# Bodenseefischereigesetz

Beachte

RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]

Gesetz über die Bodenseefischerei

StF: LGBl.Nr. 1/2002

Sonstige Textteile

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeines

§ 2 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt: Ausübung der Fischerei

1. Unterabschnitt: Allgemeines

§ 3 Berechtigung, Art der Ausübung

§ 4 Besondere fischereipolizeiliche Vorschriften

§ 5 Mitführen von Urkunden

2. Unterabschnitt: Berufsfischerei

§ 6 Haldenpatent, Hochseepatent, Alterspatent

§ 7 Beschränkungen der Patente

§ 8 Ausstellung und Entzug der Patente

§ 9 Hilfskräfte des Patentinhabers

§ 9a Stellvertretung

3. Unterabschnitt: Angelfischerei

§ 10 Erlaubnis

§ 11 Erteilung der Erlaubnis Untersagung der Angelfischerei

§ 11a Fischerausweis

3. Abschnitt: Fischereiaufsicht

§ 12 Organe der Fischereiaufsicht

§ 13 Dienstausweis und Dienstabzeichen

§ 14 Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufsichtsorgane

4. Abschnitt: Förderung der Bodenseefischerei

§ 15 Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei

§ 16 Ausmaß

§ 17 Fälligkeit und Entrichtung

5. Abschnitt: Organisations-, Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 18 Behörde

§ 18a Fischereiverband für das Land Vorarlberg

§ 19 Fischereirevierausschuss für den Bodensee

§ 19a Verordnungserlassungsverfahren, Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 19b Einzelfallentscheidungen, Nachträgliches Beschwerderecht

§ 20 Strafbestimmungen

§ 21 Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

§ 21a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 67/2019

§ 21b Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 75/2021

§ 23 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

LGBl. Nr. 1/2002: Neukundmachung

Im RIS seit

25.05.2016

## § 1 § 1*)Allgemeines {#par_1}

(1) Die Fischerei und die Fischereiaufsicht am Bodensee sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Teile der Bodenseezuflüsse und sonstige Gewässer im Leiblachtal, in Gemeinden am Bodensee und in deren Nahebereich ausdehnen, soweit deren Bewirtschaftung auf die Bewirtschaftung des Bodensees Einfluss hat.

(2) Dieses Gesetz findet

(3) Soweit Vereinbarungen, übereinstimmende Übungen oder gemeinsame Empfehlungen der Bodenseeuferstatten über die Ausübung der Fischerei und der Fischereiaufsicht am Bodensee bestehen, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Vorschriften im Zweifel im Sinne solcher Vereinbarungen, Übungen oder Empfehlungen auszulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Sinne dieses Gesetzes gilt als

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 67/2019

Im RIS seit

11.09.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Fischerei darf nur aufgrund eines Haldenpatentes (§ 6 Abs. 1), eines Hochseepatentes (§ 6 Abs. 1), eines Alterspatentes (§ 6 Abs. 1), einer Gehilfenkarte (§ 9 Abs. 1) oder einer Erlaubnis zur Angelfischerei (§ 10 Abs. 1) ausgeübt werden. Überdies kann die Behörde nach Anhörung des Fischereiberechtigten für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder für wissenschaftliche Zwecke durch schriftlichen Bescheid die Ausübung der Fischerei im erforderlichen Ausmaß bewilligen.

(2) Die Fischerei ist so auszuüben, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet, den Grundsätzen des Tierschutzes und den fischereikundlichen Erkenntnissen entsprochen, ein wertvoller und artenreicher Bestand an Fischen einschließlich ihrer Lebensgrundlagen erhalten und die sonst im und am Bodensee lebende Tierwelt nicht mehr als notwendig beeinträchtigt wird. Insbesondere ist die Fischerei, soweit Fischarten nach Art. 14 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) geschützt sind, auf ein Ausmaß zu beschränken, dass für diese Arten der günstige Erhaltungszustand im Sinne dieser Richtlinie gewahrt oder wiederhergestellt wird.

