# Pflanzenschutzmittelverordnung

Verordnung der Landesregierung über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln und die Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

StF: LGBl.Nr. 15/2014 (RL 2009/128/EG vom 21. Oktober 2009, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71–86 [CELEX-Nr. 32009L0128]; RL 2009/143/EG vom 26. November 2009, ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 23–24 [CELEX-Nr. 32009L0143])

> Auf Grund der §§ 10 Abs. 3 lit. a bis e, 11 Abs. 6, 10 und 11, 11a Abs. 4, 15a Abs. 1 und 4 und 16 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 58/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 64/2007, Nr. 62/2012 und Nr. 44/2013 wird verordnet:

Im RIS seit

15.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Verboten ist

(2) Vom Verbot des Abs. 1 lit. b Z. 1 bis 4 ausgenommen ist die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, welche als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko gemäß Art. 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind oder dem Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1165 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen; dies gilt jedoch nur insoweit, als diese Pflanzenschutzmittel keine gefährlichen Stoffe und Gemische im Sinne des § 4 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 darstellen. Die Verwendung der vom Verbot ausgenommenen Pflanzenschutzmittel ist soweit wie möglich zu verringern; biologische Bekämpfungsmaßnahmen ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind zu bevorzugen.

(3) Vom Verbot des Abs. 1 lit. b Z. 5 ausgenommen ist die Verwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln in der Zeit zwischen dem Ende des täglichen Bienenfluges und 23.00 Uhr in einer Entfernung von mehr als 30 m von Bienenständen, sofern sich die Zulässigkeit der Verwendung außerhalb der Flugzeit der Bienen aus der Zulassung des bienengefährlichen Pflanzenschutzmittels ergibt.

(4) Großbekämpfungen von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen dürfen mit bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln nur nach Verständigung der Eigentümer von Bienenständen, die innerhalb eines Umkreises von 3 km um das Behandlungsgebiet stehen, durchgeführt werden. Die Verständigung hat mindestens 2 Tage vorher zu erfolgen.

(5) Der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß auch für eine sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 15 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes in Gebieten gemäß Abs. 1 lit. b Z. 5 und 6.

(6) Abs. 1 lässt andere Vorschriften über die Unzulässigkeit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2018, 58/2018, 35/2022

Im RIS seit

30.05.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Von den Verboten gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Z. 1 bis 5 sowie Z. 7 kann die Bezirkshauptmannschaft auf schriftlichen Antrag mit Bescheid Ausnahmen bewilligen. Ausnahmen vom Verbot gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Z. 7 können nur vom Betreiber einer Kernobstbau-Ertragsanlage beantragt werden.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

(3) Dem Antrag ist ein Plan in einem hierzu geeigneten Maßstab beizuschließen, aus welchem

ersichtlich sind.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die beantragte Ausnahme von einem Verbot nach

(5) Soweit erforderlich, ist eine Bewilligung nach Abs. 1 unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen. In der Ausnahmebewilligung vom Verbot gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Z. 7 ist vorzusehen, dass die im Zulassungsbescheid nach Art. 53 der Verordnung (EG) 1107/2009 festgesetzten Bedingungen und Auflagen, Anwendungsbestimmungen und Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung einzuhalten sind; darüber hinaus ist diese Bewilligung mit jenem Zeitpunkt zu befristen, der im Zulassungsbescheid nach Art. 53 der Verordnung (EG) 1107/2009 vorgesehen ist.

(6) Die Bezirkshauptmannschaft hat Bescheide nach Abs. 1 der Landwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.

