# Landwirtschaftliches Schulgesetz

Beachte

RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]

Gesetz über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen (Landwirtschaftliches Schulgesetz)

StF: LGBl.Nr. 14/1979

Sonstige Textteile

I. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Gliederung und Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Schulen

§ 3 Öffentliche und private Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime

II. Hauptstück: Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen

§ 4 Gesetzlicher Schul- und Heimerhalter

§ 5 Errichtung

§ 6 Schulsprengel

§ 7 Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung

§ 8 Erhaltung

§ 9 Verwendung

§ 10 Stilllegung

§ 11 Auflassung

§ 12 Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Schülerheimen

III. Hauptstück: Organisation der öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

§ 13 Allgemeine Zugänglichkeit

§ 14 Unentgeltlichkeit des Schulbesuches, Schülerheimbeitrag

§ 15 Lehrpläne

§ 16 Lehrer

§ 17 Klassen- und Gruppenbildung, schulautonome Festlegung von Unterricht

§ 18 Sommerschule

2. Abschnitt: Organisation der Berufsschulen

§ 19 Fachrichtungen und Bezeichnung

§ 20 Aufbau und Organisationsformen

§ 21 Lehrplan

3. Abschnitt: Organisation der Fachschulen

§ 22 Fachrichtungen und Bezeichnung

§ 23 Aufbau und Organisationsformen

§ 24 Lehrplan

4. Abschnitt: Schulzeit

§ 25 Schuljahr

§ 26 Schultage

§ 27 Unterrichtsstunden

IV. Hauptstück: Errichtung und Führung von privaten Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen

1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen

§ 28 Schulerhalter

§ 29 Leiter und Lehrer

§ 30 Anzeige und Untersagung der Führung

§ 31 Erlöschen des Rechtes zur Schulführung

§ 32 Bezeichnung der Privatschulen

§ 33 Private Schülerheime

2. Abschnitt: Öffentlichkeitsarbeit

§ 34 Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

§ 35 Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes

§ 36 Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes

V. Hauptstück: Berufsschulpflicht

§ 37 Berufsschulpflichtige

§ 38 Erfüllung der Schulpflicht

§ 39 aufgehoben

§ 40 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht von Minderjährigen

§ 41 Verzeichnis der Schulpflichtigen

VI. Hauptstück: Unterricht und Erziehung in öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen

1. Abschnitt: Aufnahme

§ 42 Aufnahme in die Berufsschule

§ 43 Aufnahme in die Fachschule

§ 44 Aufnahmeverfahren

§ 45 Aufnahme in ein öffentliches Schülerheim

2. Abschnitt: Unterrichtsordnung

§ 46 Klassenbildung und Lehrfächerverteilung

§ 47 Stundenplan

§ 48 Schulveranstaltungen

§ 48a Schulbezogene Veranstaltungen

§ 49 Unterrichtsmittel

§ 50 Eignungserklärung

3. Abschnitt: Unterrichts- und Erziehungsarbeit, Schülerbeurteilung

§ 51 Unterrichts- und Erziehungsarbeit

§ 52 Leistungsbeurteilung

§ 53 Beurteilung des Verhaltens

§ 54 Information der Erziehungsberechtigten (Lehrherrn)

§ 55 Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§ 56 Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigung

§ 57 Wiederholungsprüfung

4. Abschnitt: Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen, Übertritt, Befreiung vom Unterricht

§ 58 Aufsteigen

§ 59 Wiederholen von Schulstufen

§ 60 Übertritt

§ 60a Befreiung vom Unterricht

5. Abschnitt: Abschlussprüfung an Fachschulen

§ 60b Art und Form

§ 60c Prüfungskommission

§ 60d Zulassung

§ 60e Prüfungsvorgang, Beurteilung und Abschlusszeugnis

§ 60f Wiederholung von Prüfungsgebieten der Abschlussprüfung

§ 60g Verordnung

6. Abschnitt: Verhalten in der Schule und im Heim

§ 61 Pflichten der Schüler

§ 62 Schul-, Haus- und Heimordnung

§ 63 Fernbleiben vom Unterricht

§ 64 Verständigungspflicht

§ 65 Mitwirkung der Schule an der Erziehung

§ 66 Ausschluss eines Schülers

7. Abschnitt: Besondere Aufgaben des Lehrers, Lehrerkonferenzen

§ 67 Aufgaben des Lehrers

§ 68 Betreuung von Lehrmitteln, Wirtschaftsbetrieben und Kursstätten

§ 69 Klassenvorstand

§ 70 Schulleiter

§ 71 Lehrerkonferenzen

§ 71a Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

8. Abschnitt: Mitwirkung der Schüler

§ 72 Interessenvertretung und Mitgestaltung

§ 73 Schülervertreter

9. Abschnitt: Schule und Erziehungsberechtigte, Schulgemeinschaft

§ 74 Pflichten der Erziehungsberechtigten

§ 75 Elternvereine

§ 76 Schulgemeinschaftsausschuss

10. Abschnitt: Schulärztlicher Dienst

§ 77 Schularzt

§ 77a Ausübung ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrer

11. Abschnitt: Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 78 Besondere Bestimmungen für das Verwaltungsverfahren

§ 79 Besondere Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren

§ 80 Fristenberechnung

§ 81 Vertretung durch die Erziehungsberechtigten

§ 82 Schulverzeichnisse

§ 83 Nostrifikation

VII. Hauptstück: Schulversuche

§ 84

VIII. Hauptstück: Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat

§ 85 Aufgaben

§ 86 Zusammensetzung

§ 87 Geschäftsführung

IX. Hauptstück: Schulaufsicht

§ 88

X. Hauptstück: Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 89 Kundmachung von Verordnungen

§ 90 Abgabenfreiheit

§ 91 Strafbestimmungen

§ 92 Übergangsbestimmungen

§ 93 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 45/2018

§ 94 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

§ 94 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 52/2022

Im RIS seit

10.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen und privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind. Sie werden im Folgenden als Berufsschulen, Fachschulen und Schülerheime bezeichnet.

(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

Im RIS seit

22.08.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Berufs- und Fachschulen sind berufsbildende Schulen.

(2) Die Berufsschulen sind Pflichtschulen. Sie haben die Aufgabe,

(3) Die Fachschulen sind mittlere Schulen. Sie haben die Aufgabe,

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996

Im RIS seit

10.12.2015

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Öffentliche Berufs- und Fachschulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter (§ 4) errichtet und erhalten werden.

(2) Berufs- und Fachschulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Schülerheime.

Im RIS seit

10.12.2015

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Errichtung, Erhaltung, Stilllegung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie von öffentlichen Schülerheimen obliegen dem gesetzlichen Schul- bzw. Heimerhalter als Träger von Privatrechten.

(2) Gesetzlicher Schulerhalter für die Berufs- und Fachschulen sowie gesetzlicher Heimerhalter für die Schülerheime ist das Land.

