# Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Schlosshügel" in Koblach

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Schlosshügel" in Koblach

StF: LGBl.Nr. 38/1999

> Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, wird verordnet:

## § 1 § 1Unterschutzstellung {#par_1}

Das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Koblach ist als Naturschutzgebiet nach dieser Verordnung geschützt.

## § 2 § 2Schutzgebiet {#par_2}

(1) Das Naturschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 1818/2, 1819, 1820, 1821, 1825, 1836, 1837, 1838, 1839, 1840, 1842, 1843, 1844, 1845/1, 1845/2, 1848, 1849, 1852, 1903, 1930/4, 1930/5, 1931, 1932, 1933/6, 1999/1, 1999/2 und 4970/1 der KG Koblach.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 2.7.1999, Zl. IVe-131.01,1 ersichtlich gemacht.

## § 3 § 3Schutzzweck {#par_3}

Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes ist es insbesondere,

## § 4 § 4Allgemeine Schutzmaßnahmen {#par_4}

(1) Bei allen Einwirkungen im Naturschutzgebiet ist darauf zu achten, dass es in seinem besonderen ökologischen und landschaftsästhetischen Wert (§ 3) erhalten bleibt. Dies gilt besonders, wenn es darum geht,

(2) Vorhaben gemäß Abs. 1 bedürfen der Bewilligung durch die Behörde. Dies gilt nicht für

## § 5 § 5Besondere Schutzmaßnahmen zur Erhaltung des Waldes {#par_5}

(1) Der Wald im Naturschutzgebiet ist besonders pfleglich zu behandeln, damit er seinen hohen ökologischen und landschaftsästhetischen Wert behält. Dazu gehört insbesondere, dass

(2) Mit Bewilligung der Behörde kann von der Waldbehandlung gemäß Abs. 1 abgewichen werden. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn im Einvernehmen mit dem forsttechnischen Amtssachverständigen Pflegemaßnahmen durchgeführt werden, die notwendig sind

## § 6 § 6Bewilligung von Ausnahmen {#par_6}

(1) Bewilligungen gemäß §§ 4 und 5 können auf Antrag oder von Amts wegen erteilt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es die Natur oder Landschaft nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.

(2) Durch Bedingungen, Auflagen und Befristungen ist sicher zu stellen, dass Natur und Landschaft nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

## § 7 § 7Außerkrafttreten {#par_7}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über den Schutz des Schlosshügels in Koblach, LGBl.Nr. 22/1971, außer Kraft.