(3) Fischarten, die im Bodensee oder in seinen Zuflüssen nicht heimisch sind, dürfen dort nur mit Bewilligung der Landesregierung eingesetzt werden. Die Bewilligung darf, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, nur erteilt werden, wenn durch das Einsetzen Vorteile für den Fischbestand im Bodensee zu erwarten sind und die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet sowie die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten nicht geschädigt werden; Beschränkungen für das Einsetzen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sind zu beachten.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2004, 81/2016, 67/2019

Im RIS seit

11.09.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen insbesondere über

(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 kann festgelegt werden, dass für Zwecke der künstlichen Fischzucht, für wissenschaftliche Zwecke oder aus sonstigen besonders wichtigen Gründen durch Verordnung oder schriftlichen Bescheid der Behörde Ausnahmen von den Vorschriften gemäß Abs. 1 zugelassen werden können; insbesondere kann auch festgelegt werden, dass Ausnahmen im Hinblick auf eine nach Art. 14 oder 15 der FFH-Richtlinie geschützte Art zugelassen werden können, soweit dies mit Art. 16 dieser Richtlinie vereinbar ist. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.

(3) In einer Bewilligung nach Abs. 2 ist erforderlichenfalls durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 nicht verletzt werden.

(4) Soweit es zur Erhaltung eines wertvollen und artenreichen Bestandes an Fischen im Bodensee erforderlich ist, hat die Landesregierung für die Ausübung der Fischerei in den Zuflüssen des Bodensees durch Verordnung nähere Vorschriften im Sinne des Abs. 1 zu erlassen.

(5) Zur Durchführung der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 kann die Landesregierung in Fällen, in denen die Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht abgewartet werden kann, die gemäß Abs. 1 erlassenen Vorschriften durch Verordnung befristet ändern oder ergänzen. Sie kann nähere Vorschriften erlassen über

(6) Auf Abs. 5 gestützte Verordnungen sind durch Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 4 ALReg-G) für die Dauer ihrer Geltung kundzumachen. Sie treten mit Ablauf des Tages des Beginns der Veröffentlichung in Kraft und, sofern nicht in der Verordnung eine kürzere Geltungsdauer festgelegt ist, nach acht Wochen außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 67/2019, 4/2022

Im RIS seit

01.02.2022

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Bei der Ausübung der Fischerei sind die aufgrund dieses Gesetzes ausgestellten Dokumente (§§ 3 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 11a Abs. 1) und, soweit sie kein Lichtbild enthalten, ein Identitätsausweis mitzuführen bzw. abrufbar zu halten und den Organen der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen. Diese Ausweispflicht besteht auf dem Hohen See auch gegenüber Fischereiaufsichtsorganen der anderen Bodenseeuferstaaten.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 13/2026

Im RIS seit

19.02.2026

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Berufsfischerei darf, soweit in den §§ 9 und 9a nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund eines von der Behörde ausgestellten Haldenpatentes, Hochseepatentes oder Alterspatentes ausgeübt werden.

(2) Das Haldenpatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei auf jenem Teil der inländischen Halde, für den der Besitz des Fischereirechtes oder die privatrechtliche Erlaubnis des Fischereiberechtigten nachgewiesen ist (§ 8 Abs. 1 lit. f).

(3) Das Hochseepatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See. Es darf nur gleichzeitig mit einem Haldenpatent ausgestellt werden.

(4) Das Alterspatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See, allerdings eingeschränkt im Umfang des Abs. 5 lit. b. Es darf nur gleichzeitig mit einem Haldenpatent ausgestellt werden.

(5) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse am Bodensee und unter Berücksichtigung der fischereitechnischen Entwicklung durch Verordnung Art und Anzahl der Fischereigeräte zu bestimmen, die aufgrund eines Patentes zur Ausübung der Berufsfischerei benützt werden dürfen. Dabei ist zu beachten, dass

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 75/2021, 13/2026

Im RIS seit

19.02.2026

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Halden- und Hochseepatente sind für mindestens ein, höchstens aber drei Kalenderjahre, und die Alterspatente sind für ein Kalenderjahr auszustellen. Das Hochseepatent verliert seine Gültigkeit mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird. Anträge auf Verleihung eines Patentes sind spätestens drei Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraumes bei der Behörde einzubringen. Soweit die Bestimmungen des Abs. 3 nicht entgegenstehen, können auch nach diesem Zeitpunkt beantragte Patente ausgestellt werden.

