# Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Erawäldele" in Bregenz

Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Erawäldele" in Bregenz

StF: LGBl.Nr. 8/1996

> Auf Grund der §§ 5 und 14 des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:

## § 1 § 1Errichtung {#par_1}

Der im § 2 bezeichnete Landschaftsteil "Erawäldele" in Bregenz ist nach dieser Verordnung geschützt.

## § 2 § 2Schutzgebiet {#par_2}

Beachte

*) Die zeichnerische Darstellung liegt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie beim Amt der Lan-deshauptstadt Bregenz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

(1) Der geschützte Landschaftsteil "Erawäldele" umfasst die Grundstücke Nr. 921/8, 922/1, 1012 (teilweise), 1020, 1021, 1023, 1025, 1026, 1027, 1030, 1034, 2162/2.

(2) Die Grenzen des geschützten Landschaftsteils sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 16.1.1996, Zl. IVe 144/14,*) ersichtlich gemacht.

## § 3 § 3Verbote {#par_3}

(1) Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten,

(2) Folgende Pflegemaßnahmen sind erlaubt:

(3) Die Instandhaltung bestehender Anlagen wird vom Verbot des Abs. 1 nicht berührt.

## § 4 § 4Bewilligung von Ausnahmen {#par_4}

(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.

(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.