# Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden

Verordnung des Landeshauptmannes über die Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden

StF: LGBl.Nr. 49/1986

> Auf Grund des § 60 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet:

Im RIS seit

16.12.2015

## § 1 § 1*) {#par_1}

(1) Die Gemeinden, die in den Querspalten der Rubrik 1 der Anlage zusammengefasst sind, werden zu Standesamtsverbänden vereinigt. Sie bilden damit kraft Gesetzes auch Staatsbürgerschaftsverbände.

(2) Die Standesamtsverbände und Staatsbürgerschaftsverbände werden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände geführt. Sie führen die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinzufügung des Namens der Sitzgemeinde.

(3) Die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände haben ihren Sitz in der in der Rubrik 2 der Anlage bestimmten Gemeinde.

*) Fassung LGBl.Nr. 136/2015

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1987 in Kraft.

(2) Der § 1, in der Fassung LGBl.Nr. 136/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(3) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden, LGBl.Nr. 88/2024, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(4) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden, LGBl.Nr. 78/2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 136/2015, 88/2024, 78/2025

Im RIS seit

09.12.2025

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

09.12.2025