# Kinder- und Jugendgesetz

Gesetz über die Förderung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendgesetz)

StF: LGBl.Nr. 16/1999

Sonstige Textteile

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele, Allgemeines

§ 2 Altersstufen, Geltungsbereich

2. Abschnitt: Kinder- und Jugendförderung, einschließlich Kinder- und Jugendbeteiligung

§ 3 Allgemeines

§ 4 Vorbeugung und gesunde Lebensführung

§ 5 Kinder- und Jugendförderung des Landes

§ 6 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

§ 7 Kinder- und Jugendbeirat

3. Abschnitt: Kinder- und Jugendschutz

§ 8 Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen

§ 9 Pflichten der Unternehmer

§ 10 Ausweispflicht

§ 11 Pflichten der Allgemeinheit

§ 12 Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten

§ 13 Betriebsanlagen und ähnliche Räume

§ 14 Kinder- und jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen

§ 15 Veranstaltungen

§ 16 Rausch- und Suchtmittel

§ 17 Autostopp

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 18 Behörden

§ 19 Mitwirkung der Bundespolizei

§ 20 Verfahrensbestimmungen

§ 21 Übertretungen

§ 22 Verfall

§ 23 Verwendung von Begriffen

§ 24 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 63/2018

§ 25 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Im RIS seit

06.04.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Förderung und der Schutz von Kindern und Jugendlichen nach diesem Gesetz sollen dazu beitragen, dass

(2) Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten zur Förderung und zum Schutz der Kinder und Jugendlichen, wie sie sich aus anderen, insbesondere den zivilrechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

Im RIS seit

06.04.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Kinder sind Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Jugendliche sind Personen zwischen der Vollendung des 14. und des 18. Lebensjahres.

(2) Für die Jugendförderung nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes gelten auch junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Jugendliche.

(3) Der Jugendschutz nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nicht beim Bundesheer und im Zivildienst.

(4) Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.

Im RIS seit

14.12.2015

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Das Land hat Kinder und Jugendliche zu fördern. Dabei sind vor allem zu unterstützen:

(2) Die Gemeinden haben im eigenen Wirkungsbereich Kinder- und Jugendorganisationen bzw. -gruppen sowie die offene Kinder- und Jugendarbeit zu fördern. Die Gemeinden legen fest, welche Förderungen den Interessen der Kinder und Jugendlichen in ihrem Bereich am besten entsprechen.

(3) Eine Förderung setzt voraus, dass eine zumutbare Eigenleistung erbracht wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

Im RIS seit

06.04.2017

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Das Land und die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wirken darauf hin, dass Kinder und Jugendliche zu einer gesunden und befriedigenden Lebensführung befähigt werden. Neben besonderen Maßnahmen zur Gewalt- und Suchtvorbeugung und zur Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Genussmitteln sollen auch Möglichkeiten offener, toleranter Kommunikation, sportlicher, kreativer und sozialer Betätigung und das Erlernen eines kritischen Umganges mit Medien und Werbung gefördert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

Im RIS seit

06.04.2017

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Das Land hat insbesondere zu fördern:

(2) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Förderung durch das Land zu erlassen. Bei der Festlegung der förderbaren Maßnahmen soll insbesondere auch darauf Bedacht genommen werden, ob eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen vorgesehen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

Im RIS seit

06.04.2017

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Kinder und Jugendliche werden in Angelegenheiten des Landes, die sie besonders betreffen, angehört und können mitreden. Dazu dient in erster Linie der Kinder- und Jugendbeirat (§ 7). Daneben sollen in besonderen Fällen oder periodisch auch andere geeignete Verfahren einer Beteiligung von Kindern und Jugendlichen angewendet werden.

(2) Kinder und Jugendliche werden in Angelegenheiten der Gemeinde, die sie besonders betreffen, angehört und können mitreden. Die Gemeinden legen im eigenen Wirkungsbereich fest, welche dafür geeigneten Einrichtungen, wie z. B. Kinder- und Jugendgremien, sie schaffen; daneben sollen in besonderen Fällen oder periodisch auch andere geeignete Verfahren einer Beteiligung von Kindern und Jugendlichen angewendet werden.

(3) Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen besonders betreffen, legen das Land und die Gemeinden in geeigneter Weise dar, wie sie diese Interessen berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

Im RIS seit

06.04.2017

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat berät die Landesregierung in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen. Er kann auch Anregungen machen und anderen Behörden und Einrichtungen Informationen und Beratung anbieten.

(2) Dem Kinder- und Jugendbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

(3) Die Geschäftsführung des Kinder- und Jugendbeirates obliegt dem Amt der Landesregierung. Ein Bediensteter jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, welche die Geschäftsführung zu besorgen hat, ist Berichterstatter und hat beratende Stimme.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendbeirates zu erlassen. Der Kinder- und Jugendbeirat ist vor der Erlassung zu hören.

