# Landes-Luftreinhaltegesetz

Beachte

RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]

Gesetz über die Luftreinhaltung hinsichtlich Heizungsanlagen

StF: LGBl.Nr. 42/1994

Sonstige Textteile

§ 1 Allgemeines

§ 2 Luftreinhaltemaßnahmen

§ 3 Förderung der Luftreinhaltung

§ 4 Überwachung der Heizungsanlagen

§ 5 Behörden

§ 6 Überwachungsorgane

§ 7 Aufgaben des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg

§ 8 Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunftspflicht

§ 9 Zwangsmittel ohne vorausgegangenes Verfahren

§ 10 Kosten

§ 11 Strafbestimmungen

§ 12 Schlussbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 8/2018

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

LGBl.Nr. 42/1994: Neukundmachung

Im RIS seit

10.12.2015

## § 1 § 1Allgemeines {#par_1}

(1) Die natürliche Zusammensetzung der freien Luft darf durch luftfremde Stoffe (Rauch, Ruß, Staub, Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und Gerüche) nur insoweit verändert werden, als dadurch weder

(2) Dieses Gesetz gilt für Heizungsanlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder damit üblicherweise in Zusammenhang stehenden Geräten ist.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Zur Durchführung des § 1 Abs. 1 hat die Landesregierung nach den Erkenntnissen der Wissenschaften durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über

(2) Bei der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Regelungen allfälliger staatsrechtlicher Vereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Ländern Bedacht zu nehmen. In den Verordnungen nach Abs. 1 kann insbesondere nach der Art und der jährlichen Betriebsdauer der Anlagen, nach der Höhe der Rauch- und Abgasfänge und nach Standorten unterschieden werden und kann die Behörde ermächtigt werden, auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung bestimmter in der Verordnung festgelegter Vorschriften zuzulassen. Ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration ist zu entsprechen, soweit nicht die Festsetzung strengerer Vorschriften zulässig ist.

(3) Mittelgroße Heizungsanlagen nach Abs. 1 lit. g sind Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW. Im Hinblick auf die Kombination von mittelgroßen Heizungsanlagen kommen Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft zur Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2018

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

LGBl.Nr. 42/1994: Neukundmachung

Im RIS seit

24.01.2018

## § 3 § 3Förderung der Luftreinhaltung {#par_3}

Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, die Reinhaltung der freien Luft nach Kräften zu fördern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Betreiber von Heizungsanlagen über die Belange der Luftreinhaltung informiert werden.

## § 4 § 4Überwachung der Heizungsanlagen {#par_4}

(1) Die Gemeinde hat den Betrieb von Heizungsanlagen in ihrem Gebiet zu überwachen.

(2) Die Landesregierung kann zur Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über die Art und Häufigkeit der Überprüfungen sowie die Führung von Aufzeichnungen, erlassen.

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(3) Nach § 2 Abs. 1 lit. e erlassene Verordnungen sind, soweit sie das Inverkehrbringen von Heizungsanlagen betreffen, von der Bezirkshauptmannschaft zu vollziehen.

(4) Nach § 2 Abs. 1 lit. g erlassene Verordnungen über die zentrale Registrierung und Veröffentlichung von mittelgroßen Heizungsanlagen sind von der Landesregierung zu vollziehen; diese kann hierfür die Umweltbundesamt GmbH zur Mitwirkung heranziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 8/2018

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

LGBl.Nr. 42/1994: Neukundmachung

Im RIS seit

24.01.2018

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Behörde hat, sofern sie nicht eigene Bedienstete bestellt, durch Bescheid zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu bestellen:

(2) Die Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 umfasst

(3) Der Dienstbereich der gemäß Abs. 1 bestellten Organe ist im Bescheid über ihre Bestellung festzulegen.

(4) Die Bestellung gemäß Abs. 1 kann jederzeit widerrufen werden. Sie endet überdies, wenn die bestellten Organe die ihnen nach den feuerpolizeilichen Vorschriften zukommenden Funktionen nicht mehr ausüben.

(5) Den gemäß Abs. 1 bestellten Organen ist von der bestellenden Behörde ein mit einem Lichtbild versehener Dienstausweis auszufolgen, in dem die Aufgaben und die damit verbundenen Rechte kurz wiederzugeben sind. Endet die Bestellung gemäß Abs. 1, so ist der Dienstausweis zurückzugeben.

(6) Überwachungsorganen gebührt, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zum Land ausüben, für ihre Überwachungstätigkeit eine Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der notwendigen fachlichen Qualifikation, der erforderlichen technischen Ausstattung sowie des durchschnittlichen Zeit- und Materialaufwandes festzusetzen ist.

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Bestellung von Überwachungsorganen und ihre Tätigkeit erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

LGBl.Nr. 42/1994: Neukundmachung

Im RIS seit

10.12.2015

## § 7 § 7Aufgaben des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg {#par_7}

Das Umweltinstitut des Landes Vorarlberg hat

## § 8 § 8*)Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunftspflicht {#par_8}

(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden, die gemäß § 6 Abs. 1 bestellten Personen und die Organe des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg sind berechtigt, Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten, die erforderlichen Messgeräte anzubringen und Messungen vorzunehmen sowie Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft im ursächlichen Zusammenhang stehen können,

(2) Die Organe des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg sind berechtigt, zur Vornahme von Messungen über Art und Ausmaß der Verunreinigung der freien Luft gemäß § 7 lit. a auch andere als die im Abs. 1 genannten Grundstücke, Gebäude und Anlagen zu betreten sowie die erforderlichen Messgeräte anzubringen. Sie sind berechtigt, Proben von Brennstoffen auch bei Händlern, die solche Brennstoffe zum Zwecke des Verbrennens in Vorarlberg verkaufen, zu entnehmen; der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Wenn ein dinglich Berechtigter oder sonst Nutzungsberechtigter durch Maßnahmen gemäß Abs. 2 einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die vom Land zu leisten ist. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Inanspruchnahme der Liegenschaften gemäß Abs. 2 geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

## § 9 § 9Zwangsmittel ohne vorausgegangenes Verfahren {#par_9}

(1) Bei der Vollziehung von Verordnungen gemäß § 2 lit. b bis f ist zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

(2) Der Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und Anlagen gemäß § 8 Abs. 1 ist nötigenfalls durch Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zu erwirken.

## § 10 § 10*)Kosten {#par_10}

(1) Die Behörde hat den Betreibern von Heizungsanlagen die Erstattung der Kosten der Durchführung von Überprüfungen aufzutragen, wenn diese aufgrund von Beanstandungen bei einer vorangegangenen Überprüfung verursacht worden sind.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Kostenersatzes festzulegen. § 6 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

## § 11 § 11*)Strafbestimmungen {#par_11}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen, insbesondere im Wiederholungsfalle, kann eine Geldstrafe bis zu 6.000 Euro oder eine Arreststrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

Für den Fall, dass der Teilsatz über die Mitwirkung im § 5 Abs. 4 nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über eine Änderung des Luftreinhaltegesetzes, LGBl.Nr. 8/2018, ohne diesen Teilsatz kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 8/2018

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

LGBl.Nr. 42/1994: Neukundmachung

Im RIS seit

24.01.2018