# Fleischuntersuchungsgebührenverordnung

Verordnung der Landesregierung über die Erhebung einer Fleischuntersuchungsgebühr

StF: LGBl.Nr. 28/2008

> Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 5 und 6 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl.Nr. 75/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 2/2008, wird verordnet:

Im RIS seit

15.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für die Durchführung einer Hygienekontrolle beträgt die Höhe der Gebühr je angefangene Viertelstunde des tatsächlichen Zeitaufwandes 23,80 Euro. Bei der Durchführung einer Hygienekontrolle sind zudem Fahrtkosten in der Höhe von 66 Cent je km zu entrichten.

(2) Für eine Überprüfung der Beurteilung des amtlichen Fachassistenten oder des beauftragten amtlichen Tierarztes durch den amtlichen Tierarzt sind im Falle einer Bestätigung der Beurteilung zusätzlich 100 v.H. der Gebühr gemäß des Abs. 1 zu entrichten.

(3) An Werktagen zwischen 20.00 und 6.00 Uhr und an Samstagen nach 12.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist ein Zuschlag von 100 v.H. der Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten, wenn die Untersuchungen auf Verlangen des Gebührenschuldners vorgenommen werden.

(4) Die Gebühr für eine angefangene Viertelstunde gemäß Abs. 1 ist auch dann zu entrichten, wenn sich das Aufsichtsorgan aufgrund der Anmeldung zur Schlachtstätte begeben hat, die Schlachttier- oder Fleischuntersuchung aber nicht vornehmen kann, weil der Gebührenschuldner die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst später vornehmen will.

(5) Der Gebührenschuldner hat neben der Gebühr, die er gemäß den Abs. 1 bis 3 entrichten muss, auch zu entrichten:

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2009, 40/2010, 61/2011, 21/2015, 52/2021

Im RIS seit

21.07.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Das Aufsichtsorgan hat aufgrund der in einem Kalendermonat durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen bis zum Fünften des Folgemonats der zuständigen Bezirkshauptmannschaft schriftlich zu melden:

Im RIS seit

15.12.2015

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die den Aufsichtsorganen, die nicht Bedienstete des Landes oder der Gemeinde sind, zustehende Höhe der Entgelte wird wie folgt festgesetzt:

bis einschließlich fünf Kilometer (Weggeldzone 1)

4,54 Euro

zwischen fünf und einschließlich zehn Kilometer (Weggeldzone 2)

9,09 Euro

über zehn Kilometer (Weggeldzone 3)

13,63 Euro,

(2) Den Aufsichtsorganen, die nicht Bedienstete des Landes oder der Gemeinde sind, sind die Frachtkosten für die Einsendung von Proben zur mikrobiologischen Fleischuntersuchung oder von anderen amtlich angeordneten Proben zu ersetzen.

(3) An Werktagen zwischen 20.00 und 6.00 Uhr und an Samstagen nach 12.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist ein Zuschlag von 100 v.H. des Entgeltes gemäß Abs. 1 lit. a zu entrichten, wenn die Untersuchungen auf Verlangen des Gebührenschuldners vorgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2010, 61/2011, 21/2015, 18/2018, 49/2019, 52/2021, 99/2021, 97/2022, 1/2024, 76/2024

Im RIS seit

17.12.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl.Nr. 83/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 82/1998, Nr. 10/2001, Nr. 60/2001, Nr. 14/2003, Nr. 76/2003 und Nr. 67/2005 außer Kraft.

(3) Der § 1 Abs. 5 in der Fassung LGBl.Nr. 37/2009 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 lit. a in der Fassung LGBl.Nr. 40/2010 treten am 1. August 2010 in Kraft.

(5) Die §§ 1 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 61/2011 treten am 1. Jänner 2012 in Kraft.

(6) Die §§ 1 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 21/2015 treten am 1. Juni 2015 in Kraft.

(7) Der § 3 in der Fassung LGBl.Nr. 18/2018 tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.

(8) Der § 3 in der Fassung LGBl.Nr. 49/2019 tritt am 1. August 2019 in Kraft.

(9) Die §§ 1 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 52/2021 treten am 1. August 2021 in Kraft.

(10) Die §§ 1 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 99/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(11) Die §§ 1 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 97/2022 treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.

(12) § 3 in der Fassung LGBl.Nr. 1/2024 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

(13) § 3 in der Fassung LGBl.Nr. 76/2024 tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2009, 40/2010, 61/2011, 21/2015, 18/2018, 49/2019, 52/2021, 99/2021, 97/2022, 1/2024, 76/2024

Im RIS seit

17.12.2024