Im RIS seit

10.12.2015

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Beachte

Gemäß Art. 151 Abs. 9 B-VG in der Fassung des BVG BGBl. Nr. 504/1994 ist der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ mit Wirkung vom 1.1.1996 durch „Hauptwohnsitz“ zu ersetzen.

(1) Unter der Errichtung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule ist die Gründung der Schule und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.

(2) Den öffentlichen Berufsschulen sind bei Bedarf Schülerheime anzugliedern.

(3) Öffentliche Fachschulen haben in solcher Zahl zu bestehen, dass alle Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung anstreben und in Vorarlberg ihren Hauptwohnsitz haben, eine Fachschule besuchen können. Den öffentlichen Fachschulen sind Schülerheime anzugliedern. Für die Durchführung des praktischen Unterrichtes können die erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Lehr- und Versuchsbetriebe) angegliedert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996

Im RIS seit

10.09.2018

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Wenn mehrere öffentliche Berufsschulen derselben Fachrichtung bestehen, hat die Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – durch Verordnung Schulsprengel für diese Schulen festzusetzen. Die Schulsprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen und das gesamte Landesgebiet umfassen.

(2) Der Schulsprengel einer öffentlichen Berufsschule ist jenes Gebiet, innerhalb dessen die zum Sprengel gehörigen Berufsschulpflichtigen zum Besuch dieser Berufsschule verpflichtet sind, sofern sie ihrer Berufsschulpflicht nicht anderweitig nachkommen.

(3) Sprengelangehörige sind jene Schüler, die in einem im Gebiet des Schulsprengels liegenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb tätig sind. Falls die Schüler nicht in einem solchen Betrieb tätig sind, ist für die Sprengelangehörigkeit statt des Betriebsstandortes der Wohnort maßgebend.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

Im RIS seit

10.09.2018

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen haben hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, der Sicherheit und der Schulhygiene sowie den Erfahrungen der technischen Wissenschaften zu entsprechen.

(2) In jeder öffentlichen Berufs- und Fachschule sind die erforderliche Zahl an Klassenzimmern, die zur Erteilung des praktischen Unterrichtes notwendigen Räume sowie die erforderlichen Nebenräume einzurichten. Es müssen ein Turnsaal, ein Sport- und Spielplatz sowie eine Bücherei mit Leseraum vorhanden sein. Für den schulärztlichen Dienst und für gemeinschaftliche Schulfeiern muss jeweils ein Raum im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen.

(3) In jedem Klassenraum sind das Landeswappen als staatliches Symbol und ein Kreuz anzubringen.

Im RIS seit

10.12.2015

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Unter der Erhaltung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule ist zu verstehen:

(2) Die Bildungsdirektion kann nach den Erfordernissen der Lehrplanerfüllung durch Verordnung bestimmen, mit welchen Lehrmitteln eine Schule mindestens auszustatten ist.

(3) Die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung von Räumlichkeiten, die privaten Wohnzwecken dienen, gehören nicht zur Schulerhaltung.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

Im RIS seit

10.09.2018

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Schulgebäude und die übrigen Schulliegenschaften öffentlicher Berufs- und Fachschulen dürfen, von Katastrophenfällen abgesehen, nur für Zwecke der Berufs- und Fachschulen, der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie für Zwecke der außerschulischen Weiterbildung der in der Land- und Forstwirtschaft Berufstätigen verwendet werden.

(2) Für andere als für die im Abs. 1 genannten Zwecke dürfen die Schulgebäude und die übrigen Schulliegenschaften nur verwendet werden, wenn durch die angestrebte Verwendung der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

Im RIS seit

22.08.2022

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Unter Stilllegung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule ist die Einstellung des Schulbetriebes ohne Auflassung der Schule zu verstehen.

(2) Eine öffentliche Berufs- oder Fachschule kann vom gesetzlichen Schulerhalter stillgelegt werden, wenn die Unterrichtserteilung an der Schule wegen eines voraussichtlich nur vorübergehenden Rückganges der Schülerzahl nicht mehr gerechtfertigt ist und die Schüler in einer anderen Berufs- oder Fachschule untergebracht werden können.

Im RIS seit

10.12.2015

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Unter Auflassung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule ist die Beendigung der Schulerhaltung zu verstehen.

(2) Eine öffentliche Berufs- oder Fachschule darf vom gesetzlichen Schulerhalter nur aufgelassen werden, wenn die Unterrichtserteilung an der Schule wegen eines voraussichtlich andauernden Rückganges der Schülerzahl nicht mehr gerechtfertigt ist und die Schüler in einer anderen Berufs- bzw. Fachschule untergebracht werden können.

Im RIS seit

10.12.2015

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Öffentliche Schülerheime können entweder selbständig oder in organisatorischem Zusammenhang mit einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule bestehen.

(2) Unter der Erhaltung eines öffentlichen Schülerheimes ist die Bereitstellung und Instandhaltung der Heimgebäude und der übrigen Heimliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Heimeinrichtung, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung der Erzieher und des zur Führung und Betreuung des Heimes allenfalls erforderlichen Personals zu verstehen. Die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung von Räumlichkeiten, die privaten Wohnzwecken für Erzieher oder das sonstige Heimpersonal dienen, gehören nicht zur Heimerhaltung.

(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 sowie der §§ 9 bis 11 finden auf öffentliche Schülerheime sinngemäß Anwendung. Bei der baulichen Gestaltung und Einrichtung sind insbesondere die erforderlichen Freizeiträume vorzusehen.

Im RIS seit

10.12.2015

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie die privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht und die daran angegliederten Schülerheime müssen allgemein zugänglich sein. Die Aufnahme in eine solche Schule oder in ein solches Schülerheim darf nur wegen Nichterfüllung der Aufnahmevoraussetzung durch den Schüler oder wegen Platzmangel in der Schule oder im Schülerheim abgelehnt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

Im RIS seit

22.08.2022

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Für den Besuch der öffentlichen Berufs- und Fachschulen darf kein Entgelt verlangt werden.

(2) Die Einhebung eines Lern- und Arbeitsmittelbeitrages sowie von Unfallversicherungsprämien ist zulässig. Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag ist vom gesetzlichen Schulerhalter tarifmäßig festzusetzen. Er darf den Aufwand für die Beschaffung der erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel nicht übersteigen.

(3) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Schülern in einem öffentlichen Schülerheim darf ein Beitrag eingehoben werden. Der Beitrag ist vom Heimerhalter tarifmäßig festzusetzen. Er darf den Aufwand für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Schüler nicht übersteigen.

(4) Wenn für den Schüler Personen unterhaltspflichtig sind, haben diese die Beiträge gemäß Abs. 2 und 3 zu leisten. Für die Einbringung der Beiträge steht der ordentliche Rechtsweg offen.

