# Verordnung der Landesregierung über Organisation und Schulzeit der landeswirtschaftlichen Schulen

Verordnung der Landesregierung über Organisation und Schulzeit der landeswirtschaftlichen Schulen

StF: LGBl.Nr. 34/1997

> Auf Grund der §§ 19, 20, 22, 23 und 25 des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl.Nr. 14/ 1979, in der Fassung LGBl.Nr. 47/1996, wird verordnet:

## § 1 § 1Landwirtschaftliche Berufsschule {#par_1}

Die Bezeichnung, die Zahl der Schulstufen, die Organisationsform, das Mindestausmaß an Unterricht in den Pflichtgegenständen sowie der Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres der Landwirtschaftlichen

Berufsschule werden wie folgt festgesetzt:

Bezeichnung: Landwirtschaftliche Berufsschule

Zahl der Schulstufen: eine Organisationsform: lehrgangsmäßige berufsbildende Pflichtschule

Unterrichtsausmaß: 600 Unterrichtsstunden

Beginn des Unterrichtsjahres: am ersten Werktag im November

Ende des Unterrichtsjahres: am letzten Freitag im April

## § 2 Landwirtschaftliche Fachschulen {#par_2}

Die Bezeichnung und Fachrichtung, die Zahl der Schulstufen, die Organisationsform, das Mindestausmaß an Unterricht in den Pflichtgegenständen sowie der Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres der Landwirtschaftlichen Fachschulen werden - jeweils ohne Einbeziehung der Praktika - wie folgt festgesetzt: