# Verordnung der Landesregierung über die Ausnahme einer bestimmten Strecke des Emmebaches vom Uferschutz

Verordnung der Landesregierung über die Ausnahme einer bestimmten Strecke des Emmebaches vom Uferschutz

StF: LGBl.Nr. 31/1974

> Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl.Nr. 33/1973, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Der Emmebach in Götzis wird zwischen dem Schwimmbad "In der Riebe" und der Eisenbahnbrücke samt dem Ufer von der Geltung des § 4 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes ausgenommen.

## § 2 {#par_2}

Die nähere Begrenzung des im § 1 genannten Gebietes ist den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Marktgemeindeamt Götzis zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Plänen zu entnehmen.