(5) Ist die Entrichtung der Beiträge gemäß Abs. 2 und 3 im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen nicht oder nur teilweise zumutbar, so können nicht rückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln gewährt werden. Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Höhe, die Voraussetzungen und das Verfahren zur Gewährung der Beihilfen erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

Im RIS seit

10.09.2018

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Die Bildungsdirektion hat für die Berufs- und Fachschulen durch Verordnung Lehrpläne zu erlassen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(4) Für körper- oder sinnesbehinderte Schüler kann die Bildungsdirektion mit Bescheid unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der jeweiligen Berufs- und Fachschulen Abweichungen vom Lehrplan festlegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018, 52/2022

Im RIS seit

22.08.2022

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Der Unterricht in den Berufs- und Fachschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Schule sind ein Leiter und die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Sofern erforderlich kann ein Lehrer zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung des Schulleiters bestellt werden.

(3) Wird eine Berufsschule in organisatorischem Zusammenhang mit einer Fachschule geführt, obliegt die Leitung beider Schulen dem Leiter der Fachschule.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

Im RIS seit

22.08.2022

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Der Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrer sowie nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen,

(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind dem Schulgemeinschaftsausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn der Schulgemeinschaftsausschuss mit der Festlegung des Schulleiters nicht einverstanden ist, so hat dieser das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, kann der Schulgemeinschaftsausschuss mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, der Bildungsdirektion zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit dem Zentralausschuss für Landeslehrer in land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bis zum Ende des Unterrichtsjahres zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022

Im RIS seit

22.08.2022

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) In der unterrichtsfreien Zeit kann zur Wiederholung und Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Unterrichtsjahre, zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr, zur Vorbereitung der Aufnahme in eine andere Schulart, zur Vorbereitung oder Durchführung eines nationalen oder internationalen Wettbewerbs sowie zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung ein Förderunterricht abgehalten werden (Sommerschule).

(2) Die Durchführung der Sommerschule, die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Sommerschule kann auch an jener Schule erfolgen, die im folgenden Schuljahr besucht werden soll. Schülern ist die erforderliche Zeit für die allfällige Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren.

(3) Die Sommerschule hat Unterricht in den Pflichtgegenständen zu umfassen und kann durch Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten ergänzt werden. Unterricht, Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten können entweder von Lehrern oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch den Schulleiter oder des mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrers erteilt werden.

(4) Schüler, die nicht zur Teilnahme an der Sommerschule angemeldet sind, sind auf Einladung des Schulleiters oder der mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrers zur Teilnahme berechtigt, wenn sie teilnehmende Schüler beim Lernprozess unterstützen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022, 42/2023

Im RIS seit

10.08.2023

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Die Berufsschulen können in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft geführt werden:

(2) Die Berufsschulen haben entweder die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Berufsschule“ oder die Bezeichnung „Berufsschule“, in diesem Fall mit der Angabe der Fachrichtung, zu führen.

(3) Die Fachrichtung und die Bezeichnung der öffentlichen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 45/2018

Im RIS seit

10.09.2018

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Die Berufsschulen können bei gleichem Unterrichtsausmaß eine bis drei Schulstufen umfassen. Soweit es die Schülerzahl zulässt, hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen einer oder verschiedener Fachrichtungen ganz oder teilweise in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei jede Abteilung einer Schulstufe oder einer Fachrichtung zu entsprechen hat.

(2) Die Berufsschulen können bei gleichem Unterrichtsausmaß in den einzelnen Schulstufen geführt werden

(3) Das Unterrichtsausmaß ist für die einzelnen Fachrichtungen entsprechend den jeweiligen Erfordernissen der voraussichtlichen künftigen Berufstätigkeit der Schüler, mindestens jedoch mit 600 Unterrichtsstunden, festzusetzen.

(4) Den Aufbau, die Organisationsform und das Unterrichtsausmaß der öffentlichen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

Im RIS seit

10.09.2018

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Im Lehrplan der Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

(2) Im Lehrplan der Berufsschulen können für die einzelnen Fachrichtungen jene weiteren Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände und unverbindliche Übungen vorgesehen werden, die im Hinblick auf die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler zweckmäßig sind. Soweit weitere Unterrichtsgegenstände für die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind, sind sie als Pflichtgegenstände vorzusehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 52/2022

Im RIS seit

22.08.2022

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Die Fachschulen können in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschulen geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.

(2) Die Fachschulen haben entweder die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Fachschule“ oder die Bezeichnung „Fachschule“, in diesem Fall verbunden mit der Angabe der Fachrichtung, zu führen.

(3) Die Fachrichtung und die Bezeichnung der öffentlichen Fachschulen hat die Bildungsdirektion festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 45/2018

Im RIS seit

10.09.2018

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Die Fachschulen können je nach Organisationsform eine bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) Die Fachschulen können in den einzelnen Schulstufen geführt werden

(3) Bei Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann, hat das Unterrichtsausmaß im ersten Schuljahr in den Pflichtgegenständen mindestens 1300 Unterrichtsstunden zu betragen.

(4) Bei Fachschulen, in denen die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann, hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 1800 Unterrichtsstunden zu betragen. Die Unterrichtsstunden sind auf mindestens zwei Schulstufen zu verteilen. Davon sind für die erste Schulstufe mindestens 600 Unterrichtsstunden festzusetzen.

(5) Bei Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt werden können, hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 2400 Unterrichtsstunden zu betragen. Davon sind für die erste Schulstufe mindestens 1300 Unterrichtsstunden festzusetzen.

(6) Bei Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgte Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschule), hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 500 Unterrichtsstunden zu betragen.

(7) Den Aufbau, die Organisationsform und das Unterrichtsausmaß der öffentlichen Fachschulen hat die Bildungsdirektion festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 45/2018

Im RIS seit

10.09.2018

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Im Lehrplan der Fachschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

(2) Im Lehrplan der Fachschulen können für die einzelnen Fachrichtungen jene weiteren Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände und unverbindliche Übungen vorgesehen werden, die im Hinblick auf die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler zweckmäßig sind. Soweit weitere Unterrichtsgegenstände für die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind, sind sie als Pflichtgegenstände vorzusehen. Als weitere Unterrichtsgegenstände kommen insbesondere in Betracht:

(3) Im Lehrplan der weiterführenden Fachschulen (§ 23 Abs. 6) können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 52/2022

Im RIS seit

22.08.2022

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. An ganzjährigen Fachschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern und den Semesterferien.

(3) Bei lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen hat die Bildungsdirektion durch Verordnung den Beginn und das Ende der einzelnen Lehrgänge oder des zusammengezogenen Unterrichts unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes und die Hauptferien festzulegen.

