# Verordnung des Landeshauptmannes über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen

Verordnung des Landeshauptmannes über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen

StF: LGBl.Nr. 16/2011

> Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz), BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:

Im RIS seit

18.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Im Sinne dieser Verordnung sind:

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2025

Im RIS seit

13.03.2025

## § 2 § 2Regelungsgegenstand {#par_2}

Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das punktuelle oder das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen vom Verbot des § 3 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes ausgenommen ist.

## § 3 § 3Ausnahmen {#par_3}

Vom Verbot des § 3 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes sind folgende Tätigkeiten ausgenommen:

## § 4 § 4Sicherheitsvorkehrungen {#par_4}

Bei der Durchführung von Verbrennungen nach § 3 lit. a bis c sind Vorkehrungen zu treffen, um eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Personen zu vermeiden. Es ist insbesondere zu beachten: