# Landesumlagegesetz

Gesetz über die Einhebung einer Landesumlage

StF: LGBl.Nr. 39/1998

Im RIS seit

10.12.2015

## § 1 {#par_1}

Das Land hebt von den Gemeinden des Landes eine Landesumlage ein.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Landesregierung muss das Ausmaß der Landesumlage alljährlich durch Verordnung mit einem Hundertsatz festsetzen.

(2) Der Hundertsatz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen

(3) Der Hundertsatz darf das Höchstausmaß, das durch Bundesgesetz festgelegt ist, nicht überschreiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2001, 52/2006, 25/2008, 29/2017

Im RIS seit

08.05.2017

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Der Anteil der einzelnen Gemeinden an der Landesumlage richtet sich nach der Finanzkraft der Gemeinden.

(2) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird, mit Ausnahme des Betrages nach lit. a, unter Heranziehung der Beträge der Finanzierungsrechnung des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Betrag nach lit. a ist auf Basis jener Grundsteuermessbeträge zu berechnen, welche am 1. Jänner des zweitvorangegangenen Jahres der Berechnung der Grundsteuer zugrunde zu legen waren. Folgende Beträge sind für die Ermittlung heranzuziehen:

(3) Eine Finanzkraft, die rechnungsmäßig unter Null fällt, ist gleich Null zu setzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2008, 81/2020

Im RIS seit

09.12.2020

## § 4 § 4*) {#par_4}

(1) Die Landesumlage wird in monatlichen Teilbeträgen von den durch das Land an die Gemeinden zu überweisenden monatlichen Vorschüssen auf die ihnen zukommenden Ertragsanteile zurückbehalten.

(2) Die endgültige Abrechnung der Landesumlage erfolgt anlässlich der endgültigen Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden aufgrund des Rechnungsabschlusses des Bundes.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2008

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

§ 3 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 81/2020 gilt mit der Maßgabe, dass zur Berechnung der Finanzkraft für jene Jahre, für die noch keine Finanzierungsrechnung des zweitvorangegangenen Jahres vorliegt, die Beträge nach lit. b bis d dem Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres der Gemeinde zu entnehmen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2006, 25/2008, 29/2017, 81/2020

Im RIS seit

09.12.2020

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Art. II des Gesetzes über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 81/2020, tritt am 1. April 2021 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020

Im RIS seit

09.12.2020