(2) Soweit es die fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse im Bereich der inländischen Halde oder auf dem Hohen See erfordern, hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen, wie viele Patente höchstens ausgestellt werden dürfen. Im Falle einer Beschränkung der Haldenpatente ist unter Berücksichtigung der Flächenmaße der Gebiete der Fischereiberechtigten auch zu bestimmen, wie viele Haldenpatente für die einzelnen Gebiete ausgestellt werden dürfen.

(3) Bei einer Beschränkung der Zahl der Patente (Abs. 2) sind von mehreren Antragstellern, welche die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Patentes erfüllen (§ 8 Abs. 1) und den Antrag bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt eingebracht haben, zunächst die bisherigen Inhaber gleichartiger Patente, sodann die Inhaber anderer Patente und schließlich Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen vor sonstigen Antragstellern zu berücksichtigen. Innerhalb dieser Gruppen sind die Antragsteller nach dem Grad, in dem sie auf die Ausübung der Berufsfischerei zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind, zu berücksichtigen.

(4) Werden durch Entzug (§ 8 Abs. 9) oder aus sonstigen Gründen Patente frei, so hat die Behörde die nicht berücksichtigten Antragsteller hievon unter Festsetzung einer angemessenen Frist für eine allfällige neuerliche Antragstellung schriftlich zu benachrichtigen. Auf fristgerecht eingebrachte Anträge sind die Vorschriften des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 25/2011, 58/2016, 81/2016, 13/2026

Im RIS seit

19.02.2026

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die Behörde darf ein Patent nur an natürliche Personen ausstellen, die

(2) Einem Ausbildungsnachweis nach Abs. 1 lit. b sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Als Berufserfahrung im Sinne des Abs. 1 lit. b gilt die rechtmäßig erworbene Berufserfahrung als Fischer und eine allfällige vorhergehende Ausbildung zum Fischer, die von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in einem dieser Staaten mindestens in nachstehendem Ausmaß erworben worden ist:

(4) Die Beendigung der Tätigkeiten nach Abs. 3 lit. d und f darf zum Zeitpunkt der Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.

(5) Bei einem Antrag auf erstmalige Ausstellung eines Patentes (§ 7) hat die Behörde zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach Abs. 1 lit. h vorliegt, eine Strafregisterauskunft sowie zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach Abs. 1 lit. i vorliegt, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einzuholen. Bei jedem weiteren Antrag auf Ausstellung eines Patentes hat die Behörde entsprechende Nachweise nur einzuholen, sofern sie begründete Bedenken hinsichtlich der Umstände nach Abs. 1 lit h oder i hat.

(6) Von Unionsbürgern sind jene Nachweise im Sinne des Abs. 5 anzuerkennen, die von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, können diese durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates ersetzt werden. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(7) Der Eingang eines Antrages nach § 7 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Ausstellung eines Patentes hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.

(8) Das Patent muss mit einem Lichtbild versehen sein und hat den Namen, die Geburtsdaten und den Wohnort des Patentinhabers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und das Gebiet, in dem das Patent zur Ausübung der Berufsfischerei berechtigt, zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Patente zu erlassen.

(9) Die Behörde hat das Patent zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung (Abs. 1) nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind. Die Behörde kann das Patent überdies entziehen, wenn der Patentinhaber die Berufsfischerei nicht regelmäßig ausübt und im Falle eines Hochseepatentes den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen überwiegend aus einem anderen Erwerb gewinnt. Der Entzug eines Patentes ist dem Fischereiberechtigten mitzuteilen. Im Falle des Entzuges eines physisch ausgestellten Patentes ist dieses unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(10) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 58/2016, 81/2016, 24/2020, 75/2021, 13/2026

Im RIS seit

19.02.2026

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Hilfskräfte des Patentinhabers (Fischereigehilfen) dürfen die Berufsfischerei nur aufgrund einer von der Behörde ausgestellten Gehilfenkarte ausüben. Die Gehilfenkarten sind für ein, höchstens aber drei Kalenderjahre auszustellen. Die Mitwirkung bei der Berufsfischerei in Anwesenheit des Patentinhabers oder eines Fischergehilfen bedarf keiner Bewilligung.

