# Verordnung der Landesregierung über das Halten von Kampfhunden

Verordnung der Landesregierung über das Halten von Kampfhunden

StF: LGBl.Nr. 4/1992

> Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl.Nr. 1/1987, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Dies gilt nicht für das Halten von Welpen im Alter bis zu zwölf Wochen durch den Halter des Muttertieres.

## § 2 {#par_2}

Als Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung gelten