dürfen während ihrer Schwangerschaft nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, an denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Ist eine räumliche Trennung nicht möglich, hat der Dienstgeber in dem Raum, in dem die Schwangere beschäftigt ist, ein Rauchverbot zu verfügen.

## § 53 § 53*)Herabsetzung der Wochenarbeitszeit {#par_53}

Abgesehen von den sonst in diesem Gesetz geregelten Fällen kann auf Antrag des Landesbediensteten die Wochenarbeitszeit (befristet oder unbefristet) bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; auch mehrfache Befristungen sind zulässig. Eine Herabsetzung auf weniger als die Hälfte einer Vollbeschäftigung ist möglich, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Ein Rechtsanspruch auf solche Teilzeitbeschäftigungen besteht nicht. Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015

## § 54 § 54*) {#par_54}

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2015

## § 55 § 55*) {#par_55}

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 17/2005

## § 56 § 56*) {#par_56}

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 17/2005

## § 57 Im RIS seit {#par_57}

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013

(1) Der Anspruch auf die den Landesbediensteten nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet. Dies gilt auch bei Änderungen der Bezüge. Wenn der Anspruch auf Veränderungen im Personenstand, auf dem Zuwachs oder Ausscheiden versorgungsberechtigter Angehöriger beruht und diese Veränderungen dem Dienstgeber nicht binnen Monatsfrist angezeigt werden, entsteht der Anspruch mit dem Beginn des Tages, an welchem diese Anzeige nachgeholt wird.

(2) Die fortlaufenden Bezüge sind für die Landesbeamten jeweils am Monatsersten oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen, für die Landesangestellten am 15. des Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlaufe eines Monats entstanden ist, sind zugleich mit den für den nächsten Monat, sofern dies nicht möglich ist, mit den für den übernächsten Monat gebührenden Bezügen im Nachhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Dezemberbezügen auszuzahlen. Den Landesangestellten ist die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Novemberbezug auszuzahlen.

(3) Der Landesbedienstete hat dafür zu sorgen, dass die ihm gebührenden Bezüge unbar und spesenfrei auf ein Konto überwiesen werden können.

(4) Soweit dies zwischen dem Dienstgeber und dem Landesbediensteten vereinbart ist, kann der Dienstgeber anstelle der Auszahlung bis zu 10 % der gebührenden Bezüge als Beiträge an Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 26 Z. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 leisten.

(5) Von den Bezügen der Landesbediensteten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur dann Abzüge für bestimmte Zwecke vorgenommen werden, wenn

(6) Der Anspruch auf die fortlaufenden Bezüge erlischt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Dienstverhältnisses, sonst mit dem Ablauf des Monats, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet.

(7) Der Berechnung von Tagesbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monats zugrunde zu legen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 68/2010, 25/2011, 30/2012, 35/2013

Im RIS seit

04.09.2019

## § 58 § 58Übergang von Schadenersatzansprüchen {#par_58}

Wenn der Landesbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, so geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf das Land über, als dieses an die Entschädigungsberechtigten Dienstbezüge, Ruhe- oder Versorgungsgenüsse nach diesem Gesetz zu gewähren hat. Solche Schadenersatzansprüche haben der Landesbedienstete oder seine Hinterbliebenen unverzüglich zu melden. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen jedoch auf das Land nicht über.

## § 59 § 59Ersatz von Übergenüssen {#par_59}

(1) Zu Unrecht erhaltene Bezüge (Übergenüsse) sind dem Land zu ersetzen, wenn sie

(2) Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen. Für den Ersatz von Übergenüssen können Raten festgesetzt werden, wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen ist. Ist die Hereinbringung im Abzugswege nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz nach den jeweils maßgebenden Verfahrensvorschriften zu verhalten.

(3) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung eines Übergenusses kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung für den Landesbediensteten eine besondere Härte bedeuten oder wenn der mit der Hereinbringung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Übergenuss stehen würde.

## § 60 § 60Verjährung {#par_60}

(1) Der Anspruch auf Bezüge und das Recht auf Ersatz von Übergenüssen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(2) Soweit die Ansprüche im Verwaltungsverfahren geltend zu machen sind, sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzusetzen ist.

## § 61 § 61Verzicht auf Ersatzforderungen {#par_61}

(1) Auf eine Ersatzforderung, die dem Land gegenüber einem Landesbediensteten aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadenshaftung von Organen des Landes zusteht, kann insoweit ganz oder teilweise verzichtet werden, als die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Grades des Verschuldens des Ersatzpflichtigen, unbillig wäre.

