# Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Fohramoos in Dornbirn und Schwarzenberg

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Fohramoos in Dornbirn und Schwarzenberg

StF: LGBl.Nr. 27/1974

> Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Das im § 2 näher umschriebene Gebiet Fohramoos in Dornbirn und Schwarzenberg ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.

## § 2 {#par_2}

Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten dargestellt.

## § 3 {#par_3}

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere:

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist es verboten:

(3) Im Übrigen bleiben die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 unberührt.

## § 4 § 4*) {#par_4}

Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben die Natur oder Landschaft nicht beeinträchtigt oder nur vorübergehend beeinträchtigt und die Vorteile für das Gemeinwohl überwiegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2000