# Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gipslöcher" in Lech

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gipslöcher" in Lech

StF: LGBl.Nr. 41/2011

> Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, wird verordnet:

Im RIS seit

17.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandeten Grundflächen in der Gemeinde Lech sind nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2022

Im RIS seit

22.02.2022

## § 2 § 2Schutzzweck {#par_2}

Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes ist es insbesondere:

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,

(2) Einwirkungen, die mit der bisher üblichen landwirtschaftlichen Nutzung als Mahd- oder Weidefläche sowie der Ausübung der Jagd notwendigerweise verbunden sind, bleiben von Abs. 1 unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2022

Im RIS seit

22.02.2022

## § 4 § 4Ausnahmebewilligung {#par_4}

(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben die Natur oder Landschaft des Schutzgebietes nicht oder nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentlichen Interessen überwiegen.

(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ in Lech, LGBl.Nr. 42/1988, außer Kraft.

Im RIS seit

13.06.2019

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

22.02.2022