# Landes-Sonderpensionsgesetz

Gesetz über Sonderpensionen landes- und gemeindenaher Einrichtungen

StF: LGBl.Nr. 24/2015

Sonstige Textteile

§ 1 Allgemeines

§ 2 Anfall und Höhe der Pensionssicherungsbeiträge

§ 3 Pensionssicherungsbeiträge für Sonderzahlungen

§ 4 Inkrafttreten

Im RIS seit

09.12.2015

## § 1 § 1Anwendungsbereich {#par_1}

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionssicherungsbeiträgen durch ehemalige Funktionäre und Funktionärinnen sowie Bedienstete von Rechtsträgern im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z. 2 B-VG, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, und durch deren Hinterbliebene.

(2) Ausgenommen von Abs.1 sind Personen, für die sich eine Verpflichtung zur Entrichtung entsprechender Sicherungsbeiträge aus anderen landesgesetzlichen Bestimmungen ergibt.

## § 2 § 2Anfall und Höhe der Pensionssicherungsbeiträge {#par_2}

(1) Personen, die Ruhe- und Versorgungsgenüsse aus direkten Leistungszusagen von Rechtsträgern gemäß § 1 beziehen, haben hierfür, soweit die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes überschritten wird, einen Pensionssicherungsbeitrag an die jeweilige auszahlende Stelle zu leisten. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

(2) Die Pensionssicherungsbeiträge sind von der jeweiligen pensionsauszahlenden Stelle einzubehalten.

## § 3 § 3Pensionssicherungsbeiträge für Sonderzahlungen {#par_3}

(1) Für Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des § 2 sinngemäß.

(2) Werden die jeweiligen Sonderzahlungen in mehreren Raten ausbezahlt, sind die im § 2 Abs. 1 lit. a bis d festgelegten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage durch die Anzahl der jeweiligen Raten zu dividieren.

## § 4 § 4Inkrafttreten {#par_4}

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.