(2) Die Behörde darf eine Gehilfenkarte nur an natürliche Personen ausstellen, die

(3) Die Gehilfenkarte muss mit einem Lichtbild versehen sein und hat den Namen, die Geburtsdaten und den Wohnort des Fischergehilfen, den Namen und den Wohnort des Patentinhabers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer der Gehilfenkarte, die Art des dem Patentinhaber ausgestellten Patentes und das Gebiet, in dem das Patent zur Ausübung der Berufsfischerei berechtigt, zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Gehilfenkarte zu erlassen.

(4) Die Behörde hat die Gehilfenkarte zu entziehen, wenn die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Der Entzug einer Gehilfenkarte ist dem Patentinhaber und dem Fischereiberechtigten mitzuteilen. Im Falle des Entzuges einer physisch ausgestellten Gehilfenkarte ist diese unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 13/2026

Im RIS seit

19.02.2026

## § 9a Im RIS seit {#par_9a}

(1) Inhaber von Halden- und Hochseepatenten können sich bei der Patentausübung ohne Angabe von Gründen bis zu sechs Wochen sowie im Krankheitsfall bis zu drei Monaten je Kalenderjahr vertreten lassen. Der Patentinhaber hat der Behörde im Falle einer Stellvertretung unverzüglich deren Dauer sowie den Namen, die Anschrift und die erforderliche Qualifikation (Abs. 3) des Stellvertreters schriftlich bekannt zu geben; die Qualifikation des Stellvertreters ist auf Verlangen der Behörde nachzuweisen. Bei einer Vertretung im Krankheitsfall ist zusätzlich eine entsprechende ärztliche Bestätigung vorzulegen.

(2) Eine über die Fälle des Abs. 1 hinausgehende Stellvertretung bedarf der Bewilligung der Behörde. Diese kann nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände, wie bei Schwangerschaft der Patentinhaberin u.dgl., und gegen Nachweis der erforderlichen Qualifikation (Abs. 3) der Stellvertretung erteilt werden. Die Bewilligung ist zu befristen und kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

(3) Als Stellvertreter kann nur eine natürliche Person herangezogen werden, bei der Gründe nach § 8 Abs. 1 lit. h und i nicht vorliegen, und die

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016

Im RIS seit

07.09.2016

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die Angelfischerei darf nur aufgrund einer vom Fischereiberechtigten erteilten privatrechtlichen Erlaubnis ausgeübt werden. Der Fischereiberechtigte kann andere Personen, insbesondere Fischereivereine, zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigen.

(2) Die Erlaubnis ist für die Fischerei vom Ufer aus, von einem Boot aus oder für beides zu erteilen. Sie berechtigt, sofern der Fischereiberechtigte nicht Einschränkungen verfügt, zur Ausübung der Angelfischerei im Gebiet des Fischereiberechtigten, der die Erlaubnis erteilt hat. Eine Erlaubnis für die Fischerei vom Boot aus berechtigt auch zur Ausübung der Angelfischerei auf dem Hohen See außerhalb der Gebiete der Fischereiberechtigten. Die Erlaubnis für die Fischerei vom Boot aus darf an Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur erteilt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt, in der sich der gesetzliche Vertreter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Inhaber der Erlaubnis die Fischerei vom Boot aus nur unter Aufsicht einer über 16 Jahre alten Person ausüben wird. Wenn die Erlaubnis einen Vermerk nach Abs. 3 zweiter Satz enthält, darf der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.

