# Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des "Kirchenbaches" in Satteins

Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des "Kirchenbaches" in Satteins

StF: LGBl.Nr. 71/2004

> Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, wird verordnet:

Im RIS seit

18.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Im Gemeindegebiet von Satteins wird der Uferschutzbereich des "Kirchenbaches", Grundstück Nr. 5575/1, GB Satteins, in folgendem Abschnitt auf 5 m ab der Grundstücksgrenze des Fließgewässers eingeschränkt:

Rechtsufrig zwischen der Ostgrenze des Grundstückes Nr. 105 und der Westgrenze des Grundstückes Nr. 2514/4, beide GB Satteins.

Im RIS seit

18.12.2015

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Beachte

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Gemeindeamt Kennelbach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Die Grenzpunkte der betroffenen Gewässerstrecke sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 25.10.2004, Zl. IVe-144.03*), im Maßstab 1:1000 dargestellt.

Im RIS seit

18.12.2015