# Bodenseefischerei-Förderbeitragsverordnung – BoFöVO

Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei

(Bodenseefischerei-Förderbeitragsverordnung – BoFöVO)

StF: LGBl.Nr. 13/2012

> Auf Grund der §§ 15 und 16 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 1/2002, wird verordnet:

Im RIS seit

16.12.2022

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die Ausübung der Berufsfischerei beträgt für die Ausstellung eines Haldenpatentes oder Hochseepatentes

128 Euro

256 Euro

384 Euro.

(2) Der jährliche Beitrag für die Ausstellung eines Alterspatentes beträgt ein Drittel des Betrages nach § 1 Abs. 1 lit. a.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2015, 97/2017, 66/2018, 73/2022

Im RIS seit

16.12.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die Ausübung der Angelfischerei beträgt

(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 lit. b Z. 2 beträgt für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 5,00 Euro.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2015, 97/2017, 66/2018, 73/2022

Im RIS seit

16.12.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 66/2000, außer Kraft.

(3) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 14/2015, tritt am 1. April 2015 in Kraft.

(4) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 97/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(5) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 66/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(6) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 73/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2015, 97/2017, 66/2018, 73/2022

Im RIS seit

16.12.2022