# Verordnung der Landesregierung über die Sicherung von Standorten für Abfallbeseitigungsanlagen

Verordnung der Landesregierung über die Sicherung von Standorten für Abfallbeseitigungsanlagen

StF: LGBl.Nr. 46/1988

> Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Abfallgesetzes, LGBl.Nr. 30/1988, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Als Standorte von Abfallbeseitigungsanlagen für Hausabfälle und sperrige Hausabfälle werden folgende Grundstücke gesichert:

## § 2 {#par_2}

(1) Die im § 1 angeführten Grundstücke sind in den Planunterlagen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Maßstab 1:5000, vom 14. April 1988, Zl. VIIa-04.78, dargestellt.

(2) Die Planunterlagen nach Abs. 1 liegen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften sowie den Gemeindeämtern Andelsbuch, Fußach, Lustenau und Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.