(2) Von der Hereinbringung einer Ersatzforderung ist Abstand zu nehmen, wenn

## § 62 Im RIS seit {#par_62}

(1) Den Landesbediensteten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.

(2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (§ 63) und nachstehend angeführten, allfälligen Zulagen:

Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß § 81 gebührendes Entgelt, sofern in diesen nicht anderes vereinbart bzw. in einer Verordnung nach § 81 Abs. 2 nicht anderes geregelt wird. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den §§ 42a, 42c, 49, 53, 87a, 87b oder 87c herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Monatsbezüge durch eine Zulage an die Teuerung anzupassen sind, sofern dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Die Teuerungszulage ist grundsätzlich einheitlich in einem Hundertsatz zu gewähren; sie kann jedoch insbesondere auch

(4) Über die Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung, sofern dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und den Landeshaushalt vertretbar ist, eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Der Abs. 3 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit eine einmalige Zuwendung gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2002, 24/2009, 68/2010, 25/2011, 49/2015, 65/2019, 5/2023, 35/2023, 37/2024

Im RIS seit

17.06.2024

## § 63 Im RIS seit {#par_63}

(1) Der Gehalt des Landesbediensteten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach § 64 Abs. 6 maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung). Verfügt der Landesbedienstete bei der Einstufung über eine höherwertige Ausbildung als in der Modellstelle festgelegt, verringert sich die erforderliche praktische Erfahrung; umgekehrt erhöht sich im Falle einer Ausbildung, welche die in der Modellstelle festgelegten Anforderungen nicht erreicht, die erforderliche praktische Erfahrung.

(2) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Verfügt der Landesbedienstete auch unter Berücksichtigung des Abs. 1 zweiter Satz nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, verringert sich für diesen Zeitraum der Gehalt, sofern bis zu zwei Jahre an praktischer Erfahrung fehlen, um 5 %, ansonsten um 10 %. Verfügt er über mehr als die erforderliche praktische Erfahrung, ist der Landesbedienstete unter sinngemäßer Anwendung des § 66 in die entsprechend höhere Gehaltsstufe der jeweiligen Gehaltsklasse einzustufen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Anrechnung von Ausbildung und praktischer Erfahrung und deren wechselseitige Berücksichtigung (Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 letzter Satz) festzulegen.

(4) Bei einem Wechsel der Modellstelle ist der Landesbedienstete wie folgt einzustufen:

(5) Das Gehaltsschema umfasst 24 Gehaltsklassen. Die Gehaltsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 15 Punkten. Jede Gehaltsklasse umfasst eine Spanne von 3 Punkten. Das Gehaltsschema mit dem Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ist in der Anlage 1 dieses Gesetzes dargestellt („Allgemeines Gehaltsschema neu“).

(6) Ferialarbeitskräften kann ein bis zu 50 % niedrigerer Gehalt gewährt werden. Bei der Gewährung eines niedrigeren Gehaltes ist auf die Ausbildung und die Verwendung Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019, 35/2023, 37/2024

Im RIS seit

17.06.2024

## § 64 Im RIS seit {#par_64}

(1) Sämtliche Aufgabenbereiche des Landes sind nach den folgenden Bestimmungen als Modellfunktionen festzulegen; jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.

(2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 2 angeführten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei – ebenfalls gewichtete – Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).

(3) Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 3 dieses Gesetzes dargestellt.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 3 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle.

(5) Die Darstellung der Modellfunktionen und die Zuordnung der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Gehaltsklassen hat durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen (Einreihungsplan).

(6) Der Dienstgeber hat jeden Landesbediensteten entsprechend seiner Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Ergäbe sich aufgrund unterschiedlicher Verwendungen an sich die Notwendigkeit der Zuordnung zu mehr als einer Modellstelle, ist der Landesbedienstete gleichwohl nur einer Modellstelle zuzuordnen, und zwar jener fiktiven Modellstelle, deren Stellenwert sich aus der Summe der nach dem Ausmaß der Verwendungen gewichteten Stellenwerte der einzelnen Modellstellen ergibt. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag oder mit einer allfälligen Verfügung über die Verwendungsänderung.

