# Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gasserplatz" in Göfis

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gasserplatz" in Göfis

StF: LGBl.Nr. 23/1986

> Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Das im § 2 näher umschriebene Gebiet "Gasserplatz" in Göfis ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.

## § 2 {#par_2}

(1) Das Naturschutzgebiet "Gasserplatz" umfasst Teile der Gpn. 2533/1, 2533/2, 2535/1, 2535/3 und 2535/4, alle KG. Göfis. Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft entlang dem in der Natur vorhandenen Waldrand.

(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Grenze des Naturschutzgebietes ist in den beim Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und bei der Gemeinde Göfis zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten dargestellt.

## § 3 {#par_3}

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere

(2) Im Naturschutzgebiet ist es überdies verboten,

(3) Von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 bleiben unberührt

## § 4 {#par_4}

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2 bewilligt werden, wenn hiedurch Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht verletzt werden.