# Verordnung der Landesregierung über die Ausstattung von Bestattungsfahrzeugen

Verordnung der Landesregierung über die Ausstattung von Bestattungsfahrzeugen

StF: LGBl.Nr. 51/1988

> Auf Grund der §§ 19 und 21 Abs. 1 lit. d des Bestattungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/1969, wird verordnet:

## § 1 § 1Allgemeines {#par_1}

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Leichen verwendet werden (Bestattungsfahrzeuge), müssen so ausgestattet sein, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird.

## § 2 § 2Ausstattung von Bestattungsfahrzeugen {#par_2}

(1) Die Bestattungsfahrzeuge haben folgende Ausstattung aufzuweisen:

(2) Der Laderaum darf nur für die Beförderung von Särgen und Bestattungsgegenständen verwendet werden.

## § 3 § 3Inkrafttreten {#par_3}

Diese Verordnung tritt am 1. November 1988 in Kraft. Sie gilt für Bestattungsfahrzeuge, die nach diesem Zeitpunkt neu zugelassen werden.