# Abgabengesetz

Gesetz über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen (Abgabengesetz)

StF: LGBl.Nr. 56/2009

Sonstige Textteile

I. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmung

§ 3 Subsidiarität

II. Hauptstück: Abgabenbehörden

§ 4 Abgabenbehörde des Landes

§ 5 Abgabenbehörde der Gemeinden

§ 6 Geltendmachung von Haftungen

§ 7 Örtliche Zuständigkeit

III. Hauptstück: Strafrechtliche Bestimmungen

§ 8 Strafverfolgung

§ 9 Nachzahlung der verkürzten Abgabe

§ 10 Abgabenhinterziehung

§ 11 Fahrlässige Abgabenverkürzung

§ 12 Abgabenordnungswidrigkeit

IV. Hauptstück: Schlussbestimmungen

§ 13 Eigener Wirkungsbereich

§ 14 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

Im RIS seit

10.12.2015

## § 1 § 1Anwendungsbereich {#par_1}

(1) Dieses Gesetz regelt, welche Behörden des Landes und der Gemeinden zur Verwaltung, insbesondere zur Vorschreibung, Einhebung und Vollstreckung, der Abgaben zuständig sind.

(2) Dieses Gesetz regelt weiters das Strafrecht in Abgabensachen.

## § 2 § 2Begriffsbestimmung {#par_2}

Abgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Landes- und Gemeindeabgaben und die dazugehörigen Nebenansprüche mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben samt den dazugehörigen Nebenansprüchen.

## § 3 § 3Subsidiarität {#par_3}

Dieses Gesetz gilt nicht, wenn sich aus den Abgabenvorschriften etwas anderes ergibt.

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Zur Verwaltung, einschließlich der Vollstreckung, der Landesabgaben ist die Landesregierung zuständig.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Im RIS seit

11.07.2018

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Zur Verwaltung, einschließlich der Vollstreckung, der Gemeindeabgaben ist der Bürgermeister zuständig.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

Im RIS seit

11.07.2018

## § 6 § 6Geltendmachung von Haftungen {#par_6}

Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Behörden, die für die Verwaltung der Abgaben zuständig sind, die den Gegenstand der Haftung bilden.

## § 7 § 7*)Örtliche Zuständigkeit {#par_7}

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich:

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 10 bis 12 der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen und dieser alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

Im RIS seit

11.07.2018

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Die Durchführung von Strafverfahren lässt die Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Abgabe unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

Im RIS seit

11.07.2018

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Eine Abgabenhinterziehung begeht eine Person, die als abgabepflichtige Person oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten für eine abgabepflichtige Person zu ihrem oder einer anderen Person Vorteil vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass sie eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht verletzt. Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn

(2) Die Abgabenhinterziehung ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe zu ahnden. Die Geldstrafe kann bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber bis 60.000 Euro, bemessen werden.

(3) Im Wiederholungsfalle oder bei einem verkürzten Betrag von über 30.000 Euro kann die Bezirkshauptmannschaft neben oder anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen verhängen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

Im RIS seit

11.07.2018

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Eine fahrlässige Abgabenverkürzung begeht eine Person, die als abgabepflichtige Person oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten für eine abgabepflichtige Person zu ihrem oder einer anderen Person Vorteil fahrlässig eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass sie eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht verletzt.

(2) Macht sich eine Person, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, in Ausübung ihres Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, so ist sie nur dann strafbar, wenn sie ein schweres Verschulden trifft.

(3) Die fahrlässige Abgabenverkürzung ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe zu ahnden. Die Geldstrafe kann bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber bis 58.000 Euro, bemessen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

Im RIS seit

11.07.2018

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Eine Abgabenordnungswidrigkeit begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

(2) Macht sich eine Person, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, in Ausübung ihres Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenordnungswidrigkeit schuldig, so ist sie nur dann strafbar, wenn sie ein schweres Verschulden trifft.

(3) Abgabenordnungswidrigkeiten sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 600 Euro zu ahnden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

Im RIS seit

11.07.2018

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

Im RIS seit

11.07.2018

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

(3) Die nach den bisherigen Vorschriften erfolgte Ernennung des Amtsvorstandes des Landesabgabenamtes bleibt gültig; dasselbe gilt für die erfolgte Wahl in die Abgabenkommission.

(4) Art. XL des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt – mit Ausnahme des Entfalles des § 20 – am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Art. VII des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, bei einer Abgabenkommission anhängige Verfahren sind von dieser nach den für sie bisher geltenden Bestimmungen zu beenden. Für die Dauer von bei einer Abgabenkommission anhängigen Verfahren bleiben auch die §§ 8 bis 13 in der Fassung vor LGBl.Nr. 34/2018 weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Gemeindevertretung. Verfahren, die bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Gemeindevertretung von der Abgabenkommission nicht beendet wurden, sind von der Gemeindevertretung zu beenden.

(7) Ist in einem Gemeindeabgaben betreffenden Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2018 ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des 31. Dezember 2018 noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 6 zu beenden.

(8) Ist in einem Gemeindeabgaben betreffenden Mehrparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2018 der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 7 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 6 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

Im RIS seit

11.07.2018