# Vergabenachprüfungsgesetz

Gesetz über die Nachprüfung der Vergabe von Aufträgen

StF: LGBl.Nr. 1/2003

Sonstige Textteile

§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten

§ 2 Gesondert anfechtbare Entscheidungen

§ 3 Antragslegitimation

§ 4 Arten der Nachprüfungsverfahren

§ 4a Verfahrenshilfe

§ 5 Inhalt der Anträge

§ 6 Mitteilungspflichten

§ 7 Fristen bei Nichtigerklärungsverfahren

§ 8 Fristen bei Feststellungsverfahren

§ 9 Parteistellung

§ 10 Unzulässigkeit von Anträgen

§ 11 Entscheidungsbefugnis, Allgemeines

§ 12 Entscheidung vor dem Zuschlag oder Widerruf

§ 13 Entscheidung nach dem Zuschlag

§ 14 Unwirksamerklärung des Vertrages

§ 15 Aufhebung des Vertrages

§ 16 Geldbuße

§ 17 Entscheidung nach dem Widerruf

§ 18 Unwirksamerklärung des Widerrufs

§ 19 Änderung von Anträgen und der Entscheidungsbefugnis

§ 20 Einstweilige Verfügungen

§ 21 Entscheidungsfristen

§ 22 Mutwillensstrafen

§ 23 Gebühren

§ 24 Gebührenersatz

§ 24a Anzuwendendes Verfahrensecht

§ 25 Schlussbestimmungen

Im RIS seit

10.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Entscheidungen eines Auftraggebers in einem Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2018, dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 oder dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, das gemäß Art. 14b Abs. 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fällt, unterliegen der Nachprüfung durch das Landesverwaltungsgericht.

(2) In Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 42/2012, 44/2013, 41/2018

Im RIS seit

20.08.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Welche Entscheidungen eines Auftraggebers gesondert anfechtbar sind, ergibt sich aus den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 42/2012, 41/2018, 33/2019

Im RIS seit

07.05.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Ein Unternehmer kann nur dann die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragen, wenn er

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 42/2012, 41/2018

Im RIS seit

20.08.2018

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Nachprüfungsverfahren beim Landesverwaltungsgericht sind Nichtigerklärungsverfahren (Abs. 2) oder Feststellungsverfahren (Abs. 3).

(2) Ein Unternehmer kann beantragen, dass eine gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit für nichtig erklärt wird.

(3) Ein Unternehmer kann die Feststellung beantragen, dass

(4) Ein Unternehmer kann in einem Feststellungsantrag nach Abs. 3 lit. b bis e auch den Antrag stellen, den Vertrag oder Widerruf für unwirksam zu erklären.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 42/2012, 44/2013, 41/2018

Im RIS seit

20.08.2018

## § 4a Im RIS seit {#par_4a}

Verfahrenshilfe kann nur für die Einbringung von Feststellungsanträgen beantragt werden. Es gelten die Bestimmungen nach § 8a VwGVG sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

*) Fassung LGBl.Nr. 41/2018

Im RIS seit

06.09.2018

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens haben jedenfalls zu enthalten:

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 41/2018

Im RIS seit

20.08.2018

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Wenn ein Verfahrenshilfeantrag oder ein Nachprüfungsantrag einlangt, dann hat das Landesverwaltungsgericht unverzüglich den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle zu verständigen. Die Verständigung bei Nachprüfungsanträgen muss enthalten: die Bezeichnung des Auftraggebers, gegebenenfalls der vergebenden Stelle, des Vergabeverfahrens und der bekämpften Entscheidung, jeweils entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag.

(2) Wenn ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung einlangt, dann hat das Landesverwaltungsgericht auch unverzüglich den laut Nachprüfungsantrag in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger zu verständigen. Die Verständigung muss die im Abs. 1 zweiter Satz angeführten Angaben und einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 9 Abs. 2 enthalten.

(3) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines Antrages auf Nichtigerklärung unverzüglich im Internet auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss die im Abs. 1 zweiter Satz angeführten Angaben und einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 9 Abs. 2 enthalten. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn der Antrag offenkundig unzulässig ist.