(7) Die Zuordnung zu einer Modellstelle gilt für ein Jahr als Probezeit, wenn die neue Modellstelle zumindest um zwei Gehaltsklassen höher eingereiht ist als jene Modellstelle, der der Landesbedienstete bisher zugeordnet war.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2011, 35/2013, 49/2015, 65/2019, 4/2022

Im RIS seit

25.01.2022

## § 66 Im RIS seit {#par_66}

(1) Der Landesbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. Für die Vorrückung ist der Zeitpunkt des Eintrittes in den Landesdienst maßgebend; ist dies nicht der Erste des Kalendermonates, ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend. Verfügt ein Landesbediensteter nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, rückt er erst nach Ablauf von zwei Jahren nach jenem Zeitpunkt, an dem die erforderliche praktische Erfahrung nachgewiesen wird, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor.

(2) Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt

(3) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.

(4) Abweichend von Abs. 1 findet beim Landesamtsdirektor kein Erfahrungsanstieg statt. Dem Landesamtsdirektor gebührt das Gehalt von 130 v.H. eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 24, Gehaltsstufe 12.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015, 65/2019, 35/2023

Im RIS seit

12.07.2023

## § 69 Im RIS seit {#par_69}

(1) Rückstufung ist die Zuordnung des Landesbediensteten zu einer Modellstelle, die einer niedrigeren Gehaltsklasse als die bisherige Modellstelle zugeordnet ist. Davon ausgenommen ist eine entsprechende Änderung der Zuordnung im Anschluss an die Probezeit (§ 64 Abs. 7).

(2) Eine Rückstufung kann vorgenommen werden, wenn

(3) Die Rückstufung wird bei den Landesbeamten durch ein Dienstrechtsmandat gemäß § 9 Dienstrechtsverfahrensgesetz verfügt.

(4) Die Dienstbehörde hat im Ermittlungsverfahren über eine vom Landesbeamten gegen ein Dienstrechtsmandat erhobene Vorstellung ein Gutachten der Überprüfungskommission (§ 81b) einzuholen.

(5) Wenn das Gutachten der Kommission ergibt, dass die vom Landesbediensteten geltend gemachten unsachlichen Gründe vorgelegen sind, kann die bekämpfte Maßnahme zwar aufrecht bleiben, dem Landesbediensteten gebührt aber jedenfalls jener Gehalt, den er beziehen würde, wenn die bekämpfte Maßnahme nicht gesetzt worden wäre.

(6) Der Landesbedienstete ist bei der Rückstufung in jene Gehaltsstufe der neuen Gehaltsklasse einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er jene Zeit, die er in der höheren Gehaltsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte.

(7) Im Falle einer ohne Zustimmung erfolgten (Abs. 2 lit. e) Rückstufung um mehr als eine Gehaltsklasse ist dem Landesbediensteten eine Ergänzungszulage zu jenem Gehalt zu gewähren, auf den er in seiner neuen Gehaltsklasse Anspruch hat. Die Ergänzungszulage beträgt bei einer Rückstufung um

(8) Allfällige Ergänzungszulagen gemäß Abs. 7 vermindern sich um den Betrag, um den der Gehalt des Landesbediensteten im Zuge des Erfahrungsanstiegs oder des Aufstiegs in eine höhere Gehaltsklasse erhöht wird. In die Ergänzungszulagen sind weiters Geldleistungen einzurechnen, die der Landesbedienstete aus einer gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung bezieht.

(9) Wenn die Rückstufung im besonderen dienstlichen Interesse erfolgte, ist der Landesbedienstete mittels Ergänzungszulagen so zu stellen, als ob die Rückstufung nicht stattgefunden hätte. Eine Rückstufung im besonderen dienstlichen Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die neue Stelle des Landesbediensteten dringend zu besetzen war und für ihre Besetzung keine anderen geeigneten Landesbediensteten zur Verfügung standen.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019, 35/2023, 37/2024

Im RIS seit

17.06.2024

## § 70 § 70Sonderzahlung {#par_70}

Dem Landesbediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des durchschnittlichen Monatsbezuges in diesem Zeitraum. Steht ein Landesbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.

## § 72 Im RIS seit {#par_72}

(1) Für die Vertretung von Abteilungsvorständen, Amtsstellenleiter und Fachbereichsleiter im Amt der Landesregierung sowie Dienststellenleiter und Abteilungsleiter in nachgeordneten Dienststellen durch ihre Mitarbeiter gebührt diesen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Stellvertreterzulage.

(2) Ist ein Landesbediensteter mit der Vertretung seines Vorgesetzten betraut, so gebührt ihm eine Stellvertreterzulage in der Höhe von 12 v.H. des Unterschiedes zwischen der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Vorgesetzte eingestuft ist und der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Landesbedienstete eingestuft ist. Die Zulage gebührt dem Landesbediensteten solange er mit der ständigen Vertretung des Vorgesetzten betraut ist.

