# Verordnung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz

Verordnung der Landesregierung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz

StF: LGBl.Nr. 34/2000

> Auf Grund der §§ 2 Abs. 4 und 9 Abs. 2 des Jugendgesetzes, LGBl.Nr. 16/1999, wird verordnet:

Im RIS seit

02.09.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Unternehmer und Veranstalter haben die in den Anlagen 1 oder 2 enthaltenen Hinweise auf Beschränkungen, die für ihre Betriebe oder Veranstaltungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz gelten, deutlich sichtbar anzuschlagen. Der Hinweis ist in Form eines Anschlages in Druck- oder Schreibmaschinenschrift in gut lesbarer Schriftgröße anzubringen und hat mindestens dem Format DIN A 4 zu entsprechen.

(2) Für den anzubringenden Hinweis gilt

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2019

Im RIS seit

02.09.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im RIS seit

17.12.2015

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2019

Im RIS seit

02.09.2019

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2019

Im RIS seit

02.09.2019