# Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung als Bergführeranwärter

Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung als Bergführeranwärter

StF: LGBl.Nr. 42/2003

> Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 54/2002, wird verordnet:

Im RIS seit

17.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Voraussetzung für die Anerkennung einer Person als Bergführeranwärter ist der erfolgreiche Besuch der Theorie-, Lawinen-, Fels- und Eisausbildung im Lehrgang für Berg- und Schiführer an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern. Personen mit abgeschlossener Schiführerausbildung nach dem Schischulgesetz haben nur den erfolgreichen Besuch der Theorie-, Fels- und Eisausbildung nachzuweisen.

Im RIS seit

17.12.2015

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Der erfolgreiche Besuch der in § 1 angeführten Ausbildungsteile ist durch Bestätigungen des Bergführerverbandes oder einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern nachzuweisen.

Im RIS seit

17.12.2015

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung als Bergführeranwärter, LGBl.Nr. 23/1983, außer Kraft.

Im RIS seit

17.12.2015