(3) Erfolgt eine längere als ununterbrochen sechs Wochen dauernde Vertretung des Vorgesetzten, gebührt dem Landesbediensteten für die Dauer der Vertretung eine Stellvertreterzulage in der Höhe von 24 v.H. des Unterschiedes zwischen der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Vorgesetzte eingestuft ist und der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Landesbedienstete eingestuft ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

Im RIS seit

04.09.2019

## § 73 Im RIS seit {#par_73}

(1) Werden einem Landesbediensteten Aufgaben übertragen, mit denen außergewöhnliche Belastungen verbunden sind, die mit der Zuordnung zur Modellstelle nicht berücksichtigt werden konnten, kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Maßgabe des Abs. 2 eine Zulage gewährt werden.

(2) Die Zulage darf 20 v.H. der Gehaltsstufe 1 jener Gehaltsklasse, in der der Landesbedienstete eingestuft ist, nicht übersteigen. Es ist dabei auf die Art und den Umfang der außergewöhnlichen Belastungen einerseits und andererseits auf die Stellenbewertung sowie Möglichkeiten, die außergewöhnlichen Belastungen auszugleichen, Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

Im RIS seit

04.09.2019

## § 74 § 74*)Kinderzulage {#par_74}

(1) Dem Landesbediensteten gebührt eine Kinderzulage für jedes eheliche Kind, legitimierte Kind, Wahlkind und uneheliche Kind, sofern für das Kind Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Unter den im ersten Satz angeführten Voraussetzungen gebührt die Kinderzulage weiters für jedes sonstige Kind, das dem Haushalt des Landesbediensteten angehört und von ihm überwiegend erhalten wird.

(2) Besteht kein Anspruch nach Abs. 1, so gebührt dem Landesbediensteten für jedes eheliche Kind, legitimierte Kind, Wahlkind und uneheliche Kind – sowie für ein sonstiges Kind, wenn es seinem Haushalt angehört und von ihm überwiegend erhalten wird – dennoch eine Kinderzulage, sofern das Kind das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und folgende Voraussetzungen vorliegen:

(3) Weiters gebührt eine Kinderzulage für ein Kind, das aufgrund einer Behinderung, die vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der Anspruch auf Kinderzulage gemäß den Abs. 1 und 2 wegfällt, voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

(4) Für ein Kind, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Kinderzulage auch gewährt werden, wenn sonstige besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

(5) Für ein Kalenderjahr, in dem das Kind oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner ein Einkommen bezogen hat, das die für den Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 maßgebliche Obergrenze übersteigt, gebührt keine Kinderzulage nach den Abs. 2 bis 4.

(6) Die Kinderzulage besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 57,61 Euro und erhöht sich für das erste Kind um 65,66 Euro, für das zweite um 66,40 Euro, für das dritte um 70,12 Euro sowie für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 72,64 Euro. Die Kinderzulage gebührt in dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, im vollen Ausmaß.

(7) Für einen Landesbediensteten mit herabgesetzter Wochenarbeitszeit kann abweichend vom Grundsatz der Aliquotierung nach § 62 Abs. 2 letzter Satz mit Verordnung der Landesregierung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit ein Mindestbetrag festgelegt werden, der jedenfalls als Kinderzulage gebühren soll.

(8) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur ein Mal. Hätten mehrere Personen für das Kind Anspruch auf eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, gebührt die Kinderzulage dem Bediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört; bei gemeinsamem Haushalt der Bediensteten geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen und bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche jener des älteren Bediensteten vor. Dies gilt nicht, wenn ein Bediensteter auf seinen Anspruch verzichtet. Der Sockelbetrag gebührt je Haushalt nur ein Mal.

(9) Hat ein Landesbediensteter aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband Anspruch auf eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung, so gebührt die Kinderzulage nur soweit, dass in Summe 100 % des Betrages nach den Abs. 6 und 7 nicht überschritten werden.

(10) Dem Haushalt des Landesbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung die Wohnung mit dem Landesbediensteten teilt oder sich aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder einer Behinderung an einem anderen Ort aufhält.

(11) Der Landesbedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen eines Monats nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen eines Monats nach Kenntnis dem Dienstgeber zu melden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 68/2010, 36/2011, 30/2012

## § 75 § 75*) {#par_75}

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 68/2010