# Verordnung der Landesregierung über Warn- und Alarmsignale

Verordnung der Landesregierung über Warn- und Alarmsignale

StF: LGBl.Nr. 44/1980

> Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl.Nr. 47/1979, wird verordnet:

Im RIS seit

16.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Warnung und Alarmierung der Bevölkerung bei Katastrophen hat, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit Sirenensignalen oder über textbasierte Nachrichten im Sinne von § 125 des Telekommunikationsgesetzes 2021 zu erfolgen.

(2) Zur Alarmierung bei Flutwellenkatastrophen können Typhon-Signale verwendet werden.

(3) Wenn keine anderen Warn- und Alarmanlagen zur Verfügung stehen oder diese nicht ausreichen, ist durch Sturmläuten der Kirchenglocken zu warnen und zu alarmieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 89/2024

Im RIS seit

23.12.2024

## § 2 § 2Sirenensignale {#par_2}

(1) Für die Warnung und Alarmierung mittels Sirenen sind folgende Signale zu verwenden:

(2) Zur Alarmierung der Feuerwehr ist, soweit sie mittels Sirenen geschieht, folgendes Signal zu verwenden:

Dauerton von 3 x 15 Sekunden mit Unterbrechungen von 2 x 7 Sekunden.

(3) Für die Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Sirenenanlage (Sirenenprobe) ist folgendes Signal zu verwenden:

Dauerton von 15 Sekunden jeden Samstag um 12 Uhr.

## § 3 § 3Typhonsignale {#par_3}

Für die Alarmierung mit Typhonen ist folgendes Signal zu verwenden:

Acht Zehn-Sekunden-Töne in Abständen von fünf Sekunden. Diese Tonfolge ist nach einer Pause von jeweils einer Minute mindestens viermal zu wiederholen.

## § 4 § 4Sturmläuten {#par_4}

Für die Warnung und Alarmierung mit Kirchenglocken ist folgendes Signal zu verwenden:

Sturmläuten in der Dauer von mindestens 20 Minuten.