(4) Bei ganzjährigen Fachschulen beginnt das erste Semester mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am Montag nach den Semesterferien und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. Für die letzte Stufe von ganzjährigen Fachschulen, in welchen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung (§ 60b lit. b).

(5) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt, und dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Semesterferien beginnen am zweiten Montag im Februar und dauern eine Woche. In den letzten beiden Wochen der Hauptferien kann eine Sommerschule (§ 18 Abs. 1) abgehalten werden.

(6) Soweit es zur Durchführung von Praktika notwendig ist, kann die Bildungsdirektion durch Verordnung für einzelne Schulstufen zu den Abs. 1 bis 5 abweichende Regelungen treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 45/2018, 52/2022, 40/2025

Im RIS seit

28.08.2025

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der weiteren Absätze schulfrei sind:

(2) Welche Tage im Sinne des Abs. 1 lit. b und c Schultage sind, kann die Bildungsdirektion durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes und die Interessen der Landwirtschaft festlegen; abweichend von Abs. 3 lit. f und g können auch die Samstage vor dem Palmsonntag und vor dem Pfingstsonntag als Schultage festgelegt werden.

(3) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

(4) Die Bildungsdirektion kann nach Anhören der Erziehungsberechtigten und der Schulkonferenz durch Verordnung bestimmen, dass der Samstag an allen oder einzelnen Schulen schulfrei ist. Die Schulfreierklärung kann sich auf alle oder nur bestimmte Samstage pro Monat beziehen. Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden darf dadurch nicht verringert werden.

(5) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung bestimmen, dass an ganzjährigen Fachschulen bis zu fünf Wochen schulfrei sind, wenn die Mithilfe der Schüler in den landwirtschaftlichen Betrieben erforderlich ist. Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden darf dadurch nicht verringert werden.

(6) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens sowie zur Ermöglichung von Fortbildungsveranstaltungen für die in der Land- und Forstwirtschaft Berufstätigen kann der Schulgemeinschaftsausschuss in jedem Unterrichtsjahr,

schulfrei erklären. Darüber hinaus kann die Bildungsdirektion durch Verordnung in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag schulfrei erklären.

(7) Aus zwingenden schulorganisatorischen oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Bildungsdirektion mit Verordnung für einzelne Schulen den Entfall der Herbstferien nach Abs. 3 lit. b festlegen. In diesem Fall sind für die entsprechende Schule der Dienstag nach Ostern sowie der Dienstag nach Pfingsten schulfrei und beträgt abweichend von Abs. 6 die Anzahl der vom Schulgemeinschaftsausschuss als schulfrei erklärbaren Tage fünf.

(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit ein auf Informations- und Kommunikationstechnik gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule von der Bildungsdirektion durch Verordnung angeordnet werden. Ist die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden. Wenn die Zahl der auf diese Weise schulfrei erklärten Tage mehr als drei beträgt, hat die Bildungsdirektion zu bestimmen, dass die entfallenen Schultage durch Verringerung der im Sinne der Abs. 3 bis 6 schulfrei erklärten Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien einzubringen sind. Die ersten drei schulfrei erklärten Tage können in diese Einbringung einbezogen werden. Die im Abs. 3 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten zwei Tage der Karwoche, der Ostermontag, der Pfingstmontag, der 24. bis 26. und der 31. Dezember müssen jedoch schulfrei bleiben. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage (erster Satz) drei oder weniger, kann die Bildungsdirektion eine derartige Anordnung treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022

Im RIS seit

22.08.2022

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage aufzuteilen.

(2) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden davon auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Der Nachmittagsunterricht darf frühestens eine Stunde nach dem Ende des Vormittagsunterrichtes beginnen und nicht länger als bis 19 Uhr dauern. An Berufs- und Fachschulen, denen ein Schülerheim angeschlossen ist, dürfen jedoch Freigegenstände auch nach 19 Uhr unterrichtet werden. Am Samstag darf der Unterricht höchstens sechs Unterrichtsstunden, längstens aber bis 14 Uhr dauern; an weiterführenden Fachschulen (§ 23 Abs. 6) darf der Unterricht höchstens acht Unterrichtsstunden, längstens aber bis 18.00 Uhr dauern.

(3) An Schulen, denen zur Durchführung des praktischen Unterrichtes ein Lehr- und Versuchsbetrieb angeschlossen ist, darf der praktische Unterricht frühestens um fünf Uhr beginnen.

(4) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Bildungsdirektion durch Verordnung für einzelne Schulen die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden mit 45 Minuten festlegen. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Gesamtstundenzahl der Unterrichtsgegenstände auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.

(5) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter nach Bedarf ausreichende Pausen vorzusehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022

Im RIS seit

22.08.2022

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Zur Errichtung und Führung von privaten Berufs- und Fachschulen – im Folgenden Privatschulen genannt – ist berechtigt:

(2) Der Schulerhalter hat die finanzielle und personelle Vorsorge für die Führung der Privatschule zu treffen. Weiters muss der Schulerhalter die erforderlichen Schulgebäude und sonstigen Schulliegenschaften bereitstellen. Die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 1/2008, 24/2020

Im RIS seit

17.04.2020

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Der Schulerhalter hat für die pädagogische und verwaltungsmässige Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen, der

(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a und b genannten Voraussetzungen erfüllen, können eine Privatschule auch selbst leiten.

(3) Der Schulerhalter darf an der Privatschule nur solche Lehrer verwenden, welche die im Abs. 1 lit. a und b genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Der Schulerhalter hat sich der Einflussnahme auf die nach diesem Gesetz dem Leiter einer Privatschule und den Lehrern zukommenden Aufgaben zu enthalten.

(5) Der Schulerhalter hat der Bildungsdirektion

(6) Die Bildungsdirektion hat die Verwendung eines Leiters oder eines Lehrers mit Bescheid zu untersagen, wenn diese eine der im Abs. 1 bzw. 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 44/2013, 45/2018

Im RIS seit

10.09.2018

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Die Führung einer Privatschule ist der Bildungsdirektion mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung anzuzeigen. Gleichzeitig ist die Erfüllung der Voraussetzungen nach den §§ 28 und 29 nachzuweisen. Entsprechende Nachweise sind nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.

(2) Die Bildungsdirektion hat die Führung der Privatschule binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 28 und 29 nicht erfüllt sind. Wird die Führung der Privatschule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.

(3) Wird eine Privatschule ohne Anzeige nach Abs. 1 eröffnet, hat die Bildungsdirektion nach erfolgloser Aufforderung, die Anzeige nachzuholen, die Weiterführung mit Bescheid zu untersagen.

(4) Wird nach der Eröffnung einer Privatschule eine der in den §§ 28 und 29 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Bildungsdirektion dem Schulerhalter die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht beseitigt, hat die Bildungsdirektion die Weiterführung der Privatschule mit Bescheid zu untersagen. Wenn jedoch für die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die Bildungsdirektion die Weiterführung sofort zu untersagen.

