# Verordnung der Landesregierung über den Schutz und die Erhaltung der "Bludescher Magerwiesen"

Außerkrafttretensdatum

Verordnung der Landesregierung über den Schutz und die Erhaltung der "Bludescher Magerwiesen"

StF: LGBl.Nr. 19/2010

> Auf Grund der §§ 25 Abs. 3, 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, wird verordnet:

Im RIS seit

14.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Außerkrafttretensdatum

Die in der Anlage grün ausgewiesenen Flächen in der Gemeinde Bludesch sind nach dieser Verordnung als Magerwiesen zu schützen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2015

Im RIS seit

14.12.2015

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Außerkrafttretensdatum

(1) Auf den geschützten Flächen dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung zu beeinträchtigen. Danach ist es verboten,

(2) Vom Abs. 1 bleiben Einwirkungen unberührt, die notwendigerweise verbunden sind mit

(3) Die geschützten Flächen sind in herkömmlicher Weise als Magerwiesen zu pflegen und zu nutzen. Sie dürfen nicht umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. Juli bis zum 15. März gemäht werden, ausgenommen, es handelt sich um Pflegemaßnahmen im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, die im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz durchgeführt werden. Wird eine Grundfläche, die im vergangenen Jahr nicht gemäht worden ist, trotz Aufforderung nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde auf eigene Rechnung und Gefahr die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2015

Im RIS seit

14.12.2015

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Außerkrafttretensdatum

(1) Von den Schutzbestimmungen des § 2 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen der Natur oder der Landschaft, vor allem in Bezug auf den Zweck der Schutzmaßnahme, nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.

(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen der Natur und der Landschaft durch das Vorhaben nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Im RIS seit

14.12.2015

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Außerkrafttretensdatum

Die Verordnung tritt am 31. Mai 2029 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2015, 28/2025

Im RIS seit

26.05.2025

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Außerkrafttretensdatum

Bludescher Magerwiesen

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2015

Im RIS seit

14.12.2015