(5) Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen zu enthalten, insbesondere über

(6) Den Mitgliedern des Kinder- und Jugendbeirates gebührt eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten. Diese Entschädigung ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2004, 26/2017, 4/2022

Im RIS seit

27.01.2022

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Aufsichtspersonen sind

(2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Anfragen der Behörde und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich zu beantworten, ob

(3) Die Aufsichtspersonen sind im zumutbaren Rahmen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes beachten.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

Im RIS seit

06.04.2017

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Unternehmer und Veranstalter haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden. Sie haben zu diesem Zweck auf Kinder und Jugendliche in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise auf wichtige Beschränkungen in Betrieben oder in Veranstaltungen zu machen sind. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die Unternehmer und Veranstalter diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.

Im RIS seit

14.12.2015

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Wenn eine Person bei einem Verhalten angetroffen wird, das Kindern oder Jugendlichen bis zu einem bestimmten Alter nicht gestattet ist, muss sie im Zweifelsfalle ihr Alter nachweisen. Diese Pflicht besteht gegenüber jenen Personen, die die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen oder auf die Einhaltung dieses Gesetzes hinzuwirken haben.

(2) Welche Dokumente, von amtlichen Lichtbildausweisen abgesehen, zum Nachweis des Alters geeignet sind und als spezielle Jugendkarte im Sinne gewerberechtlicher Vorschriften gelten, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

Im RIS seit

06.04.2017

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Niemand darf Personen, die als Kinder oder Jugendliche erkennbar sind, die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes ermöglichen oder erleichtern.

Im RIS seit

14.12.2015

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Kinder und Jugendliche dürfen sich zu folgenden Zeiten nicht an allgemein zugänglichen Orten aufhalten:

(2) Die Beschränkungen des Abs. 1 gelten nicht für Kinder und Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson und auch dann nicht, wenn der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten aus einem triftigen Grund erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017, 63/2018

Im RIS seit

07.12.2018

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Unternehmer und Veranstalter haben Kinder und Jugendliche von Betriebsanlagen und ähnlichen Räumen auszuschließen,

(2) Wenn Betriebsanlagen und ähnliche Räume aus mehreren abgetrennten Räumen bestehen, muss sich der Ausschluss auf jene Teile beziehen, für die eine der Voraussetzungen des Abs. 1 zutrifft.

(3) Kinder und Jugendliche dürfen Betriebsanlagen und ähnliche Räume, von denen sie der Unternehmer oder Veranstalter ausgeschlossen hat, nicht betreten.

(4) Die Behörde kann durch Verordnung Betriebsanlagen und ähnliche Räume bestimmen, von denen Kinder und Jugendliche nach Abs. 1 und 2 auszuschließen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 26/2017

Im RIS seit

06.04.2017

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Es ist verboten, Kindern und Jugendlichen Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen, von denen Gefahren für die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen ausgehen, anzubieten, vorzuführen, weiterzugeben oder zugänglich zu machen. Dies gilt besonders auch dann, wenn Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung, des Geschlechts oder einer Behinderung befürwortet wird oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden.

(2) Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Film- oder andere öffentliche Medienvorführungen nur besuchen, wenn sie vom Veranstalter für ihre Altersstufe zugelassen sind und wenn sie nicht durch eine Verordnung nach Abs. 3 ausgeschlossen sind. Der Veranstalter öffentlicher Film- und anderer Medienvorführungen hat die Altersstufe, für die die Vorführung bestimmt ist, öffentlich anzukündigen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmen, für die das Verbot des Abs. 1 gilt. Sie kann auch durch Verordnung bestimmen, dass das Verbot nach Abs. 1 nur für Kinder und Jugendliche bestimmter Altersstufen gilt.

(4) Niemand darf an gewerbsmäßiger Unzucht teilnehmen, wenn diese durch Jugendliche begangen wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

Im RIS seit

06.04.2017

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Der Veranstalter hat Kinder und Jugendliche vom Besuch einer Veranstaltung, von der Gefahren für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ausgehen, auszuschließen. Wenn die Gefahren nur für Kinder oder Jugendliche bestimmter Altersstufen bestehen, hat er nur diese Altersstufen auszuschließen. Alle Kinder und Jugendlichen sind jedenfalls auszuschließen, wenn Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen befürwortet oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden (§ 14 Abs. 1 zweiter Satz).

(2) Kinder und Jugendliche dürfen Veranstaltungen, von denen sie der Veranstalter ausgeschlossen hat, nicht besuchen.

(3) Die Behörde kann durch Verordnung oder in Einzelfällen durch Bescheid Veranstaltungen bestimmen, von denen Kinder und Jugendliche nach Abs. 1 auszuschließen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen als Teilnehmer oder Besucher zuzulassen sind.

(4) Schönheitswettbewerbe für Kinder dürfen nicht veranstaltet werden. Die Teilnahme an solchen ist verboten.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

Im RIS seit

06.04.2017

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Kindern und Jugendlichen dürfen nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden:

(2) Alkoholische Getränke dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden,

(3) Kinder und Jugendliche dürfen nicht erwerben, besitzen oder konsumieren:

(4) Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben, besitzen oder konsumieren,

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2004, 3/2008, 26/2017, 63/2018, 21/2023

Im RIS seit

15.06.2023

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Lenkern von Kraftfahrzeugen ist es untersagt, Kinder, die sie nicht persönlich kennen, im Kraftfahrzeug mitzunehmen oder zur Mitfahrt einzuladen.