(3) Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, darf nur an Personen erteilt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet sind und dies durch einen Fischerausweis nach § 11a nachweisen. An Personen mit Behinderung, die die fachliche Eignung nicht durch einen Fischerausweis nach § 11a nachweisen können, darf eine Erlaubnis unter der Voraussetzung erteilt werden, dass sie den Fischfang nur in Begleitung einer Person ausüben dürfen, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist. An Personen, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf keine Erlaubnis erteilt werden.

(4) Die Erlaubnis hat den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Inhabers, die Bezeichnung des Fischereiberechtigten, den Zeitraum, für den sie gilt (bestimmte Tage, Wochen oder ein bestimmtes Kalenderjahr), sowie Angaben über den Berechtigungsumfang (vom Ufer aus, von einem Boot aus oder für beides) und das Gebiet, in dem die Angelfischerei ausgeübt werden darf, zu enthalten. Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, hat bei Personen nach Abs. 3 zweiter Satz weiters den Vermerk zu enthalten, dass der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden darf, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.

(5) Über die erteilten Erlaubnisse sind Aufzeichnungen zu führen, in die der Behörde und den Organen der Fischereiaufsicht auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Die Eintragungen haben die im Abs. 4 genannten Angaben zu enthalten.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften zu Form, Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnisse (Abs. 1 bis 4) sowie den Aufzeichnungen der Erlaubnisse (Abs. 5) erlassen. Sie hat jedenfalls nähere Vorschriften über die fachliche Eignung nach Abs. 3 zu erlassen und darin insbesondere auch festzulegen,

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 13/2026

Im RIS seit

19.02.2026

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Die Landesregierung hat nach Maßgabe der fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse am Bodensee und unter Berücksichtigung der fischereitechnischen Entwicklung durch Verordnung Art und Anzahl der Fischereigeräte zu bestimmen, die aufgrund einer Erlaubnis zur Ausübung der Angelfischerei benützt werden dürfen. Soweit es die fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse am Bodensee erfordern, hat sie durch Verordnung auch festzulegen, an wie viele Personen die Erlaubnis von den einzelnen Fischereiberechtigten höchstens erteilt werden darf.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 75/2021, 13/2026

Im RIS seit

19.02.2026

## § 11a Im RIS seit {#par_11a}

(1) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg (§ 18a) hat auf Antrag den Fischerausweis an Personen auszustellen, die die fachliche Eignung nach § 10 Abs. 6 zweiter Satz nachweisen können. Der Fischerausweis für Personen nach § 10 Abs. 6 lit. b hat durch einen Zusatz zum Ausdruck zu bringen, dass der Ausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder für eine Person mit Behinderung ausgestellt ist. Der Fischerausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verliert seine Gültigkeit mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird.

(2) Für die Ausstellung des Fischerausweises sind keine Verwaltungsabgaben des Landes zu entrichten. Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg ist jedoch berechtigt, für diese Tätigkeit einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 20 Euro einzuheben. Dieser Betrag erhöht sich ab dem 1. Jänner 2018 und in weiterer Folge zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres durchschnittlich geändert hat.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form und den Inhalt des Fischerausweises (Abs. 1) erlassen.

(4) Die Behörde hat, abgesehen von Abs. 1 letzter Satz, den Fischerausweis mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nachträglich weggefallen sind. Im Falle des Entzuges eines physisch ausgestellten Fischerausweises ist dieser unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Zur Durchsetzung dieser Pflichten ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(5) Der Fischerausweis gilt auch als Fischerausweis nach dem Fischereigesetz (§ 14).

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 13/2026

Im RIS seit

19.02.2026

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen und Entscheidungen zu überwachen.

(2) Zur Mitwirkung bei der Überwachung gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung die erforderliche Zahl an staatlichen Fischereiaufsehern zu bestellen. Als staatliche Fischereiaufseher können nur volljährige Landesbedienstete, die Inländer sind, bestellt werden.

