# Verordnung der Landesregierung über den Schutz des Gebietes Haslach-Breitenberg in Dornbirn

Verordnung der Landesregierung über den Schutz des Gebietes Haslach-Breitenberg in Dornbirn

StF: LGBl.Nr. 4/1975

> Auf Grund der §§ 5 und 14 des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Das im § 2 näher umschriebene Gebiet Haslach-Breitenberg in Dornbirn wird zum geschützten Landschaftsteil erklärt.

## § 2 {#par_2}

Die Begrenzung des im § 1 genannten geschützten Landschaftsteiles ist den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten zu entnehmen.

## § 3 {#par_3}

Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten und den Naturgenuss zu beeinträchtigen.

Insbesondere ist es verboten

## § 4 {#par_4}

(1) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften des § 3 unberührt.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Land- und Forstwirtschaft, des Wasserbaues oder sonstiger öffentlicher Interessen geboten ist.