# Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel

Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel

StF: LGBl.Nr. 51/1998

Sonstige Textteile

## Inhaltsverzeichnis {#art_inhaltsverzeichnis}

§ 1 Zweck

§ 2 Überwachung

§ 3 Anzeigepflicht

§ 4 Maßnahmen bei Verdacht des Auftretens

§ 5 Kontaminationserklärung, Sicherheitszone

§ 6 Feststellung des Ausgangspunktes

§ 7 Schutzmaßnahmen

§ 8 Amtliche Laboruntersuchung

§ 9 Züchtungs-, Haltungs- und Manipulationsverbot

§ 10 Berichte der Landesregierung

> Auf Grund des § 9a des Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 32/1949, in der Fassung LGBl.Nr. 24/1998, wird verordnet:

## § 1 § 1Zweck {#par_1}

Diese Verordnung regelt die zur Feststellung, Verhinderung des Auftretens und der Ausbreitung sowie zur Bekämpfung des Erregers (Clavibacter michiganensis [Smith] Davis et al. ssp. sepedonicus [Spieckermann et Kotthoff] Davis et al.) der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, im Folgenden als Schadorganismus bezeichnet, gebotenen Maßnahmen. Die Maßnahmen betreffen

## § 2 § 2*)Überwachung {#par_2}

(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an Kartoffelknollen und erforderlichenfalls an Kartoffelpflanzen (Solanum tuberosum L.) hat die Gemeinde systematische Erhebungen durchzuführen.

(2) Im Fall von Kartoffelknollen werden für diese Erhebungen Proben von Pflanz-, Speise- und Industriekartoffeln, vorzugsweise aus eingelagerten Partien, entnommen und nach dem Verfahren des Anhanges I der Richtlinie 2006/56/EG amtlichen Laboruntersuchungen unterzogen.

(3) Im Fall von Kartoffelpflanzen werden diese Erhebungen nach geeigneten Verfahren durchgeführt und die Proben amtlichen Laboruntersuchungen unterzogen.

(4) Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie der Entnahmezeitpunkt werden nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden festgelegt.

(5) Die Landesregierung ist mindestens einmal jährlich bis zum 31. März des Folgejahres über die Ergebnisse der im Abs. 1 genannten Erhebungen einschließlich der Einzelheiten der Beprobung gemäß Abs. 4 zu unterrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2008

## § 3 § 3*)Anzeigepflicht {#par_3}

(1) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Kartoffelpflanzen, Kartoffelknollen oder andere Gegenstände, die als Überträger des Schadorganismus in Betracht kommen, befinden, sind verpflichtet, jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens des Schadorganismus unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.

(2) Über die erfolgte Anzeige hat die Gemeinde die Bezirkshauptmannschaft in Kenntnis zu setzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2008

## § 4 § 4*)Maßnahmen bei Verdacht des Auftretens {#par_4}

(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirkshauptmannschaft sicherzustellen, dass amtliche oder amtlich überwachte Laboruntersuchungen nach den Verfahren der Anhänge I und II Z. 1 der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt werden. Bei Bestätigung gelten die Vorschriften gemäß Anhang II Z. 2 der Richtlinie 2006/56/EG.

(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1 hat die Bezirkshauptmannschaft bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome oder bei Vorliegen eines positiven Untersuchungsergebnisses

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2008

## § 5 § 5*)Kontaminationserklärung, Sicherheitszone {#par_5}

Wird bei Untersuchungen, welche gemäß dem Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt werden, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus bestätigt, so hat die Bezirkshauptmannschaft

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2008

## § 6 § 6Feststellung des Ausgangspunktes {#par_6}

(1) Werden Knollen oder Pflanzen gemäß § 5 lit. a für kontaminiert erklärt, sind alle mit dem befallenen Bestand klonal verbundenen Partien zur Auffindung des Initialherdes und zur Feststellung des Ausmaßes der Kontamination gemäß § 4 Abs. 1 zu untersuchen. Die Untersuchungen sind nach Risikograd vorzunehmen und erfassen so viele Knollen oder Pflanzen, wie nötig sind, um den wahrscheinlichen Ausgangspunkt und das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination festzustellen.

(2) Je nach Untersuchungsergebnis ist gegebenenfalls eine weitere Kontaminationserklärung vorzunehmen, das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination neu zu bestimmen und die Sicherheitszone neu abzugrenzen.

## § 7 § 7*)Schutzmaßnahmen {#par_7}

(1) Gemäß § 5 lit. a für kontaminiert erklärte Pflanzen oder Knollen dürfen nicht angepflanzt werden und sind unter Kontrolle der Landwirtschaftskammer entweder

(2) Gemäß § 5 lit. b als wahrscheinlich kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden und sind unbeschadet der Ergebnisse der Untersuchungen nach § 6 einer geeigneten Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang IV Z. 2 der Richtlinie 2006/56/EG zuzuführen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.

(3) Gemäß § 5 lit. a für kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die nachweislich oder vermutlich kontaminiert sind, sind entweder zu vernichten oder nach geeigneten Verfahren gemäß Anhang IV Z. 3 der Richtlinie 2006/56/EG zu reinigen und zu desinfizieren. Nach Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht mehr kontaminiert.

(4) Unbeschadet der in Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen gilt für die Sicherheitszone das Maßnahmenpaket gemäß Anhang IV Z. 4 der Richtlinie 2006/56/EG.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2008

## § 8 § 8Amtliche Laboruntersuchung {#par_8}

Eine Laboruntersuchung gilt als amtlich, wenn sie von hiezu befähigten Anstalten des Bundes oder der Länder durchgeführt wird.

## § 9 § 9*)Berichte der Landesregierung {#par_9}

(1) Die Landesregierung übermittelt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einmal jährlich – bis zum 30. April des Jahres hinsichtlich des vorangegangen Jahres –

(2) Die Landesregierung unterrichtet das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich über

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben alle Auskünfte, die zur Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 erforderlich sind, unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2008