(5) Der Schulerhalter hat jede Änderung der Organisation sowie die Stilllegung und die Auflassung einer Privatschule der Bildungsdirektion anzuzeigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018, 4/2022

Im RIS seit

26.01.2022

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Das Recht zur Führung einer Privatschule erlischt

(2) Im Falle des Todes des Schulerhalters können die Verlassenschaft bzw. die Erben die Privatschule bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters zu übernehmen haben. Die Weiterführung ist der Bildungsdirektion anzuzeigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

Im RIS seit

10.09.2018

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Gleichzeitig mit der Anzeige über die beabsichtigte Führung einer Privatschule hat der Schulerhalter die Bezeichnung der Schule mitzuteilen.

(2) Wenn die gewählte Bezeichnung den Schulerhalter nicht erkennen lässt oder geeignet ist, eine Verwechslung mit einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschule herbeizuführen, hat die Bildungsdirektion dem Schulerhalter die Änderung der Bezeichnung mit Bescheid aufzutragen.

(3) Der Schulerhalter hat jede Änderung der Bezeichnung der Bildungsdirektion unverzüglich anzuzeigen. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018

Im RIS seit

10.09.2018

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Die Errichtung, die Führung, die Stilllegung und die Auflassung eines privaten Schülerheimes sind der Bildungsdirektion anzuzeigen.

(2) Weist ein privates Schülerheim Mängel auf, durch welche die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler gefährdet wird, hat die Bildungsdirektion dem Erhalter des Schülerheimes die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht beseitigt, hat die Bildungsdirektion die Weiterführung des Schülerheimes bis zur Beseitigung dieser Mängel mit Bescheid zu untersagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018

Im RIS seit

10.09.2018

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Die Bildungsdirektion hat einer Privatschule auf Antrag das Öffentlichkeitsrecht mit Bescheid zu verleihen, wenn die Privatschule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechenden öffentlichen Schulen bietet.

(2) Vor dem lehrplanmäßig vollen Ausbau darf einer Privatschule das Öffentlichkeitsrecht nur für die bestehenden Klassen (Schulstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018

Im RIS seit

10.09.2018

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:

Im RIS seit

10.12.2015

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Wenn die Voraussetzung nach § 34 Abs. 1 nicht mehr erfüllt wird, hat die Bildungsdirektion dem Schulerhalter die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht beseitigt, hat die Bildungsdirektion das Öffentlichkeitsrecht mit Bescheid zu entziehen.

(2) Mit dem Erlöschen des Rechtes zur Führung oder mit der Untersagung der Führung einer Privatschule erlischt das der Schule verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Fall sind die an der Privatschule geführten Amtsschriften und Verzeichnisse, soweit sie die Zeit betreffen, in der die Privatschule das Öffentlichkeitsrecht besaß, der Bildungsdirektion zur Aufbewahrung zu übergeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018

Im RIS seit

10.09.2018

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen (Berufsschulpflicht).

(2) Für benachteiligte Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen, die zur Verbesserung der Eingliederung in das Berufsleben im Rahmen einer Teilqualifikation ausgebildet werden, bestehen nach Maßgabe der im Ausbildungsvertrag festgelegten Inhalte die Pflicht und das Recht, die Berufsschule zu besuchen. Der § 20 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 7/2014

Im RIS seit

10.12.2015

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule jener Fachrichtung zu besuchen, die dem Lehrverhältnis entspricht.

(2) Besteht im Lande keine Berufsschule jener Fachrichtung, die dem Lehrverhältnis entspricht, so ist die Berufsschulpflicht zu erfüllen durch den Besuch

(3) Die in einer Berufs- oder Fachschule in einem anderen Land zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006

Im RIS seit

10.12.2015

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 40/2006 (entfällt)

Im RIS seit

10.12.2015

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Die Erziehungsberechtigten haben für die Erfüllung der Berufsschulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den minderjährigen Berufsschulpflichtigen, zu sorgen. Sofern der minderjährige Berufsschulpflichtige im Haushalt des Lehrherrn wohnt, tritt der Lehrherr hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

(2) Minderjährige Berufsschulpflichtige treten hinsichtlich der Pflichten nach Abs. 1 neben die Erziehungsberechtigten (Lehrherrn).

(3) Die Erziehungsberechtigten haben nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit den Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2006

Im RIS seit

10.12.2015

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

Die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg hat ein Verzeichnis der Schulpflichtigen (§ 37) anzulegen und zu führen. Eine Ausfertigung des Verzeichnisses ist der Bildungsdirektion jährlich bis spätestens 1. September vorzulegen. Diese Aufgabe ist eine solche des übertragenen Wirkungsbereiches; die Landwirtschaftskammer unterliegt dabei den Weisungen der Bildungsdirektion.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 36/2009, 45/2018

Im RIS seit

10.09.2018

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsschule sind

(2) Soferne eine entsprechende Vereinbarung des Landes gemäß Art. 15a B-VG mit einem anderen Land besteht, können auch Personen aufgenommen werden, die nach den schulrechtlichen Vorschriften dieses Landes der Berufsschulpflicht unterliegen.

Im RIS seit

10.12.2015

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind

(2) Sofern bei Fachschulen im Sinne des § 23 Abs. 3 und 5 der Schulerfolg im Sinne des Abs. 1 lit. a nicht nachgewiesen wird, ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Aufnahmeprüfung abhängig. Durch die Aufnahmeprüfung ist festzustellen, ob der Bewerber über das Wissen und Können verfügt, das einen erfolgreichen Fachschulbesuch erwarten lässt. Die Bildungsdirektion kann die Prüfungsgegenstände und die Art der Durchführung der Aufnahmeprüfung durch Verordnung festlegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018

Im RIS seit

10.09.2018

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Für die Anmeldung zur Aufnahme in öffentliche Berufs- und Fachschulen kann die Bildungsdirektion durch Verordnung eine Frist festsetzen.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber in öffentliche Berufs- und Fachschulen hat der Schulleiter zu entscheiden.

(3) Können wegen Platzmangels nicht alle Aufnahmewerber, welche die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, in eine öffentliche Fachschule aufgenommen werden, so sind sie nach den sozialen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu reihen und unter Berücksichtigung ihres Lernerfolges in den bisher zurückgelegten Schulstufen oder des Ergebnisses einer allfälligen Aufnahmeprüfung aufzunehmen.

(4) Wird in eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule ein Aufnahmewerber aufgenommen, der die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.