(4) Das Landesverwaltungsgericht hat in Nichtigerklärungsverfahren die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Internet auf seiner Homepage zu veröffentlichen. In Nichtigerklärungsverfahren zur Überprüfung der Zuschlagsentscheidung ist der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu verständigen. Die Veröffentlichung und die Verständigung müssen die im Abs. 1 zweiter Satz angeführten Angaben und einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 9 Abs. 2 enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 44/2013, 41/2018

Im RIS seit

20.08.2018

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Anträge auf Nichtigerklärung einer Entscheidung sind beim Landesverwaltungsgericht innerhalb der folgenden Fristen einzubringen:

(2) Anträge auf Nichtigerklärung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlage, der sonstigen Entscheidungen während der Angebotsfrist, der Aufforderung zur Angebotsabgabe und der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen können jedenfalls bis zum siebten Tag vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten oder der Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen eingebracht werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 42/2012, 44/2013, 41/2018

Im RIS seit

20.08.2018

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Feststellungsanträge sind innerhalb von 30 Tagen beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

(2) Die Frist beginnt, sobald der Antragsteller vom Zuschlag oder vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Bei Feststellungsanträgen, die mit einem Antrag auf Unwirksamerklärung gemäß § 4 Abs. 4 verbunden sind, beginnt die Frist, sobald der Zuschlag oder Widerruf entsprechend den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 oder des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 veröffentlicht oder dem Unternehmer mitgeteilt wird.

(3) Nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zuschlag kann bei Feststellungsanträgen kein Antrag auf Unwirksamerklärung gemäß § 4 Abs. 4 mehr gestellt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 42/2012, 44/2013, 41/2018

Im RIS seit

20.08.2018

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Führt eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durch, tritt sie als Partei des Nichtigerklärungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, wenn die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nichtigerklärungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; die §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nichtigerklärungsverfahren. Die §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Nichtigerklärungsverfahren sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen ab Veröffentlichung des Einganges (§ 6 Abs. 3) oder ab Verständigung vom Eingang (§ 6 Abs. 2) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

(3) Wenn mehrere Unternehmer einen Antrag auf Nichtigerklärung derselben Entscheidung gestellt haben, dann haben die jeweiligen Antragsteller in allen Nichtigerklärungsverfahren Parteistellung.

(4) Parteien des Feststellungsverfahrens sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Hat eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile des Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt, bildet sie mit dem Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Wurde ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden alle am Auftrag beteiligten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Der Abs. 1 zweiter bis letzter Satz gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 41/2018

Im RIS seit

20.08.2018

## § 10 § 10*)Unzulässigkeit von Anträgen {#par_10}

(1) Ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung ist jedenfalls unzulässig,

(2) Ein Feststellungsantrag ist jedenfalls unzulässig,

(3) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist jedenfalls unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Das Landesverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung an die geltend gemachten Beschwerdepunkte gebunden. Es hat tunlichst über alle Beschwerdepunkte zu entscheiden. Als Beschwerdepunkt kommt lediglich die Verletzung von Rechten aus dem Bundesvergabegesetz 2018, dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 oder dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 und den dazu ergangenen Verordnungen in Frage.

(2) Anträge müssen ohne weiteres Verfahren abgewiesen werden, wenn ihr Inhalt bereits erkennen lässt, dass

(3) Wenn eine Partei Unterlagen nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt, dann kann aufgrund der Behauptungen der nicht säumigen Parteien entschieden werden; auf diese Säumnisfolge muss aber zuvor hingewiesen worden sein.

(4) Anträge auf Nachprüfung haben keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 42/2012, 44/2013, 41/2018

Im RIS seit

20.08.2018

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Bis zum Zuschlag oder Widerruf ist das Landesverwaltungsgericht zuständig,

(2) Eine Entscheidung darf nur dann für nichtig erklärt werden (Abs. 1 lit. b), wenn sie wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens hat.

(3) Eine Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 lit. b kann auch darin bestehen, dass diskriminierende Anforderungen in der Ausschreibung gestrichen werden.

(4) Eine Feststellung, dass der Auftraggeber das Vergabeverfahren weder beendet noch in angemessener Weise fortgesetzt hat (Abs. 1 lit. c), gilt als Widerruf.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013, 41/2018

Im RIS seit

20.08.2018

## § 13 § 13*)Entscheidung nach dem Zuschlag {#par_13}

(1) Nach dem Zuschlag ist das Landesverwaltungsgericht zuständig zur Feststellung, ob der Zuschlag rechtswidrig war.

(2) In Verfahren gemäß Abs. 1 kann das Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Auftraggebers oder des Zuschlagsempfängers feststellen, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte.

(3) Weiters ist das Landesverwaltungsgericht zuständig zur Erklärung der rückwirkenden Unwirksamkeit des Vertrages (§ 14), zur Aufhebung des Vertrages (§ 15) sowie zur Verhängung von Geldbußen (§ 16).

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Der Vertrag muss rückwirkend (von Anfang an) für unwirksam erklärt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht feststellt, dass

(2) Abweichend von Abs. 1 darf der Vertrag nicht rückwirkend für unwirksam erklärt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht

(3) Im Unterschwellenbereich darf der Vertrag überdies nicht rückwirkend für unwirksam erklärt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht über Antrag des Auftraggebers

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 42/2012, 44/2013, 41/2018

Im RIS seit

20.08.2018

## § 15 § 15*)Aufhebung des Vertrages {#par_15}

(1) Wenn die erbrachte Leistung nicht mehr oder nur wertvermindert zurückgestellt werden kann, dann muss das Landesverwaltungsgericht, wenn nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt, den Vertrag insoweit aufheben, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.

