# Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gsieg - Obere Mähder" in Lustenau

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gsieg - Obere Mähder" in Lustenau

StF: LGBl.Nr. 23/1994

> Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:

Im RIS seit

18.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die in den Anlagen 1 (Teilbereich: Gsieg) und 2 (Teilbereich: Obere Mähder), einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandeten Grundflächen in der Marktgemeinde Lustenau sind nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2004, 46/2021

Im RIS seit

25.06.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Beachte

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie im Marktgemeindeamt Lustenau während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes „Gsieg – Obere Mähder“ ist es,

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2004, 46/2021

Im RIS seit

25.06.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,

(2) Im Schutzgebiet sind Hunde an der Leine zu führen, deren Länge drei Meter nicht überschreitet.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2004, 80/2014, 46/2021

Im RIS seit

25.06.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Der § 3 gilt nicht für Einwirkungen, die mit der Nutzung der Grundflächen entsprechend den Anlagen 1 und 2 und den nachfolgenden Bestimmungen notwendigerweise verbunden sind:

(2) Die Verbote des § 3 Abs. 1 lit. g und h gelten nicht für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Ausübung der Jagd, für Erhaltungsmaßnahmen an der Autobahn, für Instandhaltungstätigkeiten, für Dienstverrichtungen von Organen der Behörde sowie für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums.

(3) Maßnahmen, die der Benützung und Erhaltung der Landesstraße 203 und der Landesstraße 45 entsprechend den straßenrechtlichen Vorschriften dienen, bleiben im bisherigen Umfang gestattet.

(4) Die Ausübung der Jagd ist im Rahmen der jagdrechtlichen Vorschriften gestattet, davon ausgenommen sind Treibjagden in den Monaten März bis Juli.

(5) Der § 3 gilt nicht für Naturschutzmaßnahmen im Rahmen des österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL).

*) Fassung LGBl.Nr. 92/1998, 72/2004, 80/2014, 46/2021

Im RIS seit

25.06.2021

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, die der Sicherung des Schutzzweckes dienlich sind, bleiben vom § 3 unberührt. Sie sind der Behörde vorher anzuzeigen.

(2) Wird eine Streuewiese, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.

Im RIS seit

18.12.2015

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Von den Vorschriften des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben

(2) Die Errichtung von Viehunterständen ist zu bewilligen, wenn diese für eine zweckmäßige Bewirtschaftung der im Naturschutzgebiet gelegenen Weideflächen erforderlich und dem Landschaftsbild angepasst sind.

(3) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2021

Im RIS seit

25.06.2021

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

25.06.2021

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

28.06.2021