(5) Schüler, die für das folgende Schuljahr in eine Schule aufgenommen werden und am letzten Tag des laufenden Unterrichtsjahres die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen, sind im Hinblick auf eine allfällige Teilnahme an einer Sommerschule (§ 18) ab dem folgenden Tag Schüler der aufnehmenden Schule.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022

Im RIS seit

22.08.2022

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

Die Aufnahme von Schülern in ein zu einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule zugehöriges Schülerheim hat unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Heimplätze, die Schulstufe und die Entfernung des Wohnortes des Schülers zu erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006

Im RIS seit

10.12.2015

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

(1) Die Schüler der Berufs- bzw. Fachschulen sind vom Schulleiter in Klassen aufzuteilen. Nach Möglichkeit sind die Schüler derselben Fachrichtung und mit gleicher Vorbildung in einer Klasse zusammenzufassen. In den lehrgangsmäßigen Schulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge sowie auf soziale und betriebliche Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist.

(2) Der Schulleiter hat den einzelnen Lehrern für jedes Unterrichtsjahr, an lehrgangsmäßigen Berufs- und Fachschulen für jeden Lehrgang, die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen unter Bedachtnahme auf pädagogische und didaktische Grundsätze, auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung, auf die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer nach Beratung in der Schulkonferenz zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

(3) Die Lehrfächerverteilung ist der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

Im RIS seit

10.09.2018

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

(1) Der Schulleiter hat rechtzeitig für jede Klasse einen Plan über die Verteilung der lehrplanmäßig vorgeschriebenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan ist der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.

(2) Wenn ein Lehrer an der Erfüllung des Stundenplanes gehindert ist, hat der Schulleiter dafür zu sorgen, dass die betreffenden Unterrichtsstunden von einem anderen Lehrer gehalten werden. Nach Möglichkeit sind diese Unterrichtsstunden für die im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsgegenstände zu verwenden. Wenn der Schulleiter den Entfall von Unterrichtsstunden anordnen muss, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen.

(3) Der Schulleiter kann aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen fallweise den Tausch von Unterrichtsstunden bewilligen. Die Schüler sind von einem Stundentausch rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

Im RIS seit

10.09.2018

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

(1) Schulveranstaltungen haben der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch deren körperliche Ertüchtigung zu dienen.

(2) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule (§ 2 Abs. 2 und 3) nähere Regelungen über die Durchführung von Schulveranstaltungen erlassen. Insbesondere kann sie festlegen, welche Schulveranstaltungen in den einzelnen Schulstufen der Berufs- bzw. Fachschulen durchzuführen sind oder nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion durchgeführt werden können. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. Das Ausmaß der Schulveranstaltungen ist dabei so festzusetzen, dass die Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt.

(3) Die Entscheidung über die Durchführung von Schulveranstaltungen ist bis zum Ausmaß von einem Tag durch den Schulleiter zu treffen. Im Falle von mehrtägigen Schulveranstaltungen entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuss. Abs. 2 zweiter Satz bleibt unberührt.

(4) Die durch die Schulveranstaltungen erwachsenden Kosten müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen. Zur Deckung der Kosten darf ein Beitrag eingehoben werden. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

(5) Die Schüler sind unbeschadet der Bestimmungen des § 63 zur Teilnahme an den Schulveranstaltungen verpflichtet. Auf Antrag kann ein Schüler aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen in seiner Person gelegenen Gründen vom Schulleiter von der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung befreit werden. Schüler, die an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter einer anderen Klasse zu einem Ersatzunterricht zuzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022, 42/2023

Im RIS seit

10.08.2023

## § 48a Im RIS seit {#par_48a}

(1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 48 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen, der Erfüllung der Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen und eine Gefährdung der Schüler nicht zu befürchten ist.

(2) Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind. Darüber hinaus kann die Bildungsdirektion eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklären, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist.

(3) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn der Schüler die für die Teilnahme erforderlichen Voraussetzungen nicht erbringt oder wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

(4) Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Angabe des Grundes zu erfolgen.

(5) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind unbeschadet der Bestimmungen des § 63 zur Teilnahme verpflichtet.

Im RIS seit

22.08.2022

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Bewältigung der Unterrichtsaufgabe und der Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.

(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form den Lehrplänen der Berufs- bzw. Fachschulen entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulart und Schulstufe geeignet sein.

(3) Der Lehrer darf im Unterricht nur solche Unterrichtsmittel einsetzen, die den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen. Der Lehrer darf ein Unterrichtsmittel nicht einsetzen, wenn die Bildungsdirektion festgestellt hat, dass es für den Unterrichtsgebrauch nicht geeignet ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

Im RIS seit

10.09.2018

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(1) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat die Bildungsdirektion mit Bescheid festzustellen, ob ein Unterrichtsmittel für den Unterrichtsgebrauch geeignet oder nicht geeignet ist. Ein Unterrichtsmittel ist für den Unterrichtsgebrauch geeignet, wenn es den Voraussetzungen nach § 49 Abs. 2 entspricht. Die Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen. Die Bildungsdirektion kann ein Verfahren zur Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels auch von Amts wegen einleiten.

(2) Die Landesregierung kann durch Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit anderen Ländern eine gemeinsame Kommission zur Begutachtung von Unterrichtsmitteln sowie zur Erstattung von allgemeinen Vorschlägen für den Aufbau und die Gestaltung von Unterrichtsmitteln einrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018

Im RIS seit

10.09.2018

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Erfüllung der Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule (§ 2 Abs. 2 und 3) mitzuwirken.

(2) Der Lehrer hat entsprechend den Bestimmungen des Lehrplanes und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler den Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln und eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben. Er hat den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten und jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen. Der Ertrag des Unterrichtes ist als Grundlage weiterer Bildung durch geeignete Methoden und zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.

(3) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern Hausübungen aufgetragen werden. Hausübungen sind im Unterricht so vorzubereiten, dass sie von den Schülern grundsätzlich ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den sonstigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

Im RIS seit

22.08.2022

## § 52 Im RIS seit {#par_52}

(1) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auf Grund ständiger Beobachtung der Mitwirkung im Unterricht sowie auf Grund mündlicher, schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen zu beurteilen. Die Leistungsfeststellungen müssen in die Unterrichtsarbeit eingeordnet sein.

(2) Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(3) Schüler, die wegen einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der Körper- oder Sinnesbehinderung bzw. der gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

(4) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Noten zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5).

(5) Durch die Noten sind die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit der Schüler zu beurteilen.

(6) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.

(7) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und über die Beurteilung der Leistungen der Schüler erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018, 52/2022

Im RIS seit

22.08.2022

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

(1) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Noten zu verwenden: Sehr zufrieden stellend, Zufriedenstellend, Wenig zufrieden stellend, Nicht zufrieden stellend.

(2) Durch die Noten ist zu beurteilen, inwieweit das persönliche Verhalten des Schülers den Forderungen einer geordneten Zusammenarbeit in der Schulgemeinschaft, insbesondere den Forderungen der Schul-, Haus- und Heimordnung, entspricht. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.