(3) Soweit es zur Beaufsichtigung des Gebietes eines Fischereiberechtigten erforderlich ist, hat die Behörde auf Antrag des Fischereiberechtigten diesen oder die von ihm vorgeschlagenen Personen mit Bescheid als Fischereischutzorgane für das betreffende Gebiet zu bestellen. Der Fischereiberechtigte kann zur Antragstellung auch andere Personen, insbesondere Fischereivereine, ermächtigen. Als Fischereischutzorgan kann nur bestellt werden, wer

(4) Zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach § 8 Abs. 1 lit. h und i (Abs. 3 lit. c) vorliegt, ist § 8 Abs. 5 erster Satz sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung (Abs. 3 lit. e) zu erlassen.

(6) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht mehr vorliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 81/2016, 75/2021

Im RIS seit

07.12.2021

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Den Organen der Fischereiaufsicht ist von der Behörde, die sie bestellt, ein Dienstausweis auszustellen und ein Dienstabzeichen auszufolgen.

(2) Die Dienstausweise müssen mit einem Lichtbild versehen sein und den Namen, die Geburtsdaten sowie Angaben über das zugewiesene Fischereiaufsichtsgebiet enthalten. Die Dienstabzeichen haben das Landeswappen und die Aufschrift „Staatlicher Fischereiaufseher“ (§ 12 Abs. 2) bzw. „Fischereischutzorgan“ (§ 12 Abs. 3) zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Dienstausweise und der Dienstabzeichen zu erlassen.

(3) Die Organe der Fischereiaufsicht haben in Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen bzw. abrufbar zu halten. Mit diesem haben sie sich auf Verlangen gegenüber den von ihren Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.

(4) Wird die Bestellung widerrufen (§ 12 Abs. 6), so sind der Dienstausweis sofern dieser physisch ausgestellt wurde, und das Dienstabzeichen unverzüglich der Behörde zurückzugeben. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 75/2021, 13/2026

Im RIS seit

19.02.2026

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die Organe der Fischereiaufsicht haben Übertretungen gemäß § 20 sowie Übertretungen nach dem Jagdgesetz, dem Abfallgesetz, dem Naturschutzgesetz und dem Landschaftsschutzgesetz der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Organe der Fischereiaufsicht sind verpflichtet, Wahrnehmungen über Fischkrankheiten, Fischsterben und Wasserverunreinigungen der Behörde unverzüglich bekannt zu geben.

(3) Die Organe der Fischereiaufsicht sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, fremde Grundstücke zu betreten, Personen, welche die Fischerei ausüben oder verdächtig sind, eine Übertretung gemäß § 20 begangen zu haben, zum Nachweis ihrer Identität und ihrer Berechtigung zur Ausübung der Fischerei zu verhalten und die Fischereigeräte auf die Übereinstimmung mit den fischereipolizeilichen Vorschriften zu überprüfen. Sie sind befugt, Gegenstände, die allem Anschein nach von der Begehung einer Übertretung gemäß § 20 herrühren oder hiezu bestimmt sind, vorläufig zu beschlagnahmen oder zu diesem Zweck Fischereigeräte, Behältnisse und Transportmittel von Personen, die verdächtig sind, eine Übertretung gemäß § 20 begangen zu haben, zu durchsuchen.

(4) Die staatlichen Fischereiaufseher dürfen Personen, die sie bei Übertretungen gemäß § 20 auf frischer Tat betreten, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

Die festgenommene Person ist unverzüglich der Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Sie ist ehestens, womöglich bei ihrer Festnahme, in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Der § 36 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 gilt sinngemäß.

(5) Die Fischereischutzorgane können bei Vorliegen der im Abs. 4 genannten Voraussetzungen die betreffenden Personen auffordern, ihnen zur Behörde zu folgen.

(6) Die staatlichen Fischereiaufseher haben in Ausübung ihres Dienstes beim Betrieb von Fischzuchtanstalten für den Bodensee mitzuwirken, soweit die vollständige und genaue Besorgung der ihnen aufgrund dieses Gesetzes sonst übertragenen Aufgaben dies zulässt. Die dienstrechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 75/2021

Im RIS seit

07.12.2021

## § 15 § 15*)Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei {#par_15}

(1) Zur Förderung der Bodenseefischerei ist nach den Bestimmungen dieses Abschnittes ein Beitrag als ausschließliche Landesabgabe zu erheben.

