# Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet um den Körbersee

Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet um den Körbersee

StF: LGBl.Nr. 17/1958

> Auf Grund der §§ 4 und 19 des Naturschutzgesetzes, GBl.f.d.L.Ö.Nr. 245/1939, wird verordnet:

## § 1 § 1*) {#par_1}

(1) Der Schutzbereich umfasst das durch besondere Verbotstafeln gekennzeichnete und aus nachstehenden Grundparzellen der KG. Schröcken bestehende Gebiet um den Körbersee: GST-NRN 265, 266/1, 266/2, 266/3, 266/4, 266/5, 267, 268, 269, 272, 273, 274, 276/1, 277, 279, 280, 326, 329, 330, 331, 332, 333, 334, 335, 337, 338, 339, 343, 345, 346 und 347.

(2) Schutzzweck der Verordnung ist es, im touristisch und durch Naherholung stark genutzten Schutzgebiet die alpine Gebirgspflanzenwelt vor direkten Zugriffen zu bewahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2009

## § 2 § 2*) {#par_2}

In dem im § 1 Abs. 1 umschriebenen Gebiet der Gemeinde Schröcken (Schutzbereich) ist es verboten, Alpenpflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen sowie Fremddünger oder Pestizide einzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2009

## § 3 § 3*) {#par_3}

Von den Verboten des § 2 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn dadurch der Schutzzweck des § 1 Abs. 2 nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt wird und andere öffentliche Interessen überwiegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2009

## § 4 § 4*) {#par_4}

Die land-, forst- und jagdwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß wird durch diese Verordnung nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2009