(7) Über Verlangen der Bezirkshauptmannschaft hat die Landwirtschaftskammer die Eigentümer von Bienenständen, die im Umkreis von fünf Kilometern um jene Flächen einer Kernobstbau-Ertragsanlage liegen, die aufgrund eines Bescheides gemäß Abs. 1 mit einem Pflanzenschutzmittel gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Z. 7 behandelt werden dürfen, über die Erteilung einer Bewilligung und während der Kernobstblüte 48 Stunden vor einem möglichen erstmaligen Einsatz, danach laufend, bei hoher Infektionsgefahr täglich, über die Prognosen eines Einsatzes sowie eines durchgeführten Einsatzes zu informieren. Diese Information ist auch der Bezirkshauptmannschaft zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2018, 35/2022

Im RIS seit

30.05.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Zuständigkeit nach § 16 Abs. 2 und 8 bis 10 des Pflanzenschutzgesetzes (Ausstellung, Verlängerung und Entzug des Pflanzenschutzmittelausweises) wird auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat einer Person auf deren Antrag einen Pflanzenschutzmittelausweis nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes befristet für die Gültigkeitsdauer nach Abs. 3 auszustellen oder dessen Gültigkeitsdauer nach Maßgabe des § 16 Abs. 8 des Pflanzenschutzgesetzes zu verlängern.

(3) Die Gültigkeitsdauer des Pflanzenschutzmittelausweises beträgt sechs Jahre.

(4) Der Pflanzenschutzmittelausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von etwa 85 x 54 Millimeter („Scheckkartenformat”) herzustellen. Er hat insbesondere zu enthalten:

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2022

Im RIS seit

30.05.2022

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Ein Ausbildungskurs nach § 17 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes zur erstmaligen Ausstellung eines Pflanzenschutzmittelausweises nach § 16 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes hat mindestens 12 Unterrichtseinheiten und die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG genannten Inhalte unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu umfassen sowie einen Erste-Hilfe-Kurs für Vergiftungsfälle im Umfang von vier Unterrichtseinheiten.

(2) Zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Pflanzenschutzmittelausweises nach § 16 Abs. 8 des Pflanzenschutzgesetzes ist ein Fortbildungskurs nach § 17 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes im Umfang von sechs Unterrichtseinheiten zu absolvieren oder eine anerkannte Fortbildungsmaßnahme (§ 17 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes) nachzuweisen. Der Fortbildungskurs bzw. die anerkannte Fortbildungsmaßnahme muss den Vorgaben des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG entsprechen und darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2018, 35/2022

Im RIS seit

30.05.2022

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Als gleichwertig zur Ausbildung nach § 17 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes gelten folgende Ausbildungsnachweise:

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2022

Im RIS seit

30.05.2022

## § 5a Im RIS seit {#par_5a}

(1) Wesentliche Unterschiede zur Ausbildung nach § 17 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes liegen vor, wenn die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person

(2) Wird im Zuge der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß § 17 Abs. 3 bis 5 des Pflanzenschutzgesetzes ein Anpassungslehrgang verlangt, so hat dieser die wesentlichen Unterschiede der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person zu den Ausbildungsinhalten im Sinne des Abs. 1 abzudecken. Zudem sind der Zeitpunkt, der Ort und der zeitliche Umfang des Anpassungslehrganges festzulegen.

(3) Wird im Zuge der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß § 17 Abs. 3 bis 5 des Pflanzenschutzgesetzes eine Eignungsprüfung verlangt, so hat diese die wesentlichen Unterschiede der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person zu den Ausbildungsinhalten im Sinne des Abs. 1 abzudecken. Zudem sind der Zeitpunkt und der Ort der Eignungsprüfung festzulegen.

(4) Der Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung sind von der Landwirtschaftskammer durchzuführen.

(5) Die Landwirtschaftskammer hat den Abschluss des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu bestätigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2018, 35/2022

Im RIS seit

30.05.2022

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Unbefugte, insbesondere Kinder, dürfen keinen Zugriff zu Pflanzenschutzmitteln erhalten können. Pflanzenschutzmittel sind vor dem Verwenden in ordnungsgemäß verschlossenen unbeschädigten Handelspackungen sachgemäß in einem verschlossenen Lagerraum oder Schrank zu lagern. Hiervon ausgenommen sind Nützlinge.