(2) Beitragspflichtig sind Personen, denen ein Patent (§ 6 Abs. 1) ausgestellt oder eine Erlaubnis zur Angelfischerei (§ 10 Abs. 1) erteilt wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Das Ausmaß des Beitrages ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen und darf

(2) Das Ausmaß des Beitrages nach Abs. 1 lit. a ist nach der Dauer des Ausstellungszeitraumes abzustufen.

(3) Das Ausmaß des Beitrages nach Abs. 1 lit. b ist nach dem Umfang und der Dauer der Erlaubnis abzustufen, wobei für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Ermäßigung bestimmt werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 81/2016, 13/2026

Im RIS seit

19.02.2026

## § 17 § 17*)Fälligkeit und Entrichtung {#par_17}

(1) Der Beitrag ist im Zeitpunkt der Ausstellung des Patentes bzw. der Erteilung der Erlaubnis fällig.

(2) Der Fischereiberechtigte bzw. die von ihm ermächtige Person (§ 10 Abs. 1) ist verpflichtet, bei der Erteilung einer Erlaubnis den Beitrag vom Beitragsschuldner einzuheben und den Abgabenertrag der Behörde vierteljährlich abzuführen. Die Person, welche die Erlaubnis erteilt, haftet für die Erfüllung der Beitragspflicht.

(3) Wird der Beitrag nicht ohne weiteres entrichtet oder nicht abgeführt, so ist er nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung vorzuschreiben.

(4) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Beitrages obliegt der Behörde.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 57/2009, 44/2013

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.

(2) Für den Entzug des Fischerausweises (§ 11a Abs. 4) von Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Vorarlberg haben, ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz örtlich zuständig.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016

Im RIS seit

11.09.2019

## § 18a Im RIS seit {#par_18a}

(1) Dem Fischereiverband für das Land Vorarlberg obliegen

(2) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach Abs. 1 lit. a und b übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann ihm die Landesregierung Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 13/2026

Im RIS seit

19.02.2026

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Fischereirevierausschuss für den Bodensee, der die Landesregierung bei der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, in Angelegenheiten der Förderung der Bodenseefischerei sowie in Fragen, welche für die Bodenseefischerei sonst von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten hat. Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee ist ferner zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 berufen. Er kann überdies die Fischereiberechtigten, die Berufsfischer, die Angelfischer oder ihre Vereinigungen in Angelegenheiten, welche für die Bodenseefischerei von allgemeiner Bedeutung sind, beraten.

(2) Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Fischereirevierausschusses für den Bodensee sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Je zwei Mitglieder sind aus dem Kreise der Fischereiberechtigten, der Berufsfischer und der Angelfischer, ein Mitglied nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu bestellen. Die Mitglieder aus dem Kreise der Fischereiberechtigten sind nach Anhörung der Fischereiberechtigten, die Mitglieder aus den Kreisen der Berufs- und Angelfischer nach Anhörung allenfalls bestehender Vereinigungen der Berufsfischer bzw. der Angelfischer zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee hat aus dem Kreise seiner Mitglieder einen Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Der Obmann hat den Fischereirevierausschuss für den Bodensee nach Bedarf einzuberufen. Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee ist binnen drei Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen. Der Obmann hat zu den Sitzungen den Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Bodenseefischerei zuständig ist, und einen Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Bregenz einzuladen. Erforderlichenfalls sind Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.

(4) Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Obmann neuerlich eine Sitzung zur Behandlung derselben Tagesordnung einzuberufen. In einem solchen Fall ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gegeben. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Bodenseefischerei zuständig ist, und der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Bregenz haben beratende Stimme.

