# Entschädigung von Mitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen und der Grundverkehrs-Landeskommission

Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen und der Grundverkehrs-Landeskommission

StF: LGBl.Nr. 13/1991

> Auf Grund der §§ 12 Abs. 3 und 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 14 Abs. 10 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl.Nr. 18/1977, wird verordnet:

## § 1 § 1*) {#par_1}

Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Grundverkehrs-Ortskommissionen wird mit 18,20 Euro je Sitzung, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 36,40 Euro festgesetzt.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001

## § 2 § 2*) {#par_2}

Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Grundverkehrs-Landeskommission wird, soweit ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine solche zusteht, je Sitzung (Begehung) mit 32,70 Euro, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 65,40 Euro festgesetzt.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001

## § 3 § 3*) {#par_3}

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 60/2001