# Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

Verordnung des Landeshauptmannes über die Durchführung von Tuberkulose-Reihenuntersuchungen

StF: LGBl.Nr. 29/1998

> Auf Grund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1993, wird verordnet:

Im RIS seit

17.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2011, 18/2012, 95/2021, 74/2022

Im RIS seit

16.12.2022

## § 2 § 2*)Untersuchungsstellen {#par_2}

Die Untersuchung ist von der nach § 8 des Tuberkulosegesetzes zuständigen Stelle durchzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2009, 55/2009

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Reihenuntersuchung ist einmalig durchzuführen:

(2) Die Reihenuntersuchung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn ein Gesundheitszeugnis gemäß § 11 Abs. 7 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes vorgelegt und darin das Nichtvorliegen einer Tuberkuloseerkrankung bescheinigt wird.

(3) Im Bedarfsfall ist die Reihenuntersuchung auf Anordnung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2003, 53/2011, 26/2024

Im RIS seit

02.04.2024