(2) Lagerräume oder Schränke müssen so beschaffen sein, dass Pflanzenschutzmittel aus diesen nicht austreten, versickern oder über einen Abfluss in Gewässer oder die Kanalisation gelangen können. Ausgelaufene bzw. auslaufende Pflanzenschutzmittel müssen aufgefangen werden. Diese Anforderungen gelten nur für Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden.

(3) Zubereitete Restmengen sind bis zu ihrer Verwendung oder Entsorgung in geeigneten verschlossenen Behältnissen so aufzubewahren und so zu kennzeichnen, dass keine Möglichkeit zum Austritt des Pflanzenschutzmittels und zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder Waren des täglichen Gebrauchs besteht. Die Kennzeichnung hat zumindest den Namen, den Verwendungszweck, die Gefahrenbezeichnung oder das Gefahrensymbol, allfällige Verdünnungen oder Mischungen und das Datum der Mischung oder Verdünnung zu umfassen.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur im Freien oder in gut durchlüfteten Räumen angesetzt werden. Zur Vermeidung von Staubentwicklung sind pulverförmige Pflanzenschutzmittel besonders vorsichtig anzusetzen.

(2) Im Nahbereich der Manipulationsfläche muss die Möglichkeit zum Aus- oder Abwaschen versehentlich kontaminierter Körperteile (Augen, Gesicht, Hände, etc.) bestehen.

(3) Spritzbrühen sind so zuzubereiten, dass ein Austritt der Spritzbrühe und ein Eindringen in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation verhindert werden.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Soweit erforderlich sind bei der Verdünnung, Mischung, Zubereitung und Abfüllung sowie bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln eine geeignete Schutzbekleidung und -ausrüstung, wie Schutzbrillen, Atemschutz, Handschuhe, zu verwenden.

(2) Die Schutzbekleidung und Schutzausrüstung sind getrennt von den Pflanzenschutzmitteln aufzubewahren.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Mindestens 20 Betriebe, die von der Landesregierung ausgewählt werden, sind jährlich einer Betriebskontrolle zu unterziehen. Bei mindestens sechs Betrieben ist jährlich eine Anwendungskontrolle durchzuführen und dabei eine Pflanzen- oder Bodenprobe zu entnehmen. Für den Fall, dass Betriebe zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht mehr existieren, werden von der Landesregierung Ersatzbetriebe genannt.

(2) Die Kontrollen sind, sofern nicht anders erforderlich, ohne Vorankündigung durchzuführen; ist eine Vorankündigung erforderlich, darf diese maximal 48 Stunden vorher erfolgen. Im Verdachtsfall kann, abweichend von Abs. 1, auch mehr als eine Probe entnommen werden.

(3) Die Dokumentation der Kontrollen erfolgt unter

Eine Durchschrift des Kontrollprotokolls ist beim Betriebsleiter zu hinterlassen.

(4) Erfolgen die Kontrollen durch eine natürliche oder juristische Person gemäß § 21 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes, so hat sie die Kontrollprotokolle und Untersuchungsergebnisse der gezogenen Proben innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Kontrolle der Landesregierung zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2020, 35/2022

Im RIS seit

30.05.2022

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Die Höhe der Kosten für Betriebs- und Anwendungskontrollen wird gemäß § 25 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes je Kontrolle mit 180 Euro festgesetzt.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2022

Im RIS seit

30.05.2022

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, LGBl.Nr. 18/2008, mit Ausnahme des § 3 Abs. 5 und 6, außer Kraft.

(2) Die Z. 1, 2 und 4 bis 6 der Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung, LGBl.Nr. 21/2018, treten am 1. Juli 2018 in Kraft.

(3) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, müssen Aufzeichnungen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Bezug auf Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln,

(4) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung, LGBl.Nr. 93/2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2018, 35/2022, 93/2025

Im RIS seit

30.12.2025