(5) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der die im Abs. 1 genannten Aufgaben des Fischereirevierausschusses für den Bodensee näher umschrieben werden können und die insbesondere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung, die Abfassung von Niederschriften sowie über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Fischereirevierausschusses auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 81/2016, 4/2022

Im RIS seit

01.02.2022

## § 19a Im RIS seit {#par_19a}

(1) Die Landesregierung hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 3, § 11 und § 16 Abs. 1 den Fischereirevierausschuss für den Bodensee (§ 19) anzuhören und diesem den entsprechenden Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln.

(2) Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1, 2 und 4 ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen können.

(3) Soweit Ausnahmeverordnungen gemäß § 4 Abs. 2 ausschließlich dem Artenschutz dienen und das Anhörungsverfahren auf Grund seiner Dauer diesen Zweck vereiteln könnte, kann die Veröffentlichung nach Abs. 2 entfallen.

(4) Die Unterlassung der Anhörung nach Abs. 1 und der Veröffentlichung nach Abs. 2 hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022, 13/2026

Im RIS seit

19.02.2026

## § 19b Im RIS seit {#par_19b}

(1) Eine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 3 ist berechtigt, gegen folgende Entscheidungen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) wegen der Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften zu erheben:

(2) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 1 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Abs. 3) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(3) Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022, 37/2025

Im RIS seit

15.07.2025

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Eine Übertretung begeht, wer

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. c und e bis h sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.

(3) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, b, d, i und j sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

(4) Fischereigeräte, die zur Begehung von Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, b, d, i und j benützt wurden, sowie Fänge, die aus der Begehung von Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, d, i und j herrühren, können unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 3 für verfallen erklärt werden. Soweit an der Übertretung nicht beteiligte Personen Rechtsansprüche an solchen Gegenständen haben, dürfen diese nicht für verfallen erklärt werden.

(5) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 44/2013, 58/2016, 81/2016, 75/2021, 13/2026

Im RIS seit

19.02.2026

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Die §§ 3 Abs. 3 und 4 des Fischereigesetzes gelten auch für den Bereich des Bodensees und der gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz in den Geltungsbereich des Bodenseefischereigesetzes einbezogenen Gewässer.

(2) Der § 8 Abs. 1 lit. b findet auf die Ausstellung von Patenten an Personen keine Anwendung, die vor dem 1. Jänner 1981 bereits einmal Inhaber eines Patentes waren.

(3) Art. LXIV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Das Gesetz über eine Änderung des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 81/2016, tritt, ausgenommen die Änderung des § 3 Abs. 3, am 1. Jänner 2017 mit folgenden Maßgaben in Kraft:

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 81/2016

Im RIS seit

07.09.2016

## § 21a Im RIS seit {#par_21a}

Eine anerkannte Umweltorganisation (§ 19b Abs. 3) ist berechtigt, gegen Bescheide gemäß § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2, die nach dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwuchsen oder zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen worden waren und noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben, sofern eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art betroffen ist. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist einer anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

Im RIS seit

11.09.2019

## § 21b Im RIS seit {#par_21b}

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 75/2021, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. Eine Verordnung aufgrund des § 11 Abs. 3 dieses Gesetzes kann ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(2) Fischerausweise, die vor dem 1. Jänner 2022 an Personen, die die fachliche Eignung nach § 11 Abs. 3 nachgewiesen haben, ausgestellt wurden, gelten weiterhin als Nachweis über die fachliche Eignung zur Ausübung des Fischfangs im Sinne dieses Gesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 75/2021

Im RIS seit

07.12.2021

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Art. LVII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 19 Abs. 5 und 23, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Die Änderungen betreffend die §§ 19 Abs. 5 und 23 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) Kundmachungen bzw. Veröffentlichungen nach den §§ 4 Abs. 6, 19a Abs. 2 und 19b Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“

Im RIS seit

01.02.2022

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Die Änderungen betreffend die §§ 5, 10 Abs. 1 und 24 durch LGBl.Nr. 13/2026 treten rückwirkend am 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Sofern die Landesregierung durch Verordnung nach § 10 Abs. 6 nichts anderes bestimmt, kann die Erlaubnis (§ 10 Abs. 1) schriftlich oder elektronisch erteilt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2026

Im RIS seit

19.02.2026