# Geschäftsordnung für den Familienbeirat

Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Familienbeirat

StF: LGBl.Nr. 25/1990

Ratifikationstext

> Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Familienförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 32/1989, wird verordnet:

Im RIS seit

28.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Der Familienbeirat hat die Landesregierung zu beraten:

Im RIS seit

28.12.2015

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Dem Familienbeirat gehören an:

(2) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis e ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem im Verhinderungsfalle die Vertretung des Mitgliedes obliegt.

(3) Die Mitglieder des Familienbeirates nach Abs. 1 lit. b bis e und ihre Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode des Familienbeirates zu bestellen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Abs. 1 lit. b bis d und ihrer Ersatzmitglieder sind die von diesen vertretenen Organisationen zu hören.

Im RIS seit

28.12.2015

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Beachte

Gemäß Art. 151 Abs. 9 B-VG in der Fassung des BVG BGBl. Nr. 504/1994 ist der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" mit Wirkung vom 1.1.1996 durch "Hauptwohnsitz" zu ersetzen.

(1) Als Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienbeirates dürfen nur Personen bestellt werden, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Vorarlberg haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie die für eine Mitarbeit im Familienbeirat notwendigen fachlichen Kenntnisse und Voraussetzungen besitzen.

(2) Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Familienbeirates ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn

Im RIS seit

28.12.2015

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Den Vorsitz im Familienbeirat führt das mit Familienfragen betraute Mitglied der Landesregierung.

Im RIS seit

28.12.2015

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Der Familienbeirat ist nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich, vom Vorsitzenden einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

(2) Die Mitglieder des Familienbeirates sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

(3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich das Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen.

(4) Vom Vorsitzenden sollen Bedienstete jener Abteilungen des Amtes der Landesregierung, welche für Familienfragen und Frauenfragen zuständig sind, beigezogen werden. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen des Familienbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können erforderlichenfalls auch Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden.

Im RIS seit

28.12.2015

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Der Familienbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende zur Behandlung derselben Tagesordnung neuerlich eine Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Die Ladung zu dieser neuerlichen Sitzung muss wenigstens zwölf Stunden vor Beginn derselben zugestellt sein und den Hinweis enthalten, dass die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gegeben ist.

(2) Zu einem Beschluss ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Eine schriftliche Abstimmung ist nur dann durchzuführen, wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

Im RIS seit

28.12.2015

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Ein in den Wirkungsbereich des Familienbeirates fallender Gegenstand ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn dies ein Mitglied spätestens drei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt.

(2) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn dies der Familienbeirat vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt.

(3) Jede Tagesordnung hat einen Punkt "Allfälliges" zu enthalten. Unter diesem Tagesordnungspunkt dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

(4) Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende. Bei der Abstimmung gehen Anträge auf Schluss der Debatte oder auf Vertagung des Gegenstandes allen anderen Anträgen voraus. Über die Abänderungs- und Zusatzanträge ist zuerst abzustimmen.

(5) Anträge auf Ablehnung von Anträgen sind unzulässig.

Im RIS seit

28.12.2015

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern des Familienbeirates innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu übermitteln. Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen, andernfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Berichtigungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung fest zu halten.

Im RIS seit

28.12.2015

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Die Geschäftsführung des Familienbeirates obliegt jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Familienfragen zuständig ist.

Im RIS seit

28.12.2015

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Den Mitgliedern des Familienbeirates gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.

Im RIS seit

28.12.2015