# Landes-Frauenförderungsgesetz

Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern

StF: LGBl.Nr. 1/1997

Sonstige Textteile

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeines

§ 2 Förderungsbericht

§ 3 Frauenpolitisches Forum

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Landesverwaltung

§ 4 Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern

§ 5 Erhöhung des Frauenanteils

§ 6 Stellenausschriebungen

§ 7 Anlaufstelle zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern

§ 8 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Im RIS seit

14.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Das Land hat die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu fördern.

(2) Ziele der Förderung sind insbesondere

(3) Dabei sollen folgende Grundsätze beachtet werden:

(4) Gegenstände der Förderungen können besonders sein:

(5) Die Abwicklung von Förderungen kann geeigneten Einrichtungen übertragen werden. Einrichtungen, die Eigenleistungen erbringen, sind dabei bevorzugt heranzuziehen.

Im RIS seit

14.12.2015

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Rahmen des jährlichen Rechenschaftsberichtes hat die Landesregierung über die Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im personellen, strukturellen und organisatorischen Bereich zu berichten.

Im RIS seit

14.12.2015

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Frauenpolitisches Forum, das die Landesregierung in frauenpolitisch bedeutsamen Fragen zu beraten hat. Es hat die Landesregierung insbesondere zu beraten

(2) Das Frauenpolitische Forum kann weiters Vorschläge für die Frauenförderung erarbeiten und sämtlichen Behörden, Einrichtungen, Organisationen der Wirtschaft, den Organen der Personalvertretung und Betriebsräten in Fragen der Chancengleichheit, Verhinderung sexueller Belästigung und Frauenförderung Information und Beratung anbieten. Das Frauenpolitische Forum kann Stellungnahmen und Empfehlungen zu allen, die Chancengleichheit, sexuelle Belästigung und Frauenförderung betreffenden Fragen verfassen.

(3) Dem Frauenpolitischen Forum gehören an,

(4) Die Mitglieder des Frauenpolitischen Forums nach lit b bis g sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei darauf zu achten ist, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sind. Für jedes Mitglied gemäß lit b bis g ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem im Verhinderungsfall die Vertretung des Mitgliedes obliegt. Die Mitgliedschaft zum Frauenpolitischen Forum ist von Landesbediensteten neben den Dienstpflichten auszuüben. Fachkundige Personen können von der Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Das Frauenpolitische Forum ist von der Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder oder die Vertreterin der Anlaufstelle für die Chancengleichheit von Frauen und Männern unter Angabe des Grundes dies verlangen.

(6) Die Landesregierung hat eine Geschäftsordnung für das Frauenpolitische Forum zu erlassen. Dieses ist vor Erlassung zu hören. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen zu enthalten über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder, die Einberufung von Sitzungen, das Antragsrecht, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Beiziehung von Sachverständigen, Auskunftspersonen und fachkundigen Personen im Sinne des Abs. 4. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Frauenpolitischen Forums auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.

(7) Die Kanzleigeschäfte des Frauenpolitischen Forums sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Frauenfragen zuständigen Abteilung zu führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/1997, 4/2022

Im RIS seit

27.01.2022

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Das Land hat im Bereich der Bediensteten des Landes einschließlich der Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu fördern. Diese soll insbesondere angestrebt werden

(2) Die Förderung nach Abs 1 soll insbesondere erfolgen durch

Im RIS seit

14.12.2015

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Erhöhung des Frauenanteils in allen Verwendungsgruppen und leitenden Funktionen ist anzustreben, wenn der Anteil der Frauen jeweils weniger als der Anteil der Frauen an den unselbständig Beschäftigten in Vorarlberg beträgt.

Im RIS seit

14.12.2015

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

In Stellenausschreibungen sind die Anforderungen und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit.

Im RIS seit

14.12.2015

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Personalvertretung der Landesbediensteten richtet eine Anlaufstelle zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern ein und bestellt eine Leiterin aus dem Kreis der Personalvertreterinnen auf die Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung.

(2) Diese Anlaufstelle hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Chancengleichheit, Frauenförderung und sexueller Belästigung entgegenzunehmen, zu beantworten und unmittelbar der Dienstbehörde oder dem zuständigen Organ des Dienstgebers weiterzuleiten. Sie ist über den Fortgang eines daraus ergehenden Dienststrafverfahrens zu informieren. Die Kosten dieser Anlaufstelle sind vom Land zu tragen.

(3) Die Anlaufstelle ist im Begutachtungsverfahren von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, die Angelegenheiten der Chancengleichheit und Frauenförderung im Landesdienst betreffen, zu hören.

(4) Von der Personalvertretung können aus dem Kreis der Mitglieder des Dienststellenausschusses Frauenberaterinnen für einzelne Dienststellen bestimmt werden. Sie haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzunehmen und diese zu beraten und zu unterstützen.

(5) Die Tätigkeit in der Anlaufstelle als Frauenberaterin ist von Landesbediensteten neben den Dienstpflichten auszuüben.

(6) Für die erstmalige Bestellung der Leiterin der Anlaufstelle gilt, dass diese nicht Personalvertreterin sein muss.

Im RIS seit

14.12.2015

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Art. XLIV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Im RIS seit

27.01.2022