# Verordnung der Landesregierung über die Angleichung der Bezüge der Gemeindebediensteten im Zollausschlussgebiet der Gemeinde Mittelberg

Verordnung der Landesregierung über die Angleichung der Bezüge der Gemeindebediensteten im Zollausschlussgebiet der Gemeinde Mittelberg

StF: LGBl.Nr. 67/1996

> Auf Grund des § 52 in Verbindung mit § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995 und Nr. 50/ 1995, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Der Monatsbezug beträgt für die Bediensteten der Gemeinde Mittelberg das 1,4830fache des Monatsbezuges der Gemeindebediensteten der anderen Gemeinden.

## § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Angleichung der Bezüge der Gemeindebediensteten im Zollausschlussgebiet der Gemeinde Mittelberg, LGBl.Nr. 66/1995, außer Kraft.