# Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Feststellung des Verlustes der Eigenschaft als bangfreier Bestand

Verordnung des Landeshauptmannes über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Feststellung des Verlustes der Eigenschaft als bangfreier Bestand

StF: LGBl.Nr. 14/1962

Ratifikationstext

Die Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, den Verlust der Eigenschaft als bangfreier Bestand durch Bescheid festzustellen.

> Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 115/1960, wird verordnet: