# Naturschutzgebiet Hohe Kugel - Hoher Freschen - Mellental in Damüls, Dornbirn, etc

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Hohe Kugel - Hoher Freschen - Mellental in Damüls, Dornbirn, Fraxern, Götzis, Hohenems, Klaus, Koblach, Laterns, Mellau und Viktorsberg

StF: LGBl.Nr. 7/1979

> Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:

Im RIS seit

17.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Beachte

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie in den Gemeindeämtern Damüls, Dornbirn, Fraxern, Götzis, Hohenems, Klaus, Koblach, Laterns, Mellau und Viktorsberg während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Das in der zeichnerischen Darstellung (drei Teilpläne) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 20.02.2013, Zl. IVe-131.09**), im Maßstab 1:8000, planlich ausgewiesene Gebiet in den Gemeinden Damüls, Dornbirn, Fraxern, Götzis, Hohenems, Klaus, Koblach, Laterns, Mellau und Viktorsberg ist als Naturschutzgebiet „Hohe Kugel – Hoher Freschen – Mellental“ nach dieser Verordnung geschützt.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2013

Im RIS seit

17.12.2015

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes „Hohe Kugel – Hoher Freschen – Mellental“ ist es,

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2013

Im RIS seit

17.12.2015

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Schutzziele oder die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zu beeinträchtigen. Als Veränderung oder Einwirkung gelten insbesondere

(2) Im Naturschutzgebiet ist es überdies verboten,

(3) Von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 bleiben unberührt

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2013

Im RIS seit

17.12.2015

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben

(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2013

Im RIS seit

17.12.2015

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über den Schutz der Landschaft im Gebiet Laterns - Furka, LGBl.Nr. 19/1968, sowie die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet der Alpe Portla, Damüls, LGBl.Nr. 39/1969, außer Kraft.

Im RIS seit

17.12.2015