(3) Die Beurteilung des Verhaltens ist auf Antrag des Klassenvorstandes in der Klassenkonferenz zu beschließen.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

Im RIS seit

22.08.2022

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

(1) In ganzjährigen Fachschulen ist am Ende des ersten Semesters für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sowie die Note für sein Verhalten in der Schule zu enthalten.

(2) Die Lehrer haben den Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen über die Leistungen und das Verhalten des Schülers zur Verfügung zu stehen. Zu diesem Zwecke können vom Schulleiter auch Sprechtage festgesetzt werden.

(3) Wenn die Leistungen eines Schülers in besonderer Weise nachlassen oder wenn ein Schüler auf Grund seiner bisherigen Leistungen im Jahreszeugnis voraussichtlich mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sein wird, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) Verbindung aufzunehmen. Das Unterbleiben einer entsprechenden Mitteilung begründet keinen Anspruch auf positive Endbeurteilung des Schülers.

Im RIS seit

10.12.2015

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

(1) Der Leistungsbeurteilung in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen des Schülers zugrunde zu legen. Dem zuletzt erreichten Leistungsstand ist das größere Gewicht zuzumessen.

(2) Wenn sich infolge eines längeren Fernbleibens des Schülers vom Unterricht eine Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von welcher der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).

(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt hat, dass die erfolgreiche Ablegung einer Feststellungsprüfung nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht Wochen zu stunden (Nachtragsprüfung).

(4) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung und einer Nachtragsprüfung hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(5) Frühestens in der vorletzten Woche vor dem Ende der Schultage eines Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Dabei hat die Klassenkonferenz mit Bescheid zu entscheiden, ob die einzelnen Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sind bzw. die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe ist dem Schüler binnen drei Tagen unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die Bestimmungen des § 78 Abs. 6 gelten sinngemäß.

(6) An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen hat die im Abs. 5 vorgesehene Klassenkonferenz in der zweiten Hälfe der letzten Woche des Lehrgangs oder des zusammengezogenen Unterrichts stattzufinden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 52/2022

Im RIS seit

22.08.2022

## § 56 Im RIS seit {#par_56}

(1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres (Lehrganges) ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen.

(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:

(3) Nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung ist das ursprünglich ausgestellte Jahreszeugnis einzuziehen und unter Berücksichtigung der auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnenen Beurteilung ein neues Jahreszeugnis auszustellen.

(4) Nach erfolgreichem Abschluss der letzten Schulstufe einer Berufs- bzw. Fachschule ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen. Das Abschlusszeugnis einer Fachschule hat den Bildungsgang des Schülers wiederzugeben und kann die mit dem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen anführen.

(5) Wenn ein Schüler aus einer Berufs- bzw. Fachschule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist ihm auf Antrag eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen. Die Schulbesuchsbestätigung hat die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und i sowie nach Möglichkeit die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten.

Im RIS seit

10.12.2015

## § 57 Im RIS seit {#par_57}

(1) Wenn das Jahreszeugnis eines Schülers in einem oder zwei Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ enthält, darf der Schüler am Beginn des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen.

(2) Die Wiederholungsprüfung hat sich auf den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der jeweiligen Schulstufe zu beziehen.

(3) Die Beurteilung der Leistung des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem weiteren Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Die Bestimmung des Beisitzers sowie im Falle der Verhinderung des Prüfers die Bestimmung eines Vertreters des Prüfers obliegen dem Schulleiter. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.

(4) Die Klassenkonferenz hat eine allfällige Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe binnen einer Woche nach Beendigung der Wiederholungsprüfungen mit Bescheid zu treffen. Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung ist binnen drei Tagen dem Schüler unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die Bestimmungen des § 78 Abs. 6 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 52/2022

Im RIS seit

22.08.2022

## § 58 Im RIS seit {#par_58}

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2006

(1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

Im RIS seit

22.08.2022

## § 59 Im RIS seit {#par_59}

(1) Wenn ein Schüler eine Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen.

(2) Zum Abschluss einer Berufs- bzw. Fachschule darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

Im RIS seit

10.12.2015

## § 60 Im RIS seit {#par_60}

(1) Ein Schüler darf von einer Berufs- bzw. Fachschule in die gleiche oder in die nächsthöhere Schulstufe einer Berufs- bzw. Fachschule mit einer anderen Organisationsform oder Fachrichtung übertreten, wenn er zum Besuch der betreffenden Schulstufe in seiner bisherigen Schule berechtigt ist.

(2) Ein Schüler darf von einer anderen Schule in die nächsthöhere Schulstufe einer Berufs- oder Fachschule übertreten, wenn er die zuletzt besuchte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Für den Übertritt nach den Abs. 1 und 2 ist weiters die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmeprüfung über jene Unterrichtsgegenstände erforderlich, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Berufs- bzw. Fachschule Pflichtgegenstände waren und die der Schüler bisher nicht oder nicht in gleichem Umfang besucht hat.

(4) Die näheren Bestimmungen über den Übertritt nach den Abs. 1 bis 3 kann die Bildungsdirektion durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und den Lehrplan der Berufs- bzw. Fachschule erlassen. Die Bildungsdirektion kann Bestimmungen über die Abhaltung eines Lehrganges zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung nach Abs. 3 erlassen und bestimmen, dass der Besuch dieses Lehrganges Voraussetzung für die Ablegung der Aufnahmeprüfung ist.

(5) Die in einer Fachschule derselben oder einer verwandten Fachrichtung in einem anderen Land zurückgelegte Schulzeit ist nach Maßgabe des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018

Im RIS seit

10.09.2018

## § 60a Im RIS seit {#par_60a}

(1) Auf Antrag hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung der Auflage einer ersatzweisen Prüfung, zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.

(2) Ein Schüler, der eine weiterführende Fachschule (§ 23 Abs. 6) besucht, ist auf seinen Antrag in einem Pflichtgegenstand von der Teilnahme am Unterricht zu befreien, wenn er durch Vorlage eines Zeugnisses nachweist, dass er den entsprechenden Pflichtgegenstand mit facheinschlägigem Lehrstoff bereits mit Erfolg besucht hat. Über den Antrag hat der Schulleiter zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2006, 52/2022

Im RIS seit

22.08.2022

## § 60b Im RIS seit {#par_60b}

Die Ausbildung an einer drei- oder vierjährigen Fachschule wird durch die Ablegung einer Abschlussprüfung beendet. Die Abschlussprüfung besteht aus:

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2025

Im RIS seit

28.08.2025

## § 60c Im RIS seit {#par_60c}

(1) Die Abschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:

(2) Setzt sich eines der Prüfungsgebiete aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es aus fachlichen Gründe erforderlich ist, höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen. Bei der Bestellung von zwei Prüfern kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzes erfolgt die Vorsitzführung durch einen von der Bildungsdirektion zu bestellenden fachlich befähigten Lehrer. Ist ein anderes Mitglied der Prüfungskommission verhindert oder fällt dessen Funktion als Prüfer mit einer anderen Funktion in der Kommission zusammen, so hat der Schulleiter an dessen Stelle einen anderen fachlich befähigten Lehrer als Mitglied zu bestimmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2025

Im RIS seit

28.08.2025

## § 60d Im RIS seit {#par_60d}

(1) Zur Ablegung der Abschlussprüfung sind alle Schüler berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe der Fachschule erfolgreich abgeschlossen haben (§ 58 Abs. 1 zweiter Satz).