(2) Wenn der Auftraggeber die Aufhebung des Vertrages beantragt, dann muss das Landesverwaltungsgericht den Vertrag mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufheben, sofern das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten – auch unter Berücksichtigung allfälliger betroffener öffentlicher Interessen – das Interesse des Antragstellers an der Unwirksamerklärung des Vertrages überwiegt.

(3) Eine Aufhebung ist nicht zulässig, wenn die Erklärung der rückwirkenden Unwirksamkeit auch aus einem Grund nach § 14 Abs. 2 lit. a oder b oder Abs. 3 unterbleibt.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013

## § 16 § 16*)Geldbuße {#par_16}

(1) Im Oberschwellenbereich muss das Landesverwaltungsgericht in den Fällen des § 14 Abs. 2 lit. b (zwingende Gründe des Fortbestehens des Vertrags) und des § 15 Abs. 1 und 2 (Aufhebung des Vertrages) eine Geldbuße verhängen.

(2) Die Geldbuße muss wirksam, abschreckend und angemessen sein. Sie darf 10 % der Auftragssumme nicht übersteigen.

(3) Bei der Bemessung der Geldbuße müssen insbesondere die folgenden Umstände erschwerend berücksichtigt werden:

(4) Bei der Bemessung der Geldbuße muss insbesondere mildernd berücksichtigt werden, dass der Auftraggeber:

(5) Geldbußen fließen dem Sozialfonds zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013

## § 17 § 17*)Entscheidung nach dem Widerruf {#par_17}

(1) Nach einem Widerruf ist das Landesverwaltungsgericht zur Feststellung zuständig, ob der Widerruf rechtswidrig war.

(2) Im Verfahren nach Abs. 1 kann das Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Auftraggebers feststellen, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte.

(3) Weiters ist das Landesverwaltungsgericht zuständig zur Erklärung der Unwirksamkeit des Widerrufs (§ 18).

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013

## § 18 § 18*)Unwirksamerklärung des Widerrufs {#par_18}

(1) Ein Widerruf muss rückwirkend (von Anfang an) für unwirksam erklärt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht feststellt, dass

(2) Abweichend von Abs. 1 darf der Widerruf nicht für unwirksam erklärt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Auftraggebers feststellt, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013

## § 19 § 19*)Änderung von Anträgen und der Entscheidungsbefugnis {#par_19}

(1) Nichtigerklärungsverfahren, die nach dem Zuschlag oder Widerruf anhängig sind, müssen über Antrag einer Partei in ein Feststellungsverfahren übergeleitet werden.

(2) Der Antrag muss innerhalb der Frist des § 8 eingebracht werden. Wurde in einem Nichtigerklärungsverfahren Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, dann ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber gehemmt.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu verfügen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann nur von Personen gestellt werden, denen die Antragsvoraussetzungen gemäß § 3 nicht offensichtlich fehlen. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit durch einen Nichtigerklärungsantrag bekämpft werden könnte. Wenn kein Antrag auf Nichtigerklärung fristgerecht gestellt wird, dann ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen; eine allenfalls bereits erlassene einstweilige Verfügung tritt außer Kraft, wovon die Parteien zu verständigen sind.

(3) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Er hat zu enthalten:

(4) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist keine einstweilige Verfügung zu erlassen. Ein solcher Beschluss ist dem Auftraggeber und dem Antragsteller zuzustellen.

(5) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

(6) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind, oder zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

(7) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das VVG.

(8) Anträge auf einstweilige Verfügung haben aufschiebende Wirkung, wenn mit der einstweiligen Verfügung die Erteilung des Zuschlages oder des Widerrufes, der Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Angebotsöffnung untersagt werden soll. Das Landesverwaltungsgericht hat den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle unverzüglich von einem solchen Antrag zu verständigen. Der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle darf – bei sonstiger Nichtigkeit – ab Einlangen dieser Verständigung bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes die Entscheidung, deren Untersagung beantragt wurde, nicht treffen.