(2) Kinder dürfen Lenker von Kraftfahrzeugen, die sie nicht persönlich kennen, nicht dazu auffordern, sie im Kraftfahrzeug mitzunehmen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für den öffentlichen Verkehr, Taxis sowie in Notfällen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

Im RIS seit

06.04.2017

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

Behörde ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

Im RIS seit

06.04.2017

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des 3. und 4. Abschnittes mitzuwirken. Der Umfang richtet sich nach dem Gesetz über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005, 26/2017

Im RIS seit

06.04.2017

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Beschränkungen können mit unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.

(2) Den Organen der Behörde sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist, soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich und Gefahr im Verzug ist,

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen ein Kind den Erziehungsberechtigten übergeben, wenn das Kind bei einem Verhalten angetroffen wird, das nach diesem Gesetz verboten ist, und wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

(4) Alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse, sonstige Rausch- und Suchtmittel und deren Konsumgeräte, die von Kindern und Jugendlichen entgegen § 16 Abs. 3 erworben oder besessen werden, dürfen ihnen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sofort abgenommen werden. Abgenommene Gegenstände von geringem Wert können ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichtet werden. In den übrigen Fällen sind die Erziehungsberechtigten unverzüglich zur Übernahme der abgenommenen Gegenstände aufzufordern.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2008, 26/2017, 21/2023

Im RIS seit

15.06.2023

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Eine Übertretung begeht, wer den Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2 oder Abs. 3, 9 bis 17 oder Verordnungen bzw. Bescheiden nach den §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 4, 14 Abs. 3 oder 15 Abs. 3 zuwiderhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Tat nach dem Suchtmittelgesetz oder dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz zu bestrafen ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 liegt eine Übertretung nach § 16 Abs. 3 und 4 nur vor, wenn sie in der Öffentlichkeit begangen wird; weiters liegt eine Übertretung wegen Erwerbes oder Besitzes nach § 16 Abs. 3 und 4 nicht vor, wenn der Erwerb oder Besitz Folge eines Testkaufes ist, der durch eine Einrichtung veranlasst wurde, die von der Behörde zur Durchführung solcher Testkäufe ermächtigt worden ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Übertretungen nach Abs. 1 und 3, die von über 18 Jahre alten Personen begangen werden, sind von der Behörde mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

(5) Bei einer Übertretung durch einen Jugendlichen hat die Behörde, es sei denn es erfolgt eine Einstellung im Sinne des § 45 VStG, ohne unnötigen Aufschub ein Informations- und Beratungsgespräch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der übertretenen Bestimmung oder, insbesondere im Wiederholungsfall, die Erbringung einer unentgeltlichen Leistung für das Gemeinwohl aufzutragen. Leistungen für das Gemeinwohl dürfen nur bis zu einem Ausmaß von sechs Stunden pro Tag und 24 Stunden insgesamt aufgetragen werden. Im Wiederholungsfall kann auch sogleich eine Geldstrafe nach Abs. 7 zweiter Satz verhängt werden.

(6) Sofern sich der Jugendliche dem aufgetragenen Informations- und Beratungsgespräch unterzieht oder die aufgetragene Leistung für das Gemeinwohl erbringt, ist das Strafverfahren einzustellen.

(7) Die Behörde hat Übertretungen von Jugendlichen mit Geldstrafen bis zu 500 Euro zu bestrafen, wenn der Jugendliche sich dem Informations- und Beratungsgespräch nicht unterzogen oder die aufgetragenen Leistungen nach Abs. 5 erster Satz nicht erbracht hat. Abweichend von Abs. 5 erster Satz kann die Behörde im Wiederholungsfall auch sogleich eine Geldstrafe verhängen, wenn der nochmalige Auftrag zu einem Informations- und Beratungsgespräch oder zur Erbringung von Leistungen für das Gemeinwohl nicht zweckmäßig erscheint. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht festgesetzt werden.

(8) Das Land hat Jugendlichen, die bei der Erbringung einer Leistung nach Abs. 5 eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, jene Leistungen zu gewähren, die nach den Bestimmungen über die Allgemeine Sozialversicherung den auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversicherten Personen in der Kranken- und Unfallversicherung als Pflichtleistungen zustehen. Dies gilt nicht, soweit Ansprüche auf solche Leistungen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften bestehen. Schadenersatzansprüche des Jugendlichen gegen Dritte, ausgenommen Ansprüche auf Schmerzensgeld, gehen insoweit auf das Land über, als dieses Leistungen an den Jugendlichen erbracht hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2008, 44/2013, 26/2017, 63/2018, 21/2023

Im RIS seit

15.06.2023

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

Gegenstände, die zur Begehung einer Übertretung der §§ 14 Abs. 1 oder 16 verwendet wurden, können für verfallen erklärt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

Im RIS seit

06.04.2017

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

Im RIS seit

06.04.2017

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

Das Gesetz über eine Änderung des Kinder- und Jugendgesetzes, LGBl.Nr. 63/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 63/2018

Im RIS seit

07.12.2018

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

Art. XLII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Im RIS seit

27.01.2022