(2) Weiters sind zur Abschlussprüfung jene Schüler zuzulassen, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe zwar nicht erfolgreich abgeschlossen haben, in dieser Schulstufe jedoch lediglich in einem Pflichtgegenstand mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sind. In diesem Fall hat der Schüler im Rahmen der Abschlussprüfung eine mündliche Prüfung aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen (Jahresprüfung). Bildet der betreffende Pflichtgegenstand einen Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung, ist eine Jahresprüfung nicht abzulegen.

(3) Die Zulassung zum erstmaligen Antreten zur Abschlussprüfung im Haupttermin erfolgt durch den Schulleiter von Amts wegen. Auf Antrag ist der Schüler zum erstmaligen Antreten zur Abschlussprüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten (§ 60b lit. b) ist der Schüler auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Prüfungsgebieten erfolgt auf Antrag des Schülers, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 60f Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2025

Im RIS seit

28.08.2025

## § 60e Im RIS seit {#par_60e}

(1) Die mündliche Prüfung ist öffentlich vor der Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitz obliegt die Leitung der Prüfung. Über jede durchgeführte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen.

(2) Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch den Vorsitz Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der abschließenden Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch den betreffenden Schüler ermöglichen.

(3) Die Leistungen der Schüler sind auf Grund begründeter Anträge der Prüfer der einzelnen Prüfungsgebiete von den jeweiligen Mitgliedern der Prüfungskommission zu beurteilen. Die Beurteilungen haben unter sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 3 bis 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Zur Beschlussfassung ist die unbedingte Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Erfolgt die Beschlussfassung im Rahmen von Videokonferenzen gilt § 71a Abs. 1 sinngemäß.

(4) Auf Grund der festgesetzten Leistungsbeurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten hat der Vorsitz der Prüfungskommission über die Gesamtbeurteilung der Abschlussprüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

(5) Über das Ergebnis der Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen, das jedenfalls die Beurteilung der Leistungen des Schülers in den einzelnen Prüfungsgebieten sowie die Gesamtbeurteilung zu enthalten hat.

(6) Die Entscheidung über eine nicht bestandene Abschlussprüfung hat mit Bescheid zu erfolgen. Eine schriftliche Ausfertigung ist dem Schüler binnen drei Tagen unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die Bestimmungen des § 78 Abs. 6 gelten sinngemäß.

Im RIS seit

22.08.2022

## § 60f Im RIS seit {#par_60f}

(1) Wurden Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, ist der Schüler höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Prüfungsgebiete zuzulassen.

(2) Die Wiederholung der praktischen Prüfung, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen. Die Bestimmungen des § 60e gelten sinngemäß.

(3) Die Wiederholung von Prüfungsgebieten ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Abschlussprüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2025

Im RIS seit

28.08.2025

## § 60g Im RIS seit {#par_60g}

Die Bildungsdirektion hat durch Verordnung für die betreffenden Fachrichtungen nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Abschlussprüfungen nähere Regelungen zu treffen, insbesondere über

Im RIS seit

22.08.2022

## § 61 Im RIS seit {#par_61}

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

(1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule (§ 2 Abs. 2 und 3) zu erfüllen. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen sowie die Schul- und Hausordnungen zu beachten.

(2) Die Schüler, die in ein der Schule zugehöriges Schülerheim aufgenommen sind, haben die Heimordnung zu beachten.

Im RIS seit

22.08.2022

## § 62 Im RIS seit {#par_62}

(1) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler und die Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule erlassen (Schulordnung).

(2) Soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, hat die Schulkonferenz über die Bestimmungen der Schulordnung hinaus durch Verordnung eine Hausordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Hausordnung ist die Interessenvertretung der Schüler, bei Fachschulen überdies der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

(3) Der Schulleiter hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Verhalten der Schüler im Heim und über die Ordnung des Heimbetriebes zu erlassen (Heimordnung). Hiebei ist ein möglichst enges Zusammenwirken von Lehrern und Erziehern im Lernbereich und im Bereich der Erziehung anzustreben. Vor Erlassung der Heimordnung sind die Erzieher, die Schulkonferenz und die Interessenvertretung der Schüler, bei Fachschulen überdies der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022

Im RIS seit

22.08.2022

## § 63 Im RIS seit {#par_63}

(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers oder mit einer Erlaubnis gemäß Abs. 5 zulässig.

(2) Die Verwendung eines Schülers zu häuslichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist nur im Falle einer Krankheit der Eltern, wenn diese der vorübergehenden Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen, als gerechtfertigte Verhinderung anzusehen.

(3) Der Klassenvorstand ist von jeder Verhinderung des Schülers unverzüglich mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Bei einer Erkrankung, die länger als eine Woche dauert, oder auf Verlangen des Klassenvorstandes ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

(4) Bleibt ein Schüler einer Fachschule länger als eine Woche dem Unterricht fern, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen, und trifft trotz schriftlicher Aufforderung hiezu innerhalb einer weiteren Woche keine Mitteilung ein, so gilt der Schüler als von der Fachschule abgemeldet. Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aus rücksichtswürdigen Gründen zulässig.

(5) Aus begründetem Anlass kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand und darüber hinaus der Schulleiter erteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

Im RIS seit

10.09.2018

## § 64 Im RIS seit {#par_64}

Wenn ein Schüler seine Pflichten in schwer wiegender Weise verletzt, hat sich der Schulleiter mit den Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) in Verbindung zu setzen.

Im RIS seit

10.12.2015

## § 65 Im RIS seit {#par_65}

(1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung haben die Schulleiter und die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit die im Einzelfall angemessenen Erziehungsmittel, wie insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung, anzuwenden.

(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig ist, kann der Schulleiter auf Antrag des Klassenvorstandes nach Anhören der Interessenvertretung der Schüler einen Schüler einer Parallelklasse bzw. einem anderen Lehrgang der gleichen Schulstufe zuweisen.

(3) Wenn mit einer Maßnahme nach Abs. 2 nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz einem Schüler einer Fachschule auf Antrag des Schulleiters oder des Klassenvorstandes nach Anhören der Interessenvertretung der Schüler den Ausschluss von der Schule androhen.

(4) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.

Im RIS seit

10.12.2015