(9) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 44/2013, 41/2018

Im RIS seit

20.08.2018

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Über Anträge auf Verfahrenshilfe und auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Werktagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate, bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich spätestens einen Monat nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 44/2013, 41/2018

Im RIS seit

20.08.2018

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

Die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) beträgt ein Prozent des geschätzten Auftragswertes. Keinesfalls darf sie 20.000 Euro bzw. bei Konzessionsvergabeverfahren 40.000 Euro überschreiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 41/2018

Im RIS seit

20.08.2018

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Nachprüfungsanträge und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unterliegen einer Gebühr. Keiner Gebühr unterliegen Anträge auf Verfahrenshilfe (§ 4a), Anträge auf Überführung eines Nichtigerklärungsverfahrens in ein Feststellungsverfahren (§ 19 Abs. 1), Anträge auf Erstreckung einer einstweiligen Verfügung (§ 20 Abs. 6) und Anträge auf Unwirksamerklärung des Vertrages oder Widerrufes (§ 4 Abs. 4).

(2) Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu bezahlen. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften müssen die Gebühr nur einmal bezahlen.

(3) Die Höhe der Gebühr und die Art der Einzahlung ist von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Die Gebühr für einen Antrag darf nicht mehr als 3.800 Euro betragen. Die Gebühr muss nach sachlichen Merkmalen abgestuft werden; als solche kommen insbesondere in Betracht: die Art des Antrages oder des Auftragsgegenstandes; der Wert des Auftrags, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist; der mit dem Verfahren verbundene Aufwand oder der Nutzen, der mit dem Antrag für den Antragsteller verbunden ist.

(4) Die Landesregierung kann vorsehen, dass sich die Gebührensätze jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres in dem Ausmaß ändern, in dem sich der durchschnittliche österreichische Verbraucherpreisindex des zweitvorangegangenen Jahres im Verhältnis zum Jahr 2004 geändert hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 41/2018

Im RIS seit

20.08.2018

## § 24 § 24*)Gebührenersatz {#par_24}

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat die Hälfte der Gebühr rückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zurückgezogen wird.

(2) Der Auftraggeber hat die Hälfte der Gebühr dem Antragsteller zu ersetzen, wenn er den Antragsteller klaglos stellt.

(3) Der Auftraggeber hat dem Antragsteller die Hälfte der Gebühr für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu ersetzen, wenn das Landesverwaltungsgericht die einstweilige Verfügung erlassen hat, der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren auch nur teilweise obsiegt und das Landesverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.

(4) Der Auftraggeber hat dem Antragsteller die Hälfte der Gebühr für einen Nachprüfungsantrag zu ersetzen, wenn der Antragsteller auch nur teilweise obsiegt und das Landesverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.

(5) Über den Gebührenersatz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 44/2013

## § 24a § 24a*)Anzuwendendes Verfahrensrecht {#par_24a}

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht das VwGVG in Verbindung mit dem AVG – ausgenommen die §§ 1 bis 5 und den IV. Teil des AVG – sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Das Vergabegesetz, LGBl.Nr. 20/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 39/2000, Nr. 58/2001 und Nr. 14/2002, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

(3) Die Bestimmungen des Vergabegesetzes, LGBl.Nr. 20/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 39/ 2000, Nr. 58/2001 und Nr. 14/2002, über das Nachprüfungsverfahren sind auf jene Verfahren anzuwenden, die spätestens am 31. Dezember 2002 eingeleitet wurden. Dies gilt nicht für Vergabeverfahren, die im Falle der Aussetzung, einer Antragstellung auf Fällung einer Vorabentscheidung oder einer Aufhebung eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenats durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem Bundesvergabegesetz 2002 fortzuführen sind.

(4) Nachprüfungsverfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 53/2006 eingeleitet worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 1/2003 und der dazu ergangenen Verordnung durchzuführen. Der Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Für die Nachprüfung von Vergabeverfahren, die nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 1/2003; dabei sind jedoch die Regelungen über die Schlichtungskommission und über das Schlichtungsverfahren nicht anzuwenden und anstelle der Regelung über Verwaltungsabgaben gelten die §§ 18 und 19 in der Fassung LGBl.Nr. 53/2006. Der Abs. 6 bleibt unberührt.

(6) In Vergabeverfahren, die nach dem 31. Jänner 2006 eingeleitet worden sind, gilt die Widerrufsentscheidung als gesondert anfechtbar; sie kann innerhalb der in der Anlage angeführten Frist bekämpft werden.

(7) Für die Nachprüfung von Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 17/2010 eingeleitet worden sind, gelten die Bestimmungen des Vergabenachprüfungsgesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 17/2010.

(8) Art. XLIII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) Bis zum 31. März 2014 gilt für Nachprüfungsanträge und Anträge auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen Folgendes:

(10) Das Gesetz über eine Änderung des Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl.Nr. 41/2018, tritt mit dem Tag in Kraft, der der Kundmachung des Vergaberechtsreformgesetzes 2018 im Bundesgesetzblatt folgt.

(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 10 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 10 beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Landesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 10 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 44/2013, 41/